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Autor Thema: Rundfunkänderungsstaatsverträge - unterzeichnet von "Malu" Dreyer - gültig?  (Gelesen 5630 mal)

K
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Sind Rundfunkänderungsstaatsverträge - unterzeichnet von einer nicht existenten Malu Dreyer - überhaupt gültig?

Zitat
Ihren offiziellen Namen Marie-Luise Dreyer sage man im Landtag nur alle fünf Jahre, frotzelte Kurt Beck liebevoll bei ihrer abermaligen Ernennung zur Ministerin im April 2011.
In der SPD und ganz Rheinland-Pfalz ist die 51 Jahre alte Politikerin nur als Malu Dreyer bekannt.
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/malu-dreyer-kandidatin-der-herzen-11907452.html

Zitat
Marie-Luise Dreyer
Die Thronfolgerin
[..]
Quelle: http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Die-Thronfolgerin-id23538726.html

Die unterzeichnende Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz wird in Ihrem Personalausweis als Marie-Luise Dreyer geführt. Den Spitz-/Kosenamen "Malu" gab sie sich selbst.
Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-89234382.html

Das heißt, die Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz trägt offiziell den Namen Marie-Luise Dreyer.
Die eingedruckte Unterschrift in den Rundfunkänderungsstaatsverträgen lautet jedoch auf "Malu Dreyer"

(handschriftlich unterzeichnete Ausführungen sind im Netz nicht auffindbar?)

15. Novelle
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird eine grundlegende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen: Ab 2013 – mit Inkrafttreten des Staatsvertrags – ersetzt der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr. Zentraler Bestandteil ist der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Systemwechsel regelt und an Stelle des Rundfunkgebührenstaatsvertrags tritt. Der neue Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte an, unabhängig davon, welche und wie viele Empfangsgeräte genutzt werden, und bleibt über das Jahr 2013 hinaus stabil.
Die Ministerpräsidenten der Länder hatten den Staatsvertrag im Dezember 2010 unterzeichnet, die Ratifizierung durch die 16 Länderparlamente war im Dezember 2011 abgeschlossen, so dass der Staatsvertrag wie vorgesehen zum 1.1.2013 in Kraft treten konnte.
Ministerpräsident des Bundeslandes Rheinland-Pfalz damals: Kurt Beck
Unterschrift eingedruckt: Kurt Beck

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Unterschrift nicht eingedruckt; nur handschriftlich; nicht entzifferbar:
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

16. Novelle
Kernpunkte der 16. Staatsvertragsnovelle sind die im März 2014 beschlossene Senkung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab April 2015 und die Neuregelung des ARD-Finanzaugleichs zugunsten von Radio Bremen und SR durch die Anhebung des Finanzausgleichsmasse von 1 % auf 1,6 % zum 1.1.2017 (beides im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt).
Die Novelle wurde im Juli 2014 von den Ministerpräsidenten unterezeichnet und bis zum 31.3.2015 von allen 16 Landtagen ratifiziert. Der Staatsvertrag trat planmäßig zum 1.4.2015 in Kraft.
Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Marie-Luise Dreyer
Unterschrift eingedruckt: Malu Dreyer; handschriftliche Fassung im Netz nicht auffindbar

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_05_2015-Anlage.pdf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/15288-16-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag#a2

17. Novelle
Die 17. Staatsvertragsänderung setzt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, das in seinem Urteil vom 25.3.2014 (sog. ZDF-Urteil) u.a. mehr Staatsferne in Gremien des ZDF wie auch der übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangt hatte, und regelt die künftige Zusammensetzung der Aufsichtsgremien.
Der Staatsvertrag wurde am 18.6.2015 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und trat am 1.1.2016 in Kraft.
Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Marie-Luise Dreyer
Unterschrift eingedruckt: Malu Dreyer; handschriftliche Fassung im Netz nicht auffindbar

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/StM/150618_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

18. Novelle
Der 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zwischen dem 9. und 28.9. von den Regierungschefs der Länder unterzeichnet. Die Änderungen des betreffen den Rundfunkstaatsvertrag: Hier erfolgt eine Klarstellung, dass Werbung Teil des Programms ist. Kernpunkt ist ferner ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen (öffentlich-rechtlich und privat) mit der Option einer Öffnungsklausel durch den jeweiligen Landesgesetzgeber.
Der Staatsvertrag trat am 1.1.2016 in Kraft.
Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Marie-Luise Dreyer
Unterschrift eingedruckt: Malu Dreyer; handschriftliche Fassung im Netz nicht auffindbar

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/GVBl/2016/2016_01/GVBL-2016-01%20S%202%2017-8224.pdf

