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Lohn-/Kontopfändung ohne Vermögensauskunft möglich ?

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scottel:
Hallo zusammen,

Person A zahlt seit 2013 keinen Rundfunkbeitrag ( vorher wegen Schwerbehinderung befreit ) und erhät regelmässig Mahnungen und Bescheide denen widersprochen wird ( ohne jedoch Klage zu erheben ).
Vor etwa 3 Jahren wollte die Gemeinde vollstrecken, da seinerzeit aber eine Klage am VG anhängig war wurde davon abgesehen. Es gibt also einen vollstreckbaren Titel.

Person A hätte kein Problem damit den Gerichtsvollzieher zu empfangen und aus der Not heraus unter Vorbehalt eine Ratenzahlung anzubieten, möchte dies jedoch herauszögern und auf eine Entscheidung des EuGH warten.
Ein "Antrag auf Ruhen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens aufgrund der Vorlage an den EuGH" wird kurzfristig gestellt.

Schlimmer wäre jedoch eine Pfändung, dies hat immer unangehme Folgen.


Person A hat nun folgende konkrete Frage:

Muss vor einer Pfändung grundsätzlich eine Vermögensauskunft eingeholt werden bzw. muss zuerst anderweitig versucht werden das Geld einzutreiben oder darf ein Gerichtsvollzieher ohne Ankündigung pfänden ?

Danke schon mal für zahlreiche Antworten.

Gruß

Thomas

Lev:

--- Zitat ---Person A hat nun folgende konkrete Frage:

Muss vor einer Pfändung grundsätzlich eine Vermögensauskunft eingeholt werden bzw. muss zuerst anderweitig versucht werden das Geld einzutreiben oder darf ein Gerichtsvollzieher ohne Ankündigung pfänden ?

--- Ende Zitat ---
- Auskunft wird eingeholt. Ob bei Person A, ist eine andere Frage. (VwVG-Brandenburg) 
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#2

- Teil zwei deiner Frage:

--- Zitat ---§ 28 Androhung des Zwangsmittels
(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.
--- Ende Zitat ---

Bin aber kein Experte für das Land Brandenburg.

pinguin:
@Lev

Zu erst ist ja wohl mal zu prüfen, ob eine Pfändung überhaupt statthaft sein kann; dafür hat es eine bundesweite Tabelle als Grundlage, ab welchem Betrag überhaupt gepfändet werden darf. Und dann sind die Ausführungen von BAG und BSG zu beachten, denn gerade bestimmte Lohnbestandteile wie Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich unpfändbar und herauszurechnen. Es hat hier sogar Beispielrechnungen des Bundes.

Lev:
@pinguin

--- Zitat von: pinguin am 24. Januar 2018, 17:19 ---Zu erst ist ja wohl mal zu prüfen, ob eine Pfändung überhaupt statthaft sein kann; dafür hat es eine bundesweite Tabelle als Grundlage, ab welchem Betrag überhaupt gepfändet werden darf.
--- Ende Zitat ---

Vorher von Lev:

--- Zitat von: Lev am 24. Januar 2018, 17:01 ---- Auskunft wird eingeholt. Ob bei dir, ist eine andere Frage. (VwVG-Brandenburg)
--- Ende Zitat ---

Warum wird wohl Auskunft eingeholt?
Danke pinguin!

pinguin:

--- Zitat von: Lev am 24. Januar 2018, 18:08 ---Warum wird wohl Auskunft eingeholt
--- Ende Zitat ---
Blanke Theorie; die Praxis ist anders.

Wäre Auskunft eingeholt worden, hätte bei mir keine Pfändung stattfinden dürfen, denn ca. die Hälfte meines Einkommens besteht aus Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen, die gemäß BAG pfändungsfrei und daher herauszurechnen sind, der dann noch verbleibende Rest ist unterhalb der Grenze, ab der Pfändungen überhaupt zulässig sind.

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