Prof.in Dr. Angelika Günzel auf der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
in
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/WS.09.10_Guenzel/Erasmus.Staatsorga/StOrg_Rechtsstaatsprinzip.WS.09.10.pdfD. Das Rechtsstaatsprinzip,
Art. 20 Abs. 3 GG
1. Verankerung des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz
b)Art. 20 Abs. 3 GG – „Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“ „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen. Leitet man das Rechtsstaatsprinzip aus dem Grundgesetz ab, so ist Art. 20 Abs. 3 GG stets als zentrale Norm zu nennen.
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Wichtig:
Art. 1 Abs. 3 GG bringt zum Ausdruck, dass die Grundrechte nicht nur „Programmsätze“ sind, die der Staat beachten „kann“. Vielmehr ist der
Staat umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese sind subjektive Rechte des Einzelnen, die er gegenüber jeder staatlichen Stelle geltend machen kann.
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen (Fach)Gerichtsbarkeit übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgern und Verwaltungsbehörden.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist beispielsweise gegeben bei Streitigkeiten aus den Bereichen:
Wohngeld, Ausbildungsförderung
Ordnungsrecht (Straßenverkehr-, Polizei-, Bau- und Gewerberecht)
Umweltrecht (Naturschutz, Immissions- und Abfallrecht)
Vermögensrecht (Rückgabe von in Volkseigentum überführten Vermögenswerten)
Kriegsdienstverweigerung
Schul- und Hochschulrecht
Kommunalabgabenrecht (Gebühren, Beiträge und kommunale Steuern)
Öffentliches Dienstrecht (Beamten-, Richter- und Soldatenrecht)
Ausländer- und Asylrecht
Einer meiner Bekannten hat die Rechtsbehelfsbelehrung der Festsetzungsbescheide zurückgewiesen, weil der Rundfunkstaatsvertrag ein grundrechtswidriger Eingriff in seinen Geldbeutel darstellt. Das hat ihm aber nichts genutzt. Ein Gerichtsvollzieher R hat ihm mit der Begründung aus der Zivilprozessordnung § 802I (Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,) die Bankverbindungen ermittelt und ohne Überprüfung des Sachverhaltes durch die erteilende Behörde auch bekannt gegeben. Eine weitere Begründung §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO).
Bitte mal selbst nachlesen:
§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93b.htmlDer bekannte meint, das kann doch alles nicht mit rechten Dingen zugehen.