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Autor Thema: Alles noch komplizierter? "Aus staatlichen Mitteln" -> EU-Recht  (Gelesen 3570 mal)

  • Beiträge: 7.386
Ein Unternehmen, das auf Basis staatlicher Mittel unterstützt wird, muß ob der Mittelverwendung vom Staat kontrolliert werden.

Bei einem Unternehmen aber, das vom Staat kontrolliert wird, zählen offenbar auch Werbeeinkünfte als "staatliche Mittel".

Rechtssache C-657/15 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196504&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196863

Hier hat der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz, also dem EU-Gericht, welches über Vorabentscheidungsersuchen befindet, gekippt.

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

Aus Rn. 39
Zitat
Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen.[...]

Aus Rn. 40
Zitat
Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung [...]

Aus Rn. 47
Zitat
[...]diese von Werbekunden stammenden Einnahmen privatrechtlichen