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Autor Thema: Beinhaltet ein Staatsvertrag automatisch hoheitliche Befugnis?  (Gelesen 1804 mal)

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Es wird mit diesem Thema zur Diskussion gestellt, ob ein Staatsvertrag unabhängig seines Inhaltes bereits selbst ein hoheitlicher Akt ist, der sich ohne weitere Präzisierungen allgemein auf jede Art von Inhalt erstreckt.

Das nachstehend verlinkte Dokument regelt das internationale Vertragsrecht und zeigt auf, welche Schritte nötig sind, damit ein internationaler Vertrag auch gültig und verbindlich wird.

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19690099/201502240000/0.111.pdf

Wie bereits in dem Dokument des Deutschen Bundestages zur Sprache gebracht wird,

Staatsverträge zwischen den Bundesländern
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

braucht es für die Gültigkeit eines Staatsvertrages jene Elemente, wie sie im Thema zur Ratifikation von Staatsverträgen

Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.msg163476.html#msg163476

bereits erläutert werden.

Hoheitliche Befugnis kann einem Staatsvertrag letztlich also nur dann innewohnen, wenn er überhaupt gültig ist.

Beispiel für einen Staatsvertrag, mit dem bspw. nichts begründet wird:

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/Gr%C3%84ndStVtr_MV_ND.pdf

Hier findet sich denn auch der Passus zur Ratifizierung:

Zitat
Art 11
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Meinungen?


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D
  • Beiträge: 43
Ich sags mal so: Wenn ein Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern in die Steuerhoheit des Bundes eingreift, muß dann der Bund nicht zustimmen? Immerhin wird die deutsche Haushaltsabgabe zugunsten des ÖrR in den entsprechenden EU-Gremien als Steuer angesehen.
Mein Oberbürgermeister schrieb mir wiederum, daß der Artikel 70 GG die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sei.
Daraus folgt außerdem meiner Meinung, daß hier die Finanzämter und niemand sonst für die Erhebung einer Rundfunk-Steuer zuständig sein müßten.
Die Kirchensteuer wird für die ÖrR Religionsgemeinschaften ja auch vom Finanzamt kassiert.

Das ist alles sehr verworren..

Grüezi


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