19. Novelle
Kernpunkte im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Ministerpräsidenten am 3.12.2015 unterzeichnet haben, sind die Beauftragung eines online-basierten Jugendangebots von ARD und ZDF, neue Regelungen zum Jugendmedienschutz sowie Nachbesserungen beim Rundfunkbeitragssystem.
Mit der Novelle werden ARD und ZDF ermächtigt, ihr geplantes Jugendangebot für die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen umzusetzten und auch auf Online-Drittplattformen zu verbreiten.
Darüber hinaus werden neue Transparenzvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeführt.
Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente treten Artikel 1, 2, 3 und 5 des Änderungsstaatsvertrags zum 1.10.2016 in Kraft. Die Neuregelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 4) werden zum 1.1.2017 rechtswirksam.
Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Marie-Luise Dreyer
Unterschrift eingedruckt: Malu Dreyer; handschriftliche Fassung im Netz nicht auffindbar

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

20. Novelle
Kernpunkt des »Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge«, den die Ministerpräsidenten der Länder zwischen dem 8. und 16.12.2016 unterzeichnet haben,  ist die Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 25.3.2014 zur Staatsferne der Aufsichtsgremien. Die Neufassung des Deutschlandradio-Staatsvertrags beinhaltet die Vergrößerung des Hörfunkrats von 40 auf 45 Mitglieder, von denen ein Drittel staatlich sein darf.  Im Staatsvertrag festgehalten ist auch die Umbenennung von Deutschlandradio Kultur in Deutschlandfunk Kultur und von DRadio Wissen in Deutschlandfunk Nova.
Weiterhin beeinhaltet die 20. Novelle die Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages hinsichtlich der Verteilung des Rundfunkbeitrags zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio auf der Grundlage des 20. KEF-Berichts.
Der Staatsvertrag tritt – bis auf Artikel 3 (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) – am 1.9.2017 in Kraft.  Der neu gefasste Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist bereits ab 1.1.2017 gültig.
Ministerpräsidentin des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Marie-Luise Dreyer
Unterschrift eingedruckt: Malu Dreyer; handschriftliche Fassung im Netz nicht auffindbar

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/20._RAEStV_endg_m.Unterschriften.pdf




Zitat
a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.
Quelle: BGH Az: IV ZR 122/05 Urteil vom 15.11.2006

Zitat
[..] für eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.
Quelle: OLG Frankfurt/Main AZ: 11 W 44/92 Beschluss vom 05.03.1993

Wie seht ihr dies?

Gruß
Kurt

Quellen 15. bis 20. Novelle: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html
Sicherungen:
https://web.archive.org/save/http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/malu-dreyer-kandidatin-der-herzen-11907452.html
https://web.archive.org/save/http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Die-Thronfolgerin-id23538726.html
https://web.archive.org/web/20180127135558/http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html
15. https://web.archive.org/web/20180127142038/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
15. https://web.archive.org/web/20180127134531/http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
16. https://web.archive.org/web/20180127134458/https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_05_2015-Anlage.pdf
16. https://web.archive.org/web/20180127134342/https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/15288-16-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag
17. https://web.archive.org/web/20180127134300/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/StM/150618_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
18. https://web.archive.org/web/20180127134649/https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/GVBl/2016/2016_01/GVBL-2016-01%20S%202%2017-8224.pdf
19. https://web.archive.org/web/20180127135150/https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf
20. https://web.archive.org/web/20180127135336/https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/20._RAEStV_endg_m.Unterschriften.pdf


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1. ist der gedruckte Name kein Hinweis darauf, wie Frau Dreyer unterzeichnet hat
2. wäre der handschriftliche Schriftzug "Malu Dreyer" keine (unzulässige) Paraphe

Ich unterzeichne kaum Schriftstücke mit voll ausgeschriebenem Vornamen. Ich nutze das 'M' meines Vornamens um den senkrechten Teil des 'B', mit dem mein Nachname beginnt, zu sparen. Lediglich beim Führerschein wollte das der Prüfer nicht akzeptieren und bestand auf dem Vornamen. Für die Lesbarkeit von 'er' am Ende des Nachnamens übernehme ich keine Garantie, ebenso wenig für Punkte über dem 'o'. Dies wird überall akzeptiert, seit Jahren. Wenn Frau Dreyer "Malu Dreyer" schreibt, ist das für mich einfach ihre Unterschrift. Sie könnte von mir aus auch als M.-L. Dreyer, M. Dreyer, L. Dreyer oder Luma Dreyer zeichnen, solange sie dass immer dann tut, wenn sie um eine Unterschrift gebeten wird.

