Möglicherweise sollte man sich als Betroffener nicht auf "Zurückverweisung" oder "Aufhebung" konzentrieren, da es sich gewisse Stellen gerne so hindrehen, wie es gerade für sie passend erscheint.
Viel wichtiger ist es, mit den entsprechenden Gegenmaßnahmen rechtlicher Mittel zu antworten, die sein können:
1.
Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
beim AG
2.
Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
beim AG
3.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt
4.
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG
5.
Klage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim VG
Ergänzend hierzu, empfiehlt es sich auf den späteren Beschluss des AGs fristgerecht Beschwerde einzulegen und das LG beim Aufruf des Beschwerdeverfahrens auf den BGH Beschluss gegen LG Tübingen hinzuweisen, in dem es heisst:
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden,
sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.
Hierzu auch das LG mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO zu beglücken könnte hilfreich sein.