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Verständnisfrage zum Beschluss LG Tübingen vom 26.09.2017 - Stadtkasse Vollstr.

Begonnen von chocktv, 30. November 2017, 18:26

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chocktv

Person A hat von einer Stadtkasse die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen erhalten. Darauf hat Person A nochmal nachgefragt und auf den Beschluss vom LG Tübingen vom 16.09.2016 hingewiesen. Von der Stadtkasse kam dann die Antwort, der BGH hat ja zugunsten der Rundfunkanstalt entschieden. Person A hat dann nochmal nachgefragt und drauf hingewiesen, das es ja nur eine Zurückweisung war. Von der Stadtkasse kam dann die Antwort, das der Beschluss des LG Tübingen vom BGH aufgehoben wurde.
Person A fragt nun Person B wie das genau nun ist. Person B ist das,  trotz vielem lesen, nun auch nicht mehr klar.
Wie ist das nun zu werten mit dem Beschluss. Ist dieser nun noch gültig muss aber nochmal aufgerollt werden oder heisst aufgehoben gleich abgeschlossen, oder auch zurückgewiesen gleich aufgehoben.



Markus KA

Möglicherweise sollte man sich als Betroffener nicht auf "Zurückverweisung" oder "Aufhebung" konzentrieren, da es sich gewisse Stellen gerne so hindrehen, wie es gerade für sie passend erscheint.
Viel wichtiger ist es, mit den entsprechenden Gegenmaßnahmen rechtlicher Mittel zu antworten, die sein können:

1.
Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
beim AG

2.
Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
beim AG

3.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt

4.
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG

5.
Klage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim VG

Ergänzend hierzu, empfiehlt es sich auf den späteren Beschluss des AGs fristgerecht Beschwerde einzulegen und das LG beim Aufruf des Beschwerdeverfahrens auf den BGH Beschluss gegen LG Tübingen hinzuweisen, in dem es heisst:

ZitatDer Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden,
sondern  hätte  das  Verfahren  wegen  der  grundsätzlichen  Bedeutung  der
Rechtssache  gemäß  § 568  Satz 2  Nr. 2  ZPO  der  mit  drei  Richtern  besetzten Kammer übertragen müssen.

Hierzu auch das LG mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO zu beglücken könnte hilfreich sein.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

chocktv

Danke für deine Hinweise. Der Abaluf mit einem GV kann Person B nachvollziehen.

Hier hat aber die "Landratsamt .... , FD Finanzen / Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde " geschrieben mit der Ankündigung von Zwangsvollstreckung.
Person B geht allerdings davon aus, das es hier anders läuft. Die vollstrecken, Pfänden einfach usw. ohne groß zu fackeln wenn Person A den Zahlungstermin nicht einhält:
" Wir setzen Ihnen hiermit nochmals eine Frist zur Zahlung bis zum xx.xx.xxxx, danach werden wir weiter Vollstreckungsmaßnahmen einleiten"
Oder läuft das hier wie bei einem GV.
Mit so'ner  "Landratsamt .... , FD Finanzen / Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde " hat Person A noch keine Berührungspunkte gehabt.