Es gibt so viel Murks im Zusammenhang mit dem sogn. RBStV, da sind mir die Namen und Signaturen der Pappnasen, die das zu verantworten haben, ziemlich egal. Jedenfalls bis zu dem Tag, an dem wir sie zwingen können das Papier, auf dem der gedruckt wurde, zu essen. Weil Strafe muss natürlich sein.  8)

M. Boettcher


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K
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1. ist der gedruckte Name kein Hinweis darauf, wie Frau Dreyer unterzeichnet hat

korrekt. Was es jedoch nicht richtig(er) macht!?

2. wäre der handschriftliche Schriftzug "Malu Dreyer" keine (unzulässige) Paraphe
[..]
Wenn Frau Dreyer "Malu Dreyer" schreibt, ist das für mich einfach ihre Unterschrift. Sie könnte von mir aus auch als M.-L. Dreyer, M. Dreyer, L. Dreyer oder Luma Dreyer zeichnen, solange sie dass immer dann tut, wenn sie um eine Unterschrift gebeten wird.
[..]

Der BGH sah das anders:

Zitat
a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.
Quelle: BGH Az: IV ZR 122/05 Urteil vom 15.11.2006

Mir ist es nicht egal:
Ich suche jede Möglichkeit, denen an's Bein zu treten - Sand in's Getriebe zu schütten!
Und sei es "nur" keine formgültige Unterschrift unter einem Staatsvertrag  8)

Man hat ja sonst nichts zu tun - deshalb nun erstmal über fragdenstaat.de bei der Staatskanzlei RLP händisch unterzeichnete Dokumente/Kopien einfordern  >:D ;D

Gruß
Kurt


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Ich garantiere dir, dass du aus meiner Unterschrift einzelne Zeichen als Buchstaben erkennen kannst. Ich vermute aber, dass du nicht darauf kommst, dass das meinen Namen ergeben soll. Dass du darin z. B. meinen Vornamen erkennen kannst, bezweifle ich, ich würde aber immer behaupten, dass der da steht. Damit erfülle ich zweifelsfrei die Anforderungen des BGH entsprechend dem zitierten Text. M. E. wäre "Malu" auch ein zulässiger Versuch Marie Luise zu schreiben, wenn das Gekrakel M~ B~ als meine Unterschrift durchgeht.
Weil mir bekannt ist, dass man meine eigene Schreibe nicht lesen kann, vermeide ich handschriftliche Notizen. Was sollten die mir bringen? Ich kann das  auch nicht entziffern  :laugh:

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.286
Es wäre die grundsätzliche Frage, ob auf dem originalen Dokument überhaupt eingeprägte, aufgedruckte Unterschriften stehen dürfen und die nicht doch hier prioritär handschriftlich zu leisten sind?

Die originale Handschrift ließe sich dann wiederum graphologisch auf Authentizität prüfen, weil 3 Merkmale gleichzeitig stimmen müssen: Druckstärke der Buchstaben, Form der Buchstaben und die Geschwindigkeit, mit der diese Buchstaben geschrieben worden sind.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 583
Es wäre die grundsätzliche Frage, ob auf dem originalen Dokument überhaupt eingeprägte, aufgedruckte Unterschriften stehen dürfen und die nicht doch hier prioritär handschriftlich zu leisten sind.

Ich meine dass wir in deutschland Vertragsfreiheit haben... wenn der eine Vertragspartner einen solchen Vertrag (kopierte Unterschrift) aktzeptiert... warum nicht ? Es ist ja ein leichtes festzustellen, ob der Unterzeicher/die Unterzeichnerin das Schriftstück
tatsächlich unterzeichnet hat -> man fragt ihn einfach... Und ich nehme an, Malu Dreyer wird die Unterzeichnung bejahen.....

Anders hingegen sieht es aus, wenn der angebliche Unterzeichner bestreitet, die Unterschrift geleistet zu haben..... Dann würde eine kopierte Unterschrift mit Sicherheit den Nachweis erbringen, dass der Vertrag so nie unterzeichnet wurde...

Aber wenn der Unterzeichner öfffentlich zugibt, den Vertrag unterzeichnet zu haben......

Ich halte aber auch die Diskusion über original/kopierte Unterschrift nicht für zielführend:
Es geht immer noch um die Kernfrage:
Warum soll ich für meine Inhaberschaft einer Wohnung Rundfunkgebühren bezahlen; wenn es nicht mehr auf die Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Sendungen ankommt, sondern auf das (angebliche) Wohnen.....

Damit lässt sich nämlich noch ganz anderer "Quatsch" finanzieren....

Grüße
Adonis


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K
  • Beiträge: 2.239
[..]
Ich halte aber auch die Diskusion über original/kopierte Unterschrift nicht für zielführend:
Es geht immer noch um die Kernfrage:
Warum soll ich für meine Inhaberschaft einer Wohnung Rundfunkgebühren bezahlen; wenn es nicht mehr auf die Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Sendungen ankommt, sondern auf das (angebliche) Wohnen.....

