Hallo, folgender imaginärer Fall:
Person K ist vor einiger Zeit Azubi gewesen, eigene Wohnung, keine Mitbewohner.
Ein niedriges Einkommen von unter 400€ / Monat hat den Beitragsservice nicht davon abgehalten, Person K zur Zahlung aufzufordern.
Person K hat natürlich immer Widerspruch eingelegt. Auch auf den Festsetzungsbescheid (Vom Beitragsservice, nicht vom WDR Köln), der Widerspruch wurde aber abgelehnt.
Jetzt hat Person K eine Zahlungsaufforderung der Stadt L bekommen.
Daraufhin wurde ein Brief verfasst, in dem Person K die Einstellung des Verfahrens Auf Grund von VwVG NRW, §1 Punk4 verlangte.
Die Gründe:
1. Es ist mir nie ein Bescheid des WDR Köln zugeschickt worden (Da alle vom Beitragsservice waren). Somit sind die Vorraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben (Verweis auf das Tübinger Urteil)
2. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und kann somit nicht Gläubiger einer Forderung sein.
3. Die Zahlungenspflicht ist verjährt, da nie ein Festsetzungsbescheid der WDR Köln zugestellt wurde. Nur vom Beitragsservice, aber dessen Festsetzungsbescheide haben keinerlei rechtsgültigkeit da nicht rechtsfähig
4. Der Beitragsservice ist ein Unternehmen und keine Behörde. UNd Ersuche um Amtshilfe müssen von einer Behörde ausgehen.
Die Antwort fiel recht knapp aus.
Stadt L sagt, das Tübinger Urteil ist nicht auf NRW anwendbar und wäre auch schon vom Bundesgerichtshof abschließend geklärt (AZ I ZB 64/14 und I ZB 6/15). Diese beiden Aktenzeichen beziehen sich aber auf Fälle, vor dem Uteil von 2016...
Des weiterem hätte der Gläubiger ihm bestätigt, dass ich zu zahlen hätte (So viel dazu, dass Stadt L sich versichern muss, dass die Forderung rechtmäßig ist).
Der Vollstreckungsersuch wurde Person K mitgeschickt.
Im Briefkopf das Logo des WDR Köln, ansonsten nur Daten des Beitragsservice angegeben. Unterschrieben ist der Brief nicht, es steht dort lediglich "Westdeutscher Rundfunk Köln - Der Intendant".
Die Fragen:
A) Ist der Vollstreckungsersuch rechtsgültig? Alle rechtsgültigen Papiere müssen doch laut Gesetz unterschrieben sein, soweit Person K weiß.
B) Der Beitragsservice verweist in seinem Vollstreckungsersuch auf §10 Abs. 6 Satz 2. Er sagt, dass dort die Rechtsgrundlage für den Amtshilfeersuch stehen würde. Doch da steht lediglich "Für Schuldner mit Wohnsitz in andere Ländern". Da es kein anderes Land ist, fällt der Punkt doch flach? Und der Beitragsservice ist keine Behörde.
C) Sie führen eine Mahnung / Festsetzungsbescheid in ihrem Ersuch auf. Dieser wäre angeblich vom WDR, doch der war ebenfalls vom Beitragsservice. Wäre das ein formfehler, den ich anführen könnte? Was gäbe es für weitere Formfehler die den Vollstreckungsersuch ungültig werden ließen?
D) Inwieweit kann das Tübinger Urteil auf NRW Recht angewendet werden? Kann die Stadt einfach sagen, dass gilt alles nicht, nur weil es BW ist und nicht NRW?
E) Wäre es sinnig an dieser Stelle einen Anwalt hinzuziehen, oder hätte das in diesem Falle keinerlei Chance auf Erfolg? Person K würde ungern Geld zum Fenster rauswerfen.
Bei Bedarf kann ich gerne einmal das Schreiben der Stadt + Vollstreckungsersuch einscannen und hochladen.