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Autor Thema: Schlappe für Staatskanzlei in Dresden im Streit mit Landesmedienanstalt  (Gelesen 2309 mal)

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Dresdner Neueste Nachrichten, 04.01.2018

Schlappe für Staatskanzlei in Dresden im Streit mit Landesmedienanstalt

Von Ingolf Pleil

Zitat
Dresden/Bautzen. Die sächsische Staatskanzlei ist rechtswidrig gegen die Landesmedienanstalt vorgegangen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (OVG) hervor. In der Machtzentrale der sächsischen Landesregierung wird die Entscheidung trotzdem als Erfolg gewertet. Pikant ist die Angelegenheit vor allem auf Grund der handelnden Personen im jahrelangen Streit um eine Immobiliengeschäft.

Die für die Kontrolle des Privatrundfunks in Sachsen zuständige sächsische Landesmedienanstalt (SLM) hatte die Staatskanzlei bereits 2014 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig verklagt. Hintergrund ist ein Bescheid aus der Regierungszentrale des Freistaats, die auch als Rechtsaufsichtsbehörde über die SLM fungiert. Die Rundfunk-Wächter in Dresden monierten, dass die SLM einen Teil ihres Dienstsitzes in Leipzig teuer kaufte, den sie zuvor nur gemietet hatte. Offizieller Vertreter der Medienanstalt ist Michael Sagurna. Er ist seit 2013 Präsident des Medienrats, dem fünfköpfigen Führungsgremium der SLM. Damit klagt aber gleichzeitig nicht nur der frühere Regierungssprecher gegen den Freistaat.  […]

Weiterlesen auf:
http://www.dnn.de/Nachrichten/Medien/Schlappe-fuer-Staatskanzlei-in-Dresden-im-Streit-mit-Landesmedienanstalt

Siehe auch:
Streit um „schönste Medienanstalt“ Deutschlands vom 09.11.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25809.msg162889.html#msg162889


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"Pikant" finde ich fast noch eher dies aus obigem Artikel...
Zitat
[...] Die Entscheidung bestätige die Staatskanzlei in ihrem grundsätzlichen Vorgehen, hieß es auf DNN-Anfrage. Die Rechtsaufsicht umfasse auch die Haushaltsaufsicht und -prüfung. Diese müsse nicht den anstaltsinternen Kontrollmechanismen oder dem Rechnungshof überlassen werden. Das OVG habe zudem bestätigt, dass der Immobilienerwerb keine Programmangelegenheit ist, die gesetzlich von der Rechtsaufsicht ausdrücklich ausgenommen ist. Im konkreten Einzelfall habe das OVG jedoch keine Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gesehen. Wie mit dem Urteil weiter verfahren wird, werde noch geprüft.

Diese offizielle Aussage der Sächsichen Staatskanzlei sollte unbedingt verwertet werden!!!

...und zwar von der "Landesmedienanstalt" übertragen auf die "Landesrundfunkanstalten", die ebenfalls der Rechtsaufsicht des jeweiligen Landes unterstehen und ebenfalls eigene "anstaltsinterne Kontrollmechanismen" haben oder auch durch den Rechnungshof geprüft werden.

Umformulieren könnte man die Äußerungen also in etwa wie folgt:
Zitat
Die Rechtsaufsicht der Staatskanzlei über die Landesrundfunkanstalt umfasst auch die Haushaltsaufsicht und -prüfung. Diese muss nicht den anstaltsinternen Kontrollmechanismen oder dem Rechnungshof überlassen werden. Es ist oberverwaltungsgerichtlich bestätigt (u.a. OVG Bautzen), dass z.B. (aber nicht ausschließlich) der Immobilienerwerb keine Programmangelegenheit ist, die gesetzlich von der Rechtsaufsicht ausdrücklich ausgenommen ist.


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Zitat
Das OVG habe zudem bestätigt, dass der Immobilienerwerb keine Programmangelegenheit ist, die gesetzlich von der Rechtsaufsicht ausdrücklich ausgenommen ist.

Eine kleine Anmerkung: Im Falle einer Landesmedienanstalt gibt es keine Programmangelegenheiten, da eine Landesmedienanstalt kein Programmanbieter ist. Somit fehlt bei einer Landesmedienanstalt der Bereich "Programmangelegenheit", der gesetzlich von der Rechtsaufsicht ausdrücklich ausgenommen ist, komplett weg.

Dieses Zitat gilt eher für eine Rundfunkanstalt. Man braucht nichts umzuformulieren.


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