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Autor Thema: VG Ansbach Klageabweisung mit Bezugnahme auf Verfassungsbeschwerden/LG Tüb./EuGH  (Gelesen 5346 mal)

H
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AN 6 K 16.01501, AN 6 K 16.01520, AN 6 K 16.01521
 
Mündliche Verhandlung 21.09.17, Einzelrichter, keine Beteiligten erschienen.

Für beantragte Aussetzungen sah das Gericht keine Veranlassung.

Auszüge aus dem Urteil vom 6.11.2017 (53 Seiten):
Zitat
Das Gericht ist an der Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Klagen nicht durch die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden anderer Käger beim Bundesverfassungsgericht wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags und die vom Kläger bezeichnete Vorlage des Landgerichts Tübingen zum Europäischen Gerichtshof gehindert. Diese Umstände bieten in Anbetracht der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts...zur Europarechts- und Verfassungsgemäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über wohnungsbezogene Beitragserhebung im privaten Bereich keine Veranlassung, die Verfahren auszusetzen (vgl. etwa auch Bay VGH, B. v. 24.1.2017 - 7 ZB 19.1548; B. v. 16.8.2017 - 7  ZB 16.1767).

.....hegt das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit oder an der europarechtlichen Zulässigkeit....
Die Erwägungen, die in materieller Hinsicht für die Gestaltung der Abgabenerhebung mittels der Regelungen....herangezogen worden sind, erweisen sich als tragfähig in Bezug auf die Bestimmungen des Grundgesetzes, der Bayerischen Verfassung und des Europrechts;  der weite Regelungsspielraum, der dem Gesetzgeber bzw. den den Rundfunkstaatsvertrag vereinbarenden Körperschaften zukommt, wird nicht verfassungswidrig oder euoparechtswidrig überschritten.

Dann folgen seitenlange Auszüge von:
Zitat
....
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 u. a. dargelegt (juris, Rn. 61 bis 170):
...
Die Anzeige- und Nachweispflichten...sind verfassungsgemäß.
...
Die Vorschrift...über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.
....
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags und des Meldeabgleichs etwa im Urteil vom 29. Juli 2015 - 7 B 15.379 - grundlegend aufgeführt (juris, Rn. 17 - 44)
....
...das Bundesverwaltungsgericht....18. März 2016 - 6 C 21.15 - wie folgt begründet (juris Rn. 7- 52;  seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt, vgl. zuletzt etwa B. v. 26.4.2017 6 B 33.17 -jruis):
....

Danach wird wieder direkt auf die Klage eingegangen:
Zitat
Diese überzeugenden Darlegung vermochte der Kläger mit seinem Vorbringen und seinen dazu angeführen Belegen auch nicht zu erschüttern. Das erkennende Gericht folgt weiterhin den dort im  Einzelnen ausgebreiteten Argumenten.....Es handelt sich dabei...um...die Auflegung einer Vorzugslast auf Wohnungsinhaber, denen als solchen der abzugeltende Vorteil nach den ausreichenden statistischen Befunddaten individuell zugerechnet werden kann.
...
Als unbehelflich erweist sich ebenfalls die Beanstandung hinsichtlich der Befugnis, derartige Festsetzungsbescheide zu erlassen. Die streitgegenständliche Bescheide genügen auch insoweit den rechtlichen Anforderungen.
....
Der Bayerische Rundfunk ist zugleich von Gesetzes wegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk") und damit ein selbständiger öffentlich-rechtlicher Rechtsträger.....Die vom Kläger zu seinen Gunsten noch zitierte Rechtsprechung des LG Tübingen ist, jedenfalls soweit sie Fragen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitragsrechts und Zwangsvollstreckungsverfahrens betrifft, rechtsirrig (vgl. neben den obigen Ausführungen insbesondere  BGH, B. v. 11.6.2015  - I ZB 64/14 - juris und VGH Baden-Württemberg, U. v. 1.11.2016 - 2 S 548/16 jurs) oder jedenfalls für die in Bayern geltenden Rechtsgrundlagen nicht durchgreifend.
...
Eine Veranlassung zu Aussprüchen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im vorliegenden Fall, nachdem der obsiegende Beklagte nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird und auch für ihn kein Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung anwesend war, nicht ersichtlich.
Kommentare erwünscht.
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Hippo



