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Autor Thema: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?  (Gelesen 6719 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#15: 21. November 2017, 16:18
Eigentlich nicht, da der Zustellungswille fehlt. Die Klagefrist wird nie zu laufen beginnen. Man kann auch in 29 Jahren noch klagen. Das ist die Folge, wenn eine Möchtegernbehörde ihre Hausaufgaben nicht macht. Die sollen Lindenstrasse machen, keine Bescheide.

Ich kann den Ärger sehr gut verstehen, bin mir aber nicht sicher, ob wir mit emotionalen Formulierungen weiterkommen und uns lieber der sachlichen Diskussion widmen sollten.

Richtig ist der fehlende Zustellungswille und kein Beginn der Klagefrist, dies ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides.

Man kann zwar die Klage verzögert einreichen, sollte aber bedenken, dass die Rundfunkanstalt nach gewisser Zeit der Meinung sein könnte, die Klagefrist wäre abgelaufen und zum nächsten Schritt, der Mahnung und Vollstreckung übergeht.
Man hat dann durch die Anfechtungsklage und die Beschwerden gegen die drohende Vollstreckung einen deutlichen , wenn nicht erheblichen Mehraufwand.

Wer einen Widerspruch verfasst, sollte sich immer bewusst sein, dass er nach dem Erhalt eines negativen Widerspruchsbescheides die Klage mit einer umfangreichen Klagebegründung einreichen sollte. Sonst würde das ganze Vorverfahren keinen Sinn machen und die Arbeit könnte man sich sparen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#16: 21. November 2017, 16:50
Auch das VG Saarlouis nimmt die Möchtegernbehörde Fernsehsender nicht ernst wenn es schreibt:

Zitat
Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15


Der SWR-Vertreter hat in der Verhandlung am 17.11.2017 zugegeben, dass der SWR bewusst von der ihm obliegenden Zustellungspflicht der WB absieht. Von daher ist  Möchtegernbehörde die sachliche Formulierung.


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#17: 22. November 2017, 00:35
Auch das VG Saarlouis nimmt die Möchtegernbehörde Fernsehsender nicht ernst wenn es schreibt:

... Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

Werter user @GEiZ ist geil,

genau diese "Titulierung" wird doch im Urteil, siehe:
Zitat
    (...) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
    Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -
Abschrift 6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

... ins "Gegenteil" verdreht, oder liegt hier eine "FALSCHPOLUNG" vor?

Es kann doch gar keine Heilung erfolgen gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO?
Zitat
    Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

G
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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#18: 22. November 2017, 15:44
Es kann doch gar keine Heilung erfolgen

Genau. Da der Zustellungswille fehlt, handelt es sich nicht um einen Zustellungsfehler, der geheilt werden kann. Es ist ohne Zustellungswille überhaupt kein Zustellungsversuch erfolgt.


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#19: 22. November 2017, 18:29
Ich würde gern wieder zum Thema zurück: Es ist gefragt, ob man klagen soll.
Was sind die Fakten?
Der Bescheid wurde zugestellt, da ja Widerspruch erhoben wurde.
Wir wissen wenig über den Inhalt des Widerspruchs. Oft hat der Widerspruchsbescheid wenig bis nichts mit dem Widerspruch zu tun. Das wäre zu prüfen.
Der Widerspruchsbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht geklagt wird.

Falls man wirklich auf das Pferd "hab ich nicht bekommen" setzen will (würde ich persönlich nicht tun), dann kann man eine Untätigkeitsklage anstrengen.
Wie man genau vorgeht hängt vom Naturell und den Tatsachen ab.

Zu bedenken ist, dass eine Klage nicht nur kostet, sondern, wenn sie wohl formuliert ist und sie die Geier erschreckt und beschäftigt, auch eine erhebliche Schutzwirkung entfaltet. Ich habe seit meiner Klage schon lange wieder Ruhe und bekomme nur noch rechtlich unverbindliche Informationen aus Köln. Das ist auch viel wert, anstatt alle 3 Monate Widersprechen zu müssen.
Und wenn ich dann wirklich verzogen bin, dann finden die mich nicht mehr vor der Verjährungsfrist. -> Bares Geld gespart.
Außerdem macht klagen gegen Geier Spaß und man lernt doch sehr viel.

Meine Meinung:
Vermutlich hat die "Behörde" nicht von Amts-Wegen geprüft und ermittelt, ob der Einspruch berechtigt ist, sondern einfach copy&paste Nebelkerzen geworfen. Das muss man sich nicht gefallen lassen, immerhin harren bohrende Fragen des BVerfG höchstselbst der Beantwortung. Also los mit der Widerspruchsklage samt den kurzfristigen rechtlichen Maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung (letzteres geht ganz fix). Das kann auch funktionieren, in Tübingen sowieso - Das demotiviert die Geier. Wenn man sich totstellt, dann kommen sie nur in Scharen zum Futter, also lieber in die Offensive!
Aber erstmal bis 1. Dez. warten und dann die Klage "einreichen" (nicht begründen) und nochmal Zeit für die Begründung erbitten. Dann über Weihnachten mal formulieren und begründen. Man kann auch "Fertigklagen" nehmen, die sehr ausgefeilt sind, wo man nur noch seinen Namen draufpappen muss. Hier im Forum gibt es viel Anschauungsmaterial und Infos.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

f
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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#20: 29. November 2017, 14:50
den Punkt den WB nicht als Einschreiben erhalten zu haben, wird xy in erster Linie als Möglichkeit sehen, für die Einreichung der Klage ggf. etwas mehr Zeit zu haben.

Zum Thema Zwangsvollstreckung: Wie ist denn da der Ablauf bzw. wann beginnt diese/wie wird sie ausgelöst? Wie erfährt xy das ihm ggü. zwangsvollstreckt wird (oder befindet er sich evtl. bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren da ja bereits ein Pfändungsversuch erfolgt ist?). Wird die Zwangsvollstreckung unabhängig von Klage oder Nichtklage einfach durch Nichtzahlung eingeleitet?
Verstehe auch nicht warum bereits gepfändet werden kann, ohne abzuwarten ob evtl. geklagt wird (wenn auf xy's Konto etwas zu holen gewesen wäre hätten die ihr Geld ja bereits, trotz einer möglichen Klage?!), ebenso wie Schufaeintrag etc. erfolgen kann obwohl kein WB ergeht...

@NichtzahlerKa: "samt den kurzfristigen rechtlichen Maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung (letzteres geht ganz fix)"
Welche Maßnahmen wären das denn konkret?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?“.
Das Thema „Zwangsvollstreckung“ wurde im Forum schon ausgiebig diskutiert.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Auch ein Blick in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes kann einige Antworten zum Thema "Zwangsvollstreckung" liefern.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2017, 03:01 von Markus KA«

 
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