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Autor Thema: Staatl. Beihilfe <-> Steuer -> Rundfunkbeitrag -> EU-Recht  (Gelesen 3169 mal)

  • Beiträge: 7.386
Es wird in diesem kurzen Thema versucht, "bildlich" darzustellen, welcher Bereich vom EU-Recht betroffen ist.

Steuer
Die Steuer ist eine vom Staat vorgegebene finanzielle Leistung entlang des Weges vom Bürger/Unternehmen zum Staat;

In der EU ist das Steuerrecht rein nationales Recht mit Ausnahme der Mehrwert- und Verbrauchssteuern, weil diese unmittelbar mit dem europäischen Binnenmarkt zusammenhängen und sich dessen Rechtsetzung alleine auf Seite der EU befindet;

Staatliche Beihilfe
Eine staatliche Beihilfe ist eine vom Staat gewährte finanzielle Leistung entlang des Weges vom Staat zum Bürger/Unternehmen.

In der EU unterliegen staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen dem europäischen Recht, weil diese unmittelbar mit dem europäischen Binnenmarkt zusammenhängen, den Wettbewerb folglich verfälschen könnten, und sich dessen Rechtsetzung alleine auf Seite der EU befindet.

Im europäischen Recht ist gemäß Rechtsauslegung durch den EuGH eine zu Gunsten eines Unternehmens geleistet Zahlung, die der Staat vorschreibt und nicht vom Zutun des Leistungserbringers abhängt, grundsätzlich "aus staatlichen Mitteln" geleistet, siehe Rechtssache C-337/06, im Zweifelsfalle also eine staatliche Beihilfe.

Im europäischen Recht müssen vom Leistungsnehmer nicht benötigte staatliche Mittel, die als Beihilfe gewährt worden sind, an den Leistungserbringer, hier also den Staat, zurückerstattet werden.

Ob der Staat diese Mittel dann ob der nationalen Rundfunkfinanzierungsstruktur an die eigentlichen Leistungserbringer, also die zwangsverpflichteten Bürger/Unternehmen, erstattet, ist Sache des nationalen Rechts und kann nicht vom EuGH entschieden werden.

Im EU-Recht sind staatliche Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen nur begrenzt zulässig und dürfen darüberhinaus nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.

Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist eine vom Staat vorgegebene finanzielle Leistung
- entlang des Weges Bürger/Unternehmen zu Unternehmen;
- zu Lasten der Leistungserbinger a la Bürger/Unternehmen;
- zu Gunsten eines vom Staat preferierten, die Leistung empfangenden Unternehmens, bzw. Unternehmensverbundes;

Der Rundfunkbeitrag heißt Beitrag, weil ihn die Länder mangels Gesetzgebungskompetenz nicht als Steuer kreieren dürften; gleichwohl ändert das nix an der entsprechenden Würdigung des Gesamtsachverhaltes durch EuGH, Bund wie evtl. bald BVerfG.

Rundfunk
Weil es Rundfunkunternehmen privaten Rechts hat, sind auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunkunternehmen und dürfen nicht anders behandelt werden, als die Rundfunkunternehmen des privaten Rechts.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn national das Bundesverfassungsgericht präzisiert hat, ist uneingeschränkt in das Recht der Europäischen Union übernommen, wurde/wird vom EuGH in mehreren Entscheidungen weitergepflegt wie -entwickelt und gilt daher in der ganzen Union ohne jede Einschränkung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 67
Welche vorteile gegenüber den Privaten so wie Printmedien ergeben sich für den ÖRR

" Staatliche Beihilfen
Manchmal investiert ein Staat öffentliche Gelder in einzelne Branchen oder Unternehmen und verschafft ihnen dadurch einen Vorteil. Dies ist nicht fair gegenüber der Konkurrenz, verfälscht den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel. Das ist nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten."


1. Jeder Bürger mit einer Wohnung wird Gezwungen als erstes den ÖRR zu finanzieren erst danach darf sich der Bürger ein anderen Dienstleister aufzusuchen und konsumieren bzw. entgeltlich zu bestellen. Für viele kommt aber dies aus finanziellen Gründen nicht mehr in Betracht.

2. Der ÖRR muss keine Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher abschließen. So mit muss er auch nicht um die Kunden gegen den Wettbewerb kämpfen und hat dementsprechend ein Kundenvorteil.