Die "Kernfrage" hier in diesem Thread ist eine andere  ;)

Es ist wohl unstrittig, dass Frau Dreyer diese Rundfunkänderungsstaatsverträge eigenhändig unterschrieb.

Es stellt sich aber die Frage ob diese Unterschrift - unterstellt wird eine Unterzeichnung als Malu Dreyer - eine formgültige Unterschrift darstellt.

siehe oben: Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.

Da Frau Dreyer die Vornamen Marie-Luise führt wäre nach meinem Dafürhalten eine Unterzeichnung mit "Malu" eine nicht formgültige Unterschrift da es erkennbar eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt.

Die Folgefrage ergibt sich dann:
Rundfunkänderungsstaatsverträge > unterzeichnet von "Malu" Dreyer > gültig?

Haarspalterei!? Aber immer, wenn es um die GEZecken geht!

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn schon Haarspalterei, dann auch richtig. Die Unterschrift aus Bayern enthält keinen einzigen erkennnbaren Buchstaben. Auch bei weiteren Unterschriften des 15. Staatsvertrags sind eher Wellenlinien denn Zeichen zu sehen, die ich dem Alphabet zuordnen kann. Wenn Frau D. ähnliche Muster zu Papier bringt, kann sie immer behaupten, da stünde die korrekte Version, nur sei sie halt schwer zu erkennen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.286
@Adonis

Die Rundfunkstaatsverträge sind nicht irgendwelche Verträge, wie ja auch das Grundgesetz nicht irgend ein beliebiges Gesetz ist.

Die Rundfunkstaatsverträge gehören nicht ins Privatrecht, so daß es hier in Punkto Unterschrift schon ein Formerfordernis geben könnte, die es bei anderen staatlichen Dokumenten u. U. auch hat.


Edit:

@Kurt

Es ist gültig, wenn es notariell beglaubigt ist:

§ 126 Schriftform
Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. [...]

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

Entweder muss es also der vollständige Name sein, wie er auch im Geburtsregister steht, oder als Namenszeichen mit notarieller Beglaubigung.

Als "Handzeichen" gilt eine beliebige Kurzform des eigenen Namens.

Handzeichen (Recht)
https://de.wikipedia.org/wiki/Handzeichen_%28Recht%29

Es hat auch ein dazu durchaus passendes BGH-Urteil:

XII ZR 35/11
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=72b1059a4a78b2fc670c3b70276490cd&nr=63359&pos=0&anz=1


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Keine Unterstützung für
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B
  • Beiträge: 140
Moin,

@Kurt

ich erinnere mich da weit entfernt an einen Rechtsstreit, bei dem es um die Form der Unterschrift ging. Tenor im Gerichtsurteil - so weit ich mich erinnere - war, dass die Unterschrift die persönliche Darstellung einer bestimmten Person ist und damit nicht an eine bestimmte Folge gebunden - bei manchen Unterschriften kann man halt gar nichts mehr erkennen. Es ging beim Rechtstreit um einen Kreditvertrag.

Evtl. wäre allerdings m.E. zu klären ob "MALU" Dreyer als Name im  Runfunkstaatsvertrag steht. Da dies nicht der richtige Name ist (sondern Marie-Luise) könnte es sein, d.d. nicht ganz einwandfrei ist. Hier wäre aber wohl die Auslegung durch ein gerichtliche Klärung nötig, da wie beschrieben die Unterschrift nicht bestritten und auch die Legitimation unbestritten ist.


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K
  • Beiträge: 2.239
ah ja:

Zitat
Die Aufregung um Max
Ein Mann wollte sein Paket in einer Postfiliale abholen. Das aber wurde ihm verwehrt, weil es an „Max“ adressiert war – die Abkürzung seines im Personalausweis angegebenen Vornamens „Maximilian“.
Noch absurder war das, was der Postbeamte dazu sagte: Die Abkürzung M. wäre anerkannt worden, nicht jedoch die genauere Abkürzung Max.
Der Empfänger stellte für sich selbst eine Vollmacht aus: Von Maximilian für Max. Dennoch wurde das Paket nicht ausgehändigt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kommentierte das mit der Empfehlung, Vornamen nicht abzukürzen, wenn man Briefe oder Pakete adressiert.
Quelle: Die Rheinpfalz;  Rheinpfalz am Sonntag, 3. Juni 2018; Seite 14

Merke:
Vornamen nicht abkürzen, wenn man Briefe oder Pakete adressiert; beim Unterzeichen von Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist das jedoch (l)egal  :o

Gruß
Kurt


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