Die Angaben sind verschleiernd wie eh und jeh. Die Rechtslage wird verdreht dargestellt.
Die Verbraucherzentrale wird von den Landesrundfunkanstalten dafür bezahlt "zu beraten". Daher wird das Bebeitragen des "Wohnens" sowie die grundrechtlich nicht zulässige Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender nach besten Kräften versteckt.
Im RBStV wird von Wohnungsinhabern und gesamtschuldnerischer Haftung gesprochen. Die Worte fallen hier nicht einmal! Es wird - ganz nach Vorgabe der LRAen - vorgegaukelt, eine Person allein ist für den Rundfunkbeitrag beitragspflichtig. Es wird die vorherrschende
Bearbeitungsform, nicht die vorherrschende
Rechtslage dargestellt!
Wenn Sie volljährig und Eigentümer oder Mieter einer Wohnung sind, dann müssen Sie einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich zahlen.
Nein, wer Inhaber einer Wohnung ist, muss zahlen! Hat mit Miete oder Eigentum nichts zu tun.
...(z. B. in einer WG). Dann bezahlt der Hauptmieter der Wohnung oder der Eigentümer des Hauses den Beitrag.
Nein, der am wenigsten privilegierte (Vollzahler) zahlt den Rundfunkbeitrag. Der wird vom BS aus der Runde der Inhaber ausgesucht! Hat auch nichts mit Miete oder Eigentum zu tun.
Sie sind lediglich Mitbewohner oder Haushaltsangehöriger? Teilen Sie dem Beitragsservice unter Angabe der eigenen Teilnehmernummer mit, dass Sie mit dem Hauptteilnehmer (wiederum unter Angabe dessen Teilnehmernummer) zusammen in einer Wohnung leben und bitten Sie um Abmeldung des (alten) Teilnehmerkontos.
Das Konto von demjenigen, der am privilegiertesten (Ermäßigung oder Befreiung) ist, wird abgemeldet. Das kann man nicht selbst bestimmen. Aber "darum bitten" kann man ja mal...
Sie finden dies ungerecht? Das ändert nichts an der Beitragspflicht. Wenn Sie sich zur Wehr setzen wollen, wenden Sie sich an Ihren Landtagsabgeordneten. Wahrscheinlich muss in dieser Frage der Rechtsweg beschritten werden, um irgendwann eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
Der Landtagsabgeordnete hat mit dem Rechtsweg nichts zu tun. Selber kann man als Abwehrmaßnahme gerichtliche Schritte einleiten, man kann aber
darüberhinaus auch noch Politiker auf die Gesetzeswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufmerksam machen.
Um die Abmeldung und den Zeitpunkt des Eingangs belegen zu können, sollte dies immer in nachweislicher Form z. B. per Einschreiben erfolgen.
Ja klar, damit es schön teuer wird! Fax vorab und Normalpost an die LRA hat bei mir immer gereicht. Besser noch einen Boten vor Ort beauftragen. Einschreiben gehen auch gerne verschütt - beim Beitragsservice, den man sowieso nicht anschreiben sollte, sondern die zuständige LRA.
Nein, seit dem Jahr 2013 gibt es keine Gebührenbeauftragten mehr.
Genau, denn die sollten jetzt
Beitragsbeauftragte heissen, nennen sich jetzt aber "Berater", nämlich für den Rundfunkbeitrag im gewerblichen Bereich.
Befreiungsanträge senden Sie bitte immer mit Einschreiben und Rückschein. Der Rückschein weist regelmäßig den Eingang des Schreibens nach.
und Härtefallanträge? Werden nicht erwähnt!
...
Wo steht, dass für leerstehende Wohnungen kein Beitrag zu zahlen ist (auch nicht vom Eigentümer, siehe Zitat1)? Damit würde nämlich deutlich werden, dass der Anknüpfungspunkt
das Wohnen und nicht
die Wohnung ist!
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)