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Autor Thema: kurze Einlassung der Verbraucherzentrale Nds: Kein Fernseher, was nun?  (Gelesen 1876 mal)

P
  • Beiträge: 5
Moin,
ein blödsinniger Ratgeber:
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/rundfunkbeitrag/allgemeine-beitragspflicht

Interessant ist mE nur folgender Abschnitt:
Zitat
Kein Fernseher, was nun?
Wenn Sie kein Fernsehen schauen und lediglich Radio hören, müssen Sie trotzdem den Beitrag bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich bewusst gegen alle Empfangsgeräte entschieden haben.
Sie finden dies ungerecht? Das ändert nichts an der Beitragspflicht. Wenn Sie sich zur Wehr setzen wollen, wenden Sie sich an Ihren Landtagsabgeordneten. Wahrscheinlich muss in dieser Frage der Rechtsweg beschritten werden, um irgendwann eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

Diese inkohärente Argumentation macht sprachlos.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 13:27 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 81
Ich empfinde die Angaben der Verbraucherzentrale in diesem Punkt als absolut sachlich, es wird der derzeitige Sachverhalt bzw. die "vorherrschende Rechtslage" neutral wiedergegeben.
Es ist - zumindest in diesem verlinkten Artikel - nicht unbedingt die Aufgabe der Verbraucherzentrale, den ÖR in seiner Gesamtheit zu beurteilen.
Hier geht es nur um die "Beitragspflicht", nicht um die generelle Kritik am System, auch wenn es schön gewesen wäre, mehr darüber zu erfahren.

Zwischen den Zeilen ist schon subtil herauszulesen, dass man immerhin auf eine höchstrichterliche Entscheidung hinweist ... und die derzeitige Situation durchaus "ungerecht" finden kann.
Mehr kann man nicht erwarten, es wäre sogar unseriös gegenüber dem uninformierten Verbraucher, etwas anderslautendes zu schreiben.

Eine (sicher notwendige) Kritik am ÖR bzw. am Zwangsbeitrag müsste von der derzeit geltenden Rechtssprechung abgekoppelt als eigenständiger Artikel erscheinen.

mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Die Angaben sind verschleiernd wie eh und jeh. Die Rechtslage wird verdreht dargestellt.
Die Verbraucherzentrale wird von den Landesrundfunkanstalten dafür bezahlt "zu beraten". Daher wird das Bebeitragen des "Wohnens" sowie die grundrechtlich nicht zulässige Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender nach besten Kräften versteckt. Im RBStV wird von Wohnungsinhabern und gesamtschuldnerischer Haftung gesprochen. Die Worte fallen hier nicht einmal! Es wird - ganz nach Vorgabe der LRAen - vorgegaukelt, eine Person allein ist für den Rundfunkbeitrag beitragspflichtig. Es wird die vorherrschende Bearbeitungsform, nicht die vorherrschende Rechtslage dargestellt!

Zitat
Wenn Sie volljährig und Eigentümer oder Mieter einer Wohnung sind, dann müssen Sie einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich zahlen.
Nein, wer Inhaber einer Wohnung ist, muss zahlen! Hat mit Miete oder Eigentum nichts zu tun.

Zitat
...(z. B. in einer WG). Dann bezahlt der Hauptmieter der Wohnung oder der Eigentümer des Hauses den Beitrag.
Nein, der am wenigsten privilegierte (Vollzahler) zahlt den Rundfunkbeitrag. Der wird vom BS aus der Runde der Inhaber ausgesucht! Hat auch nichts mit Miete oder Eigentum zu tun.

Zitat
Sie sind lediglich Mitbewohner oder Haushaltsangehöriger? Teilen Sie dem Beitragsservice unter Angabe der eigenen Teilnehmernummer mit, dass Sie mit dem Hauptteilnehmer (wiederum unter Angabe dessen Teilnehmernummer) zusammen in einer Wohnung leben und bitten Sie um Abmeldung des (alten) Teilnehmerkontos.
Das Konto von demjenigen, der am privilegiertesten (Ermäßigung oder Befreiung) ist, wird abgemeldet. Das kann man nicht selbst bestimmen. Aber "darum bitten" kann man ja mal...

Zitat
Sie finden dies ungerecht? Das ändert nichts an der Beitragspflicht. Wenn Sie sich zur Wehr setzen wollen, wenden Sie sich an Ihren Landtagsabgeordneten. Wahrscheinlich muss in dieser Frage der Rechtsweg beschritten werden, um irgendwann eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
Der Landtagsabgeordnete hat mit dem Rechtsweg nichts zu tun. Selber kann man als Abwehrmaßnahme gerichtliche Schritte einleiten, man kann aber darüberhinaus auch noch  Politiker auf die Gesetzeswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufmerksam machen.

Zitat
Um die Abmeldung und den Zeitpunkt des Eingangs belegen zu können, sollte dies immer in nachweislicher Form z. B. per Einschreiben erfolgen.
Ja klar, damit es schön teuer wird! Fax vorab und Normalpost an die LRA hat bei mir immer gereicht. Besser noch einen Boten vor Ort beauftragen. Einschreiben gehen auch gerne verschütt - beim Beitragsservice, den man sowieso nicht anschreiben sollte, sondern die zuständige LRA.

Zitat
Nein, seit dem Jahr 2013 gibt es keine Gebührenbeauftragten mehr.
Genau, denn die sollten jetzt Beitragsbeauftragte heissen, nennen sich jetzt aber "Berater", nämlich für den Rundfunkbeitrag im gewerblichen Bereich.

Zitat
Befreiungsanträge senden Sie bitte immer mit Einschreiben und Rückschein. Der Rückschein weist regelmäßig den Eingang des Schreibens nach.
und Härtefallanträge? Werden nicht erwähnt!

Zitat
...
Wo steht, dass für leerstehende Wohnungen kein Beitrag zu zahlen ist (auch nicht vom Eigentümer, siehe Zitat1)? Damit würde nämlich deutlich werden, dass der Anknüpfungspunkt das Wohnen und nicht die Wohnung ist!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 16:15 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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