moin,moin
jeverding,
nicht so richtig,die abgelehnten Widerspruchsbescheide versucht doch mindestens die Stadt oder der GV einzutreiben*** ,egal von wieviel Wohnsitzen.Um dem Nachdruck zu verleihen kann die Stadt dein Konto zu machen,das wäre schlecht.
Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig*** ,der hoheitliche Betrieb (Regierung) hat seine Aufgabe an die Länder vertragsmäßig abgegeben und die widerum den Rundfunkanstalten übertragen (die Regierung ,Bund,Land darf das ) und damit einem Gewerbebetrieb übertragen welcher jetzt natürlich Beiträge verlangt.Das sind im groben die Fakten, also hoheitlich (Bund) ,hoheitlich (Land), Gewerbebetrieb (nicht hoheitlich).
Damit hat der hoheitliche Betrieb (Land) lediglich nur eine Überwachungsfunktion dem Gewerbebetrieb gegenüber.Bei der Eintreibung der Beiträge soll auf einmal der hoheitliche Betrieb wieder heran gezogen werden(siehe das Tübinger Urteil das zurück gewiesen worde,dort wird es erläutert) da die Städte keine bei Gericht erwirkte Titel brauchen die die Grundlage für Sanktionen (Konten schließen und der gleichen ) sind.
Das sind im groben die Streitereien um die es geht,zunächst die Frage hoheitlich oder nicht hoheitlich ,und im weiteren um die viel zu hohen Beiträge weil das GG davon ausgeht das die zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet sein müssen (als Regierungsauftrag).
nach dem Widerspruchsbescheid bleibt auf der Grundlage um eine Pfändung zu verhindern nur die Klage den Bescheid über die anstehende Summe der Pfändung aufzuheben bzw auszusetzen,denn die Verwaltung ist nicht die letzte Instanz sondern schwebt genau wie alle zwischen hoheitlich und gewerblich,also öffentlich-rechtlich und oder privat-rechtlich,die letzte Instanz ist auch nicht das BverwG sondern das BverfG bei der Klagen bereits anhängen,trotzdem Bescheiden die Verwaltungen negativ .Und da ist nicht das Verwaltungsgericht sondern für den Bürger das AG zuständig***.Das AG kann dann die Klage aus allen möglichen Gründen ans VerwG übertragen.
Die Klage zur Aussetzung des Bescheides könnte begründet werden mit keiner klaren Rechtstitelfolge( unterschriebene Verträge für Lieferung und Leistung) sondern nur auf Grund der Forderung einer Leistung,ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung denn jedes Geschäft muss versichert sein,ohne einen verantwortlichen zu benennen der für die Gesellschaft rechts-und geschäftsfähig handeln kann, ohne Beachtung der bereits anhängenden Klagen vor dem BverfG usw ***.Und aus diesem Grund beantragt man nun die Aussetzung weil das durchsetzen des Bescheides eine unverhältnismäßige Harte bedeuten würde usw,usw,einfach Rechtschutz bis zur Klärung verlangen usw
Was soll ich noch schreiben,ich würde zb nicht klagen,ich würde mir nen Zettel machen obiges draufschreiben und beim Versuch das Geld einzutreiben dem sagen er möge zuerst diese Punkte beibringen und dann wieder kommen.Und das kann er nicht wegen der unklaren Rechtslage***
hoffe geholfen zu haben
***Edit "Markus KA":
Bitte um Vorsicht mit derartigen fragwürdigen Behauptungen zur Rechtslage und Vorgehensweise.
Es wird angeraten sich immer an den rechtlichen Ablauf, wie hier im Forum oft dokumentiert, zu halten bzw. Behauptungen mit entsprechenden Gesetzestexten zu belegen. Unsachgemäße Formulierungen können den Leser verwirren und im schlimmsten Fall schaden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.