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Autor Thema: Pfändung zurück da keine Zahlungsaufforderung und Vollstreckungstitel erhalten?  (Gelesen 2308 mal)

A
  • Beiträge: 10
Hallo Leute.

Ich hab mal eine hypothetische Frage:

Person X hat eine Ankündigung für ein Verwaltungszwangsverfahren von Stadtkasse Y erhalten. Daraufhin hat Person X die Stadtkasse Y informiert, dass Person X keinerlei Zahlungsaufforderungen oder Vollstreckungstitel erhalten habe, Stadtkasse Y solle dies bitte nachweisen. Stadtkasse Y hat diese Einwendung zurückgewiesen mit der Begründung, Person X solle sich an die Anordnungsbehörde wenden. Nach der erneuten Ankündigung eines Verwaltungszwangsverfahrens hat Person X Widerspruch bei Stadtkasse Y eingelegt. Auch dieser Widerspruch wurde zurückgewiesen. Nachfolgend wurde das Konto von Person X gepfändet. Angenommen dies ereignete sich vor über einem Jahr, könnte Person X diese Pfändung noch zurück bekommen? Angenommen Person X hat sowohl zum Zeitpunkt der Pfändung, als auch im Beitrags-relevanten Zeitraum Leistungen nach SGB II bezogen, so dass die eigentliche Grundlage der Beitragserhebung nichtig sein müsste (?); könnte dies zu Gunsten von Person X verwendet werden?

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für alle Antworten.


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Uwe

  • Moderator++
  • Beiträge: 6.419
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Siehe hier:

Zitat
gegen-hartz.de, 28.04.2016
3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag soll rückwirkend möglich sein

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.msg123622.html#msg123622


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

A
  • Beiträge: 10
OK, danke dir schonmal für den Link, aber ich bräuchte dann doch ein bisschen mehr Info dazu. Was genau heißt dass denn jetzt für Person X? Sollte Person X jetzt am besten die Anordnungsbehörde direkt anschreiben und darauf hinweisen? Oder wäre das strategisch schlecht? Oder beim Amtsgericht Klage einreichen oder sowas? Person X ist da leider nicht sonderlich versiert.



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n
  • Beiträge: 1.452
- Befreiungsantrag bei der LRA (nicht Beitragsservice) einreichen mit den Unterlagen. Befreiung ist für 3 Jahre rückwirkend möglich.
- Geld überweisen lassen.

Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, Widerspruch einlegen.
Wenn ein Widerspruchbescheid kommt, dagegen Klagen. Die Klage ist gerichtskostenfrei, aber die Auslagenpauschale (20Euro) muss bei negativem Urteil gezahlt werden oder in die 2. Instanz gehen.
Aber bis da hin hat das BVerfG oder EuGH schon entschieden.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

A
  • Beiträge: 10
Danke für die Erläuterung!

Hab da noch eine Frage zu der genauen Berechnung dieser 3 Jahre. Habe dazu Folgendes gefunden:
Zitat
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.

Ist das so richtig? D. h. wenn vor diesen 3 Jahren bereits auch schon eine Befreiung möglich gewesen wäre, zählt das jetzt nicht weil nur bis zu 3 Jahre rückwirkend befreit wird? Heißt das wenn theoretisch für den Zeitraum von vor 3 Jahren die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben, müsste man jetzt Beiträge zahlen oder geht es nur um Rückerstattungen?


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