Ein Frage, die sich mir weiterhin stellt, ist, wie solche "Schenkungen" des ÖRR an private Unternehmen aus EU-Sicht (Stichwort: Beihilfen) zu betrachten/bewerten wären?
Vielleicht etwas für unseren user pinguin, evtl. mit einem kurzen Statement...?
Das ist einer der Fälle, die Pinguin ob der Kompliziertheit dem EuGH zur Klärung überlassen würde; es scheint, daß gerade eine derartige Konstellation vom EuGH noch nicht geklärt worden ist.
Aber dennoch ein Betrachtungsversuch.
1) Wir haben ein audio-visuelles Werk, wo vor allen anderen Schritten zu klären ist, ob der Urheber dieses Werkes jenem dieses Werk weitergeben wollenden Dienstleister seine Genehmigung dafür erteilt hat, dieses Werk weiterzugeben?
Wenn "Nein" erübrigt sich jede weitere Ausführung dazu; siehe auch EuGH C- 275/15
Wenn "Ja" geht die Betrachtung weiter:
2) Ein von einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen selbst publiziertes Werk, also mit eigener Urheberschaft, gilt gemäß EuGH bei der derzeitigen Gestaltung der Finanzierung des dt. ÖRR als "aus staatlichen Mitteln" finanziert.
Für Werke ohne eigene Urheberschaft, siehe 1.), kommt es dann darauf an, ob sie als "aus staatlichen Mitteln finanziert" einzustufen sind, was der Fall sein könnte, wenn die Urheber der Werke oder diese vom Urheber geschaffenen Werke selbst auf Basis staatlicher Mittel finanziert werden, bzw. worden sind.
3) In der Union sind alle Unternehmen gleich zu behandeln; die Zusammenarbeit der Unternehmen ist unter Voraussetzung marktkonformen Verhaltens gestattet;
4) Ein auf Basis staatlicher Mittel geschaffenes Werk, welches dem EU-Binnenmarkt zugeführt wird, bzw. werden soll, darf auf diesem Markt nicht zu Marktkriterien, also mit Gewinn, veräußert werden;
5) Im europäischen Recht sind "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" grundsätzlich dem Staat zuzurechnen;
Der Staat würde hier also einem privaten Medienunternehmen via seinem staatlichen Rundfunkunternehmen ein audio-visuelles Werk unentgeltlich zur Verfügung stellen, welches diesem privaten Medienunternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte, der anderen privaten Medienunternehmen nicht gewährt wird;
6) Weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" im europäischen Recht dem Staat zugerechnet werden, ist jede Zusammenarbeit dieser öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Unternehmen des privaten Rechts eine mittelbare Form der Zusammenarbeit des Staates mit den Unternehmen des privaten Rechts; im EU-Binnenmarkt so undenkbar und wettbewerbswidrig, weil sich daraus ableiten läßt, daß der Staat die Unternehmen privaten Rechts subventioniert.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;