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Autor Thema: Selbsttitulierungsrecht / Justizgewährungsanspruch  (Gelesen 11525 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.177
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gedanke:

Das Selbsttitulierungsrecht kann effektiv nur von Betroffenen angegriffen werden, die davon definitiv benachteiligt sind. Somit müssten die Privatsender Klage gegen diese Benachteiligung einreichen.

Möglicherweise ist dies schon geschehen oder auch nicht.
Wenn noch nicht, könnten man sich fragen warum noch nicht?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 1.548
Gedanke:
Das Selbsttitulierungsrecht kann effektiv nur von Betroffenen angegriffen werden, die davon definitiv benachteiligt sind. Somit müssten die Privatsender Klage gegen diese Benachteiligung einreichen.

Bezogen auf das Wettbewerbsrecht mag das so sein. Im sonstigen Recht ist doch jeder Zwangsvollstreckte benachteiligt, wenn er ohne Richterbeschluß zwangsvollstreckt wird, würde ich behaupten.


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L
  • Beiträge: 118
Einfach mal die Link im ersten Post lesen
z.B.: https://openjur.de/u/326595.html

Zitat
Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung aus einer in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von B... Blatt ... eingetragenen Grundschuld über 153.387,56 € nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 1. Januar 2005. Der Kläger ist Eigentümer des belasteten Grundstücks.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

c

cleverle2009

Gedanke:
Das Selbsttitulierungsrecht kann effektiv nur von Betroffenen angegriffen werden, die davon definitiv benachteiligt sind. Somit müssten die Privatsender Klage gegen diese Benachteiligung einreichen.

Bezogen auf das Wettbewerbsrecht mag das so sein. Im sonstigen Recht ist doch jeder Zwangsvollstreckte benachteiligt, wenn er ohne Richterbeschluß zwangsvollstreckt wird, würde ich behaupten.
bei dieser Rechtslage wird das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ohne dass das im Grundgesetz als einschränkbar definiert ist, verweigert. 
Zitat
Art. 19

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Zitat
Art. 101

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Es braucht Grundrechteverteidiger. Traurig aber wahr!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Kläger aus dem vorliegenden Verfahren:

OLG Oldenburg · Beschluss vom 17. März 2011 · Az. 8 U 139/10
https://openjur.de/u/326595.html

hatte das Glück, dass den Richtern am OLG Oldenburg die Frage der Ungleichbehandlung zwischen den Kreditinstituten aufgefallen ist oder dies kritisch hinterfragt worden ist und eine Richtervorlage beim BVerfG eingereicht haben.

Rn 53:
Zitat
"Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt."

Rn 2:
Zitat
Der Senat legt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1, 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung darüber vor, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - Nr. 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt.


Interessant wäre natürlich sicherlich, wenn ein Richter sich diese Frage der Ungleichbehandlung im Falle der Rundfunkanstalten stellt. Man könnte sich z.B. vorstellen, dass möglicherweise Dr. Sprißler an einer solchen Richtervorlage arbeitet oder gar schon eingereicht hat.

Möglicherweise besteht auch die Möglichkeit gegen eine Zwangsvollstreckung durch die Instanzen zu gehen, indem man mit einer Vollstreckungsabwehrklage im Falle einer vorliegenden Zwangsvollstreckung beginnt:

z.B.
Zitat
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ohne wirksamen Vollstreckungstitel vorgehe. Das von ihr in Anspruch genommene Selbsttitulierungsrecht verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden für unzulässig zu erklären.


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  • Beiträge: 7.303
@Markus KA

Wir bewegen uns im europäischen Recht, in diesem ist auch das BVerfG nicht entscheidungsbefugt; deswegen sind sämtliche Gerichte gehalten, eine Vorlage an den EuGH durchzuführen, bzw. das letztinstanzliche nationale Gericht dazu verpflichtet.

Insofern wird auch vermutet, daß das BVerfG erst nach der Entscheidung des EuGH abschließend tätig wird, wenn der EuGH dem BVerfG noch einen eigenen Entscheidungsspielraum beläßt, und bis dahin einen vollständigen Vollstreckungsstop per "Beschluß" ausspricht, wegen Nichteinhaltung Art. 10 EMRK + EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK.

Es wird nicht verstanden, warum offenbar nicht einmal auch den bisher schon vorgenommenen Entscheidungen des BVerfG die notwenige Beachtung zuteil wird.

Übrigens, (hier aber bitte nicht ausdiskutieren):
Aus Art. 19 GG

Zitat
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wie wird das wohl bei Art. 10 EMRK aussehen? Heißt es doch

"Without interference by public authority"

Grundrecht im Land Brandenburg, weil die EMRK in Art 2, Abs. 3, der Landesverfassung eingebunden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 11:41 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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