3. Im Gegensatz zu privaten Rundfunkunternehmen darf der ÖRR sich selbst Titulieren und als Behörde auftreten um Beiträge von Verbrauchern oder auch nicht Verbrauchern abzuverlangen. Jedes private Rundfunkunternehmen muss erst den Rechtsweg bestreiten.

4. Der ÖRR ist nicht so sehr von den Einschaltquoten der Verbraucher abhängig wie die private Rundfunkunternehmen

5. Der ÖRR kann sich Fehlinvestitionen im Gegensatz zu den private Rundfunkunternehmen erlauben.

6. Der ÖRR hat eine Politische Unterstützung

7. Der ÖRR hat eine Rechtliche Unterstützung und macht ihn juristisch fast nicht angreifbar

Bitte um weitere vorteile gegenüber den Privaten!!


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  • Beiträge: 7.386

Staatliche Beihilfe
Eine staatliche Beihilfe ist eine vom Staat gewährte finanzielle Leistung entlang des Weges vom Staat zum Bürger/Unternehmen.

In der EU unterliegen staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen dem europäischen Recht, weil diese unmittelbar mit dem europäischen Binnenmarkt zusammenhängen, den Wettbewerb folglich verfälschen könnten, und sich dessen Rechtsetzung alleine auf Seite der EU befindet.

Im europäischen Recht ist gemäß Rechtsauslegung durch den EuGH eine zu Gunsten eines Unternehmens geleistet Zahlung, die der Staat vorschreibt und nicht vom Zutun des Leistungserbringers abhängt, grundsätzlich "aus staatlichen Mitteln" geleistet, siehe Rechtssache C-337/06, im Zweifelsfalle also eine staatliche Beihilfe.

Im europäischen Recht müssen vom Leistungsnehmer nicht benötigte staatliche Mittel, die als Beihilfe gewährt worden sind, an den Leistungserbringer, hier also den Staat, zurückerstattet werden.

Ob der Staat diese Mittel dann ob der nationalen Rundfunkfinanzierungsstruktur an die eigentlichen Leistungserbringer, also die zwangsverpflichteten Bürger/Unternehmen, erstattet, ist Sache des nationalen Rechts und kann nicht vom EuGH entschieden werden.

Im EU-Recht sind staatliche Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen nur begrenzt zulässig und dürfen darüberhinaus nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.

Hierzu führt der EuGH in einer Deutschland betreffenden Rechtssache näher aus:

Rn. 49
Zitat
[...]dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst umfasst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 50
Zitat
Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme einen Vorteil mit sich bringen, der unterschiedlicher Art sein kann (Beihilfe „gleich welcher Art“), und dieser Vorteil muss sich unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln ergeben („staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe).

Rn. 59
Zitat
Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 81
Zitat
Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. [...]Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

Rn. 83

Zitat
Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. [...]

Rechtssache T-47/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=177881&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1891068


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Staatliche Beihilfe
[..]
Im EU-Recht sind staatliche Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen nur begrenzt zulässig und dürfen darüberhinaus nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.
[..]

Sondern? Wie ist das hier in Deutschland zu sehen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Sondern? Wie ist das hier in Deutschland zu sehen?
Hinsichtlich staatlicher Beihilfen hat es eine Mitteilung der Kommission, der die Aussage entnommen wurde; irgendwo im Forum wurde diese Mitteilung auch schon einmal verlinkt.

->

Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.msg152333.html#msg152333

Zumindest für das Land Brandenburg heißt es im KAG:

Zitat
§ 8
Beiträge


(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.[...]
Für den Regelbetrieb dürfen Beiträge also nicht verwendet werden. Wäre nur zu prüfen, ob dieses KAG auch für Landesabgaben selbst gilt.

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 00:25 von pinguin«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.386
Es wird mal hier eingetragen, weil es hier noch am ehesten passt.

Zitat
Für Grundsatzfragen der europäischen Beihilfekontrollpolitik liegt die Federführung auf nationaler Ebene beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EA6.

Zitat
Handbuch zum Beihilferecht
 Vademekum EG-Beihilferecht

Staatliche Beihilfen
https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/StaatlicheBeihilfenAgrar-Fischerei-undForstsektor.html


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