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Autor Thema: Sind viele Landesgesetze im Bereich des Art. 74 GG verfassungswidrig?  (Gelesen 2417 mal)

  • Beiträge: 7.409
Es sei zur Diskussion gestellt, Beispiel aus meinem eigenen Bundesland:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
28. das Jagdwesen;
[...]
->
Artikel 82

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. [...]
Heißt also, daß ein Landesgesetz, das das Jagdwesen regelt, dem Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vorgelegt und nachher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muß, weil es ein Gesetz nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ist?

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212920

Dieses Gesetz berührt ohne jeden Zweifel Art. 74 GG mit seiner oben zitierten Ziffer 28 betreffs des Jagdwesens? Es wäre damit ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art 82, Absatz 1?

Dieses Gesetz trägt aber alleine die Unterschrift des Landtagspräsidenten des Landes Brandenburg und wäre alleine wegen der fehlenden Gegenzeichnung des Bundespräsidenten nicht in Übereinstimmung zum Grundgesetz und damit nichtig?

Meinungen dazu?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 202
Zu dem Thema kommt mir folgende Idee

konkurrierende Gesetzgebung / Machtmissbrauch

Zitat
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
16.   die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Ziel: Wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens Namens ÖRR bzw LRA nachweisen. Sollte dies gelingen darf der Bund sich per Gesetz einmischen, das Landesrecht ist dann hinfällig. Bundesrecht bricht landesrecht

Und da einige Gutachten im Auftrag des Bundes gegen den ÖRR erstellt wurden könnte doch die Möglichkeit bestehen dass der Bund sich einmischt ?


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G
  • Beiträge: 327
Dieses Gesetz trägt aber alleine die Unterschrift des Landtagspräsidenten des Landes Brandenburg und wäre alleine wegen der fehlenden Gegenzeichnung des Bundespräsidenten nicht in Übereinstimmung zum Grundgesetz und damit nichtig?
Artikel 82 regelt nur die Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen. Insofern muss kein Landesgesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden, auch wenn es einen Bereich betrifft, in dem es konkurrierende Gesetzgebung gibt.

Gegenzeichnung ist im übrigen nicht die Unterschrift des Bundespräsidenten, sondern die zusätzliche Unterschrift der Bundeskanzlerin und/oder des/der zuständigen Minister(s). Die Gegenzeichnung ist in Artikel 58 geregelt:
Zitat
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Man lese GG Art. 72 (3) und das Thema ist praktisch erledigt.

Zitat
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.die Bodenverteilung;
4.die Raumordnung;
5.den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

Allgemein empfiehlt sich bei ähnlichen Problemen zunächst eine Suche mit der Suchmaschine seines Vertrauens. Die Suche nach konkurrierende Gesetzgebung ist ja nicht so schwer.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Heißt also, daß ein Landesgesetz, das das Jagdwesen regelt, dem Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vorgelegt und nachher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muß, weil es ein Gesetz nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ist?

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212920
(...)
Dieses Gesetz trägt aber alleine die Unterschrift des Landtagspräsidenten des Landes Brandenburg und wäre alleine wegen der fehlenden Gegenzeichnung des Bundespräsidenten nicht in Übereinstimmung zum Grundgesetz und damit nichtig?

Meinungen dazu?

Jawohl, man(n) Frau ersetze "Jagdwesen" durch "RBStV", was sich wie folgt liest:

Zitat
Heißt also, daß ein Landesgesetz, das den "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" regelt, dem Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vorgelegt und nachher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muß, weil es ein Gesetz nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ist?

Die Rechtsgrundlage könnte doch mit Art. 23 GG verbunden sein:

Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
  ;) Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2019, 09:55 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 886
Vielleicht sollte man den Thread hier trennen. Ich möchte vor Gericht jedenfalls kein so dünnes Argument à la "das wurde aber vielleicht nicht rechtmäßig unterzeichnet" vorbringen.

Die Idee von Mullhorst finde ich aber sehr interessant.
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
16.   die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung.
Worum es also geht ist das Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB))
Dieses bricht demnach die Rundfunkstaatsverträge!
Zum Beispiel heißt es in §18 Abs.1 Nr 3: 1)
Zitat
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Das ist wohl augenscheinlich der Fall bei 8 Milliarden Zwangsbeitragszuschuss und mehr Mitarbeitern als alle anderen zusammen.
Der relevante Markt ist die Dienstleistung "objektiver Informationen" über den Verbreitungskanal Rundfunk.
Das wird später auch noch einmal untermauert (40% Marktmacht bei nicht im wesentlichen Wettbewerb stehenden Unternehmen).

Die erste Zutat hätten wir also gesichert: Marktbeherrschung.
Dafür setzt das Bundesgesetz Spielregeln: § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Zitat
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen [...]    Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
Heißt das nicht, dass 8 Milliarden (17,5€ pro Wohnmonat) nicht eingefordert werden dürfen, selbst wenn es im Landesrecht steht?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

m
  • Beiträge: 202
Hallo @NichtzahlerKa

Hier hätte ich sogar ein Beispiel

Das große Leid der Dokumentarfilmer: In Bezug auf Archivmaterial nutzen ARD und ZDF weiterhin ihre marktbeherrschende Position aus

Quele: https://www.connexx-av.de/meldung_volltext.php?akt=filmfernsehproduktion&id=4feaea14788a3

Angriffspotenzial wäre jedenfalls gegeben. Mal abwarten was die anderen user so meinen
Vielleicht sollte hier ein eigenes Thema erstellt werden wie etwa     konkurrierende Gesetzgebung - Machtmissbrauch


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