Es wird in diesem kurzen Thema versucht, "bildlich" darzustellen, welcher Bereich vom EU-Recht betroffen ist.
Steuer
Die Steuer ist eine vom Staat vorgegebene finanzielle Leistung entlang des Weges vom Bürger/Unternehmen zum Staat;
In der EU ist das Steuerrecht rein nationales Recht mit Ausnahme der Mehrwert- und Verbrauchssteuern, weil diese unmittelbar mit dem europäischen Binnenmarkt zusammenhängen und sich dessen Rechtsetzung alleine auf Seite der EU befindet;
Staatliche Beihilfe
Eine staatliche Beihilfe ist eine vom Staat gewährte finanzielle Leistung entlang des Weges vom Staat zum Bürger/Unternehmen.
In der EU unterliegen staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen dem europäischen Recht, weil diese unmittelbar mit dem europäischen Binnenmarkt zusammenhängen, den Wettbewerb folglich verfälschen könnten, und sich dessen Rechtsetzung alleine auf Seite der EU befindet.
Im europäischen Recht ist gemäß Rechtsauslegung durch den EuGH eine zu Gunsten eines Unternehmens geleistet Zahlung, die der Staat vorschreibt und nicht vom Zutun des Leistungserbringers abhängt, grundsätzlich "aus staatlichen Mitteln" geleistet, siehe Rechtssache C-337/06, im Zweifelsfalle also eine staatliche Beihilfe.
Im europäischen Recht müssen vom Leistungsnehmer nicht benötigte staatliche Mittel, die als Beihilfe gewährt worden sind, an den Leistungserbringer, hier also den Staat, zurückerstattet werden.
Ob der Staat diese Mittel dann ob der nationalen Rundfunkfinanzierungsstruktur an die eigentlichen Leistungserbringer, also die zwangsverpflichteten Bürger/Unternehmen, erstattet, ist Sache des nationalen Rechts und kann nicht vom EuGH entschieden werden.
Im EU-Recht sind staatliche Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen nur begrenzt zulässig und dürfen darüberhinaus nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.
Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist eine vom Staat vorgegebene finanzielle Leistung
- entlang des Weges Bürger/Unternehmen zu Unternehmen;
- zu Lasten der Leistungserbinger a la Bürger/Unternehmen;
- zu Gunsten eines vom Staat preferierten, die Leistung empfangenden Unternehmens, bzw. Unternehmensverbundes;
Der Rundfunkbeitrag heißt Beitrag, weil ihn die Länder mangels Gesetzgebungskompetenz nicht als Steuer kreieren dürften; gleichwohl ändert das nix an der entsprechenden Würdigung des Gesamtsachverhaltes durch EuGH, Bund wie evtl. bald BVerfG.
Rundfunk
Weil es Rundfunkunternehmen privaten Rechts hat, sind auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunkunternehmen und dürfen nicht anders behandelt werden, als die Rundfunkunternehmen des privaten Rechts.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn national das Bundesverfassungsgericht präzisiert hat, ist uneingeschränkt in das Recht der Europäischen Union übernommen, wurde/wird vom EuGH in mehreren Entscheidungen weitergepflegt wie -entwickelt und gilt daher in der ganzen Union ohne jede Einschränkung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;