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Schwer zu kommentieren ohne genaue Klage, aber ein Witz ist, dass nach dem Fragenkatalog des BVerfG an die Landesregierungen etc. ein Gericht noch schreibt ".....hegt das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit...". Das ist schon ziemlich verwegen. Die Zweifel springen einen aus den Fragen ja geradezu an. Die Frage ist natürlich, ob die Klage teile dieser Fragen abgedeckt hat oder anders lag.

Es klingt so durch, dass die Typisierung durch die Wohnung in der Klage angesprochen wurde. Die ist definitiv verfassungswidrig und ich wette meinen Rundfunkbeitrag, dass das BVerfG das auch so entscheiden wird. Soll mal der Richter gegen mich wetten, wenn er ernsthaft daran glaubt, dass das nicht so kommt.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Wurde der Fragenkatalog des BVerfG dem Gericht vorgelegt? Person M hat das gemacht und konnte so zusätzlich auf einige Punkte der eigenen Klagebegründung verweisen.

Zitat
Beklagte nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird und auch für ihn kein Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung anwesend war

Wann 2016 wurden denn die Klagen eingereicht?
Nachwievor sieht es so aus, als wäre die oberbayerische Kanzlei erst 2017 beauftragt worden.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

H
  • Beiträge: 3
@mb1: Klageeinreichung war 08/16. Der Fragenkatalog war dem Kläger damals bis zur Verhandlung am 21.9.17 nicht bekannt. Datum ist zwar 30.8.17, hier im Forum aber erst später am 30.9.17.
Der Bayerische Rundfunk hatte zwei Tage vor Verhandlungstermin das Gericht angerufen, daß niemand von ihnen erscheinen werde.
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Hippo


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n
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Wurden europarechtliche Fragen angesprochen? Dann muss das Gericht eine Vorlage an den EUGH machen:

BVerfG: Unterlassen einer Vorlage an EuGH verletzt Recht auf gesetzl. Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25202.msg159469.html#msg159469



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f

faust

... auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

In der DDR hingen überall diese Plakate rum, auf denen stand:

"UNSER  WEG  IST  RICHTIG".   :police: :police: :police:

Ich bin ziemlich sicher, ein paar von denen haben auch in der Nacht vom 09. zum 10. November 1989 noch gehangen. Den Rest kennen wir.

Was wir hier sehen, ist

a) die Auflösung des Rechtsstaates, wie wir ihn kennen oder man ihn uns lane Zeit vorgegaukelt hat oder
b) das letzte Zucken eines hirntoten Zombies.

Sachliche Argumente für das Verhalten des Gerichts kann man, so denke ich, ruhigen Gewissens ausschliessen.

P.S. Wie weit der Wirklichkeitsverlust bei den Verantwortlichen inzwischen geht, möge dieses folgende kleine Beispiel - wenngleich off topic - aus einem sächsischen VG demonstrieren:

 Der Herr Kläger hat sich mit seiner durchaus umfangreichen Klageschrift Zeit gelassen und sie - auch natürlich, um den Richter zu ärgern - erst zur Verhandlung mitgebracht. Es ist ja allen klar, dass die Klage abgewiesen wird, oder?
Der erboste Richter hatte daraufhin nichts Dümmeres zu tun, als das Verhalten des Kläger - haltet Euch fest !!!! - UNFAIR  >:D zu nennen !!!

Der arme Richter ...  (#)


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich kann nur sagen, typische Argumentation des VG Ansbach, vmtl. verbrochen vom vorsitzenden Richter DeiXXXXXX.

Offenbar ist es von einem "Studierten" zu viel verlangt, den Unterschied zwischen "individuell zurechenbar" und "statistischen Befunddaten" zu verstehen. Die Statistik ist gerade nicht individuell.
Individuell zurechenbar heißt: Man kann Person X individuell die Inanspruchnahme der "Leistung" des BR zuordnen, denn Person X hat ein Rundfunkempfangsgerät (Marke, Kaufdatum). *grrrrrrrrrrrrrr*


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

Z
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Wenn auf den Bayrischen Verfassungsgerichtshof verwiesen wird, dann dürfte sich das ja nur auf die LANDESverfassung beziehen, nicht auf das Grundgesetz, das ist ja schonmal ein Angriffspunkt.


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n
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Wurde die Frage der Rückabwicklung besprochen?
Das heisst, wenn das BVerfG doch "gänzlich unerwartet" eine Verletzung der Verfassung konstatiert, wie wird dann das Urteil aufgehoben? Werden dann die Gerichtskosten zurückgezahlt? Usw.


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a
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Wenn auf den Bayrischen Verfassungsgerichtshof verwiesen wird, dann dürfte sich das ja nur auf die LANDESverfassung beziehen, nicht auf das Grundgesetz, das ist ja schonmal ein Angriffspunkt.

Nicht für unsere VG-Richter:
Zitat
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-101504?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
VG München, Urteil v. 16.01.2017, AZ: M 26 K 16.2293


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Zitat
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten

Es gab dazu mal den Versuch, bestimmte Paragraphen der Bayrischen Verfassung BV zu ändern oder zu löschen.
Ursprünglicher Thread: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23278.0
Seht selbst:

Zitat
Art. 110
(1) 1. Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.
2. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Erstens: Normenklarheit? Was ist "Schmutz" bzw "Schund", und wer legt das jeweils fest? Wie soll bekämpft werden? Soll am GG vorbei doch Zensur eingeführt werden?!?
Zweitens: wieso, bzw zu welchem Zweck muß sich "der Staat und die Gemeinden" (= Exekutive - und nicht die Staatsanwaltschaft!) darum kümmern?

- "Vorzensur" ist "Zensur vorab", vor der Veröffentlichung muß ein Text oä. "genehmigt" werden - das ist schon im GG verboten.
- "Nachzensur" ist "Zensur post factum", nach der Veröffentlichung eines "ungenehmigten" Textes oä. wird die Lizenz für Rundfunk oder Zeitung entzogen

Im Wortsinn zur Nachzensur gehören - aber zumindest im Rechtsstaat legitimiert - auch die Verfolgung von Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede durch Staatsanwaltschaften und Polizei. Aber darum scheint es mir, wie gesagt, bei der schwammigen Kaugummi-Formulierung von BV Art.110 (2) nicht zu gehen.

Zitat
Art. 111
(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.
(2) 1. Vorzensur ist verboten.
2. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

Die Definierung der "Aufgabe" hat in einer Verfassung nichts zu suchen - ob und wie eine Zeitung oder ein Sender berichtet, hat nicht der Staat zu definieren. Im Weiteren soll sowas dazu dienen, wegen (angeblichem) Verstoß gegen die "Aufgabe" ggf Lizenzen zu entziehen (=die verbotene Form der Nachzensur!). Abs. (2): aufgrund des Verbotes von Vorzensur und nicht legitimierter Nachzensur im GG, und aufgrund der Bindung aller Staatsbediensteten an selbiges GG dürfen solche Verfügungen und Gerichtsentscheidungen erst garnicht erstellt werden - dagegen kann man sich aufgrund GG schon direkt mit Verfassungsklagen und Strafanzeigen ("Straftaten im Amt" inklusive) wehren.

Zitat
Art. 111a
(1) 1. Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet.
2. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen.
3. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei.
4. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten.
5. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig.
6. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.
2. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen.
3. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat * in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen.
4. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Quasi die Wiederholung des BR-Gesetzes, bzw RStV

Durch GG Art 5 "Freiheit der Berichterstattung" ist aber keinesfalls "Unterhaltung" oder gar "Verbreitung von Meinungen" abgedeckt. Und ich frage hier ganz deutlich: wer legt denn wohl fest, welche Meinungen im Rundfunk vertrieben werden dürfen? Die staatlich besetzten "Kontrollorgane"? Wer legt den die teilnehmenden "weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen" fest? Und wenn man sich die bisherige Ausführung bei den LRAen anschaut, stellt man fest: 1/3 "Direktmandate" des Staates, 2/3 "Indirektmandate" = Parteifunktionäre, die sich als Vertreter von den "gesellschaftlichen Gruppen" wählen lassen

Der private Rundfunk fährt dabei zumindest in Bayern nach BV auf dünnem Eis, da aufgund der "öffentlichen Verantwortung" jederzeit "öffentlich-rechtliche Trägerschaft" erzwungen werden kann, um Weiteres kümmern sich dann die "Kontrollorgane"...

Zitat
Art. 112
(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.

Hier ist wohl zu sagen, die LRAen berufen sich auf genau solches wie BV Art.112 (2), um zu postulieren, es dürfe per Gesetz "keine Verschlüsselung für den ö-r Rundfunk" geben.

Der Bürger muß sich nicht vorschreiben lassen, was er zu sehen/hören/lesen hat, und ob er sich das per Antenne, Kabel, Satellit, Internet, Buch, Zeitung reinzieht - das steht aber auch schon im GG.

Auf der Gegenseite darf der ö-r Rundfunk sich aber nicht der (im technischen Fortschritt mittlerweile günstig einsetzbaren) Verschlüsselung verweigern können, um damit den Zwangszugriff ins Eigentum zu begründen. Zum Vergleich: auf dem Satellit verschlüsseln: die ö-r Sender der Franzosen, Belgier, Niederländer, Österreicher, Polen... (kein Anspruch auf Vollständigkeit)

Meine Gedanken zu den betroffenen Artikeln BV - meine Meinung: ist keine Kunst, kann weg (bzw anders).

Und um auf den Original-Post zurückzukommen, es ist an den angegriffenen Paragraphen offensichtlich, daß die BV mit dem GG nicht vergleichbar, wenn nicht gar punktuell unvereinbar ist.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

P
  • Beiträge: 377
Die Quintessenz, die man aus solchen Verfahren gewinnt, ist Folgende:

Verwaltungsgerichte - bis ganz nach oben - agieren als der verlängerte Arm des Staates. Sie haben keinerlei Mumm, auch nur im Ansatz ihrem Dienstherrn zu widersprechen. Und um im Märchen zu bleiben, dass der Kaiser tatsächlich nackt ist, werden die Verwaltungsgerichte als allerletzte zugeben.

Was sich die Verwaltungsgerichte zur Rundfunkthematik durch die Bank gegenüber den Bürgern geleistet haben,
werden sich viele Betroffene noch sehr sehr lange merken. Bei mir ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett unten durch.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 23:01 von DumbTV«

G
  • Beiträge: 272
Was sich die Verwaltungsgerichte zur Rundfunkthematik durch die Bank gegenüber den Bürgern geleistet haben,
werden sich viele Betroffene noch sehr sehr lange merken. Bei mir ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett unten
durch.

Gefällt mir. Aber nicht nur die Verwaltungsgerichtbarkeit, sondern auch alle nächsthöhere instanzen.
Die Richter fertigen eine Entscheidung, die weit weg ist, von "nur dem Gesetz unterworfen", "an Gesetz und Recht gebunden" oder die "Grundrechte als unmittelbar geltendes Gesetz anzuwenden".
Eine richterliche Unabhängigkeit ist stark zu bezweifeln und vielfach scheinen zugunsten der Rundfunkbeiträge Zweckmäßigkeitserwägungen oder Gefälligkeitsrechtsprechungen an Stelle von Recht und Gesetz getreten zu sein. Rechtsprechung erscheinen willkürlich und entsprechen nicht den Anforderungen ordentlicher und fairer Verfahren. Das ist ein großer Verlust rechtsstaatlicher Substanz .
Dem vermeintlichen Beitragsschuldner werden Pflichten auferlegt, aus denen sich zwangsläufig auch Rechte ergeben müssten, aber diese Rechte gibt es nicht.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier etwas ganz "zentral "durchgezogen" wird, denn auch das Bundesverfassungsgericht  - hier in seiner Weise - weist Verfassungsbeschwerden ab, die es nicht einmal begründet. Und wer beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist, hätte zumindest eine Begründung verdient.


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n
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Wenn man sich das Rumgehampel bei der Feuerwehrabgabe anschaut:

    VG Freiburg, 23.07.1992 - 5 K 1248/91
    VG Bayreuth, 09.09.1993 - B 2 K 92. 322
    VG Stuttgart, 17.09.1993 - 16 K 1730/93
    VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 2 S 2500/92
    BVerwG, 17.01.1994 - 8 B 235.93
    VG Regensburg, 14.02.1994 - RN 11 K 92.2201
    VG Regensburg, 14.02.1994 - RN 11 K 92.2216
    VG Regensburg, 14.02.1994 - RN 11 K 92.2232
    VG Regensburg, 16.02.1994 - RN 11 K 92.2201
    VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 27/03
    VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 2703/93
    BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94
    BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94
Quelle https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=24.01.1995&Aktenzeichen=1%20BvL%2018%2F93

Auch hier fand das BVerwG alles Verfassungskonform, bis endlich das BVerfG entscheiden hat.


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S
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[...]
Offenbar ist es von einem "Studierten" zu viel verlangt, den Unterschied zwischen "individuell zurechenbar" und "statistischen Befunddaten" zu verstehen. Die Statistik ist gerade nicht individuell.
Individuell zurechenbar heißt: Man kann Person X individuell die Inanspruchnahme der "Leistung" des BR zuordnen, denn Person X hat ein Rundfunkempfangsgerät (Marke, Kaufdatum). *grrrrrrrrrrrrrr*

Eine fiktive Person S kann der Argumentation nur bedingt zustimmen, denn auch schon zur Zeit der Gebühr (vor 2013) war das System krank. Denn selbst wenn jemand über ein sog. Rundfunkempfangsgerät verfügte, bedeutete das nicht zwingend, dass dieser jemand auch die "Leistung" des ihm zugeteilten angeblichen Gläubigers (LRA) zurechenbar in Anspruch genommen hat.

Transportiert man die Vergangenheit diesbezüglich in die Gegenwart, wird es umso absurder.

Angefangen damit, dass eine fiktive Person mit Wohnsitz in Schleswig Holstein (Gläubiger=NDR) eine fiktive "Leistung" (Konsum der Ausstrahlung einer Sendung) des BR in Anspruch nehmen könnte weil sie dort empfangbar ist, soll sie nun einem ihr zugeteilen Gläubiger (NDR) etwas schulden, obwohl dieser keinerlei "Leistung" erbracht hat nur weil der BR über seine Ländergrenzen hinausstrahlt?

Weiterführend ist es schon äusserts kurios was von den angeblichen Gläubigern in letzter Zeit alles als Rundfunkempfangsgerät (so ziemlich alles was sich in einer Wohnung befinden könnte) kategorisiert wird. Somit liefe es wieder auf einen endlosen Diskurs hinaus was Rundfunk technisch bedeutet und was er in der heutigen Medienlandschaft im herkömmlichen Sinn noch für eine Bedeutung hat.

Mit Blick auf die Zukunft, kann es bzgl. der Finanzierung des örR wie für alle anderen am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen im Wesentlichen nur ein Model geben. Pay-Per-Incident!

Also Berechnung einer "Leistung" nur bei individuell nachweisbar zurechenbarer Inanspruchnahme!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2017, 23:14 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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