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Autor Thema: Gegen Willkür hilft ein Blick ins Gesetz  (Gelesen 1244 mal)

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cleverle2009

Gegen Willkür hilft ein Blick ins Gesetz
Autor: 18. Januar 2018, 14:26
Prof.in Dr. Angelika Günzel auf der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
in
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/WS.09.10_Guenzel/Erasmus.Staatsorga/StOrg_Rechtsstaatsprinzip.WS.09.10.pdf
D. Das Rechtsstaatsprinzip,
Art. 20 Abs. 3 GG
Zitat
1. Verankerung des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz 

b)Art. 20 Abs. 3 GG – „Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“ „Die  Gesetzgebung  ist  an   die  verfassungsmäßige  Ordnung,  die  vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen.  Leitet  man  das  Rechtsstaatsprinzip  aus  dem  Grundgesetz  ab,  so  ist  Art. 20 Abs. 3 GG stets als zentrale Norm zu nennen.
...
Zitat
Wichtig:
Art. 1 Abs. 3 GG bringt zum Ausdruck, dass die Grundrechte nicht nur  „Programmsätze“  sind,  die  der  Staat  beachten  „kann“.  Vielmehr  ist  der   
Staat  umfassend  an  die  Grundrechte gebunden.  Diese  sind  subjektive Rechte  des  Einzelnen,  die  er  gegenüber  jeder  staatlichen  Stelle  geltend  machen kann.

Zitat
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen (Fach)Gerichtsbarkeit übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgern und Verwaltungsbehörden.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist beispielsweise gegeben bei Streitigkeiten aus den Bereichen:

    Wohngeld, Ausbildungsförderung
    Ordnungsrecht (Straßenverkehr-, Polizei-, Bau- und Gewerberecht)
    Umweltrecht (Naturschutz, Immissions- und Abfallrecht)
    Vermögensrecht (Rückgabe von in Volkseigentum überführten Vermögenswerten)
    Kriegsdienstverweigerung
    Schul- und Hochschulrecht
    Kommunalabgabenrecht (Gebühren, Beiträge und kommunale Steuern)
    Öffentliches Dienstrecht (Beamten-, Richter- und Soldatenrecht)
    Ausländer- und Asylrecht

Einer meiner Bekannten hat die Rechtsbehelfsbelehrung der Festsetzungsbescheide zurückgewiesen, weil der Rundfunkstaatsvertrag ein grundrechtswidriger Eingriff in seinen Geldbeutel darstellt. Das hat ihm aber nichts genutzt. Ein Gerichtsvollzieher R hat ihm mit der Begründung aus der Zivilprozessordnung § 802I (Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,) die Bankverbindungen ermittelt und ohne Überprüfung des Sachverhaltes durch die erteilende Behörde auch bekannt gegeben. Eine weitere Begründung §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO).
Bitte mal selbst nachlesen:
§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93b.html

Der bekannte meint, das kann doch alles nicht mit rechten Dingen zugehen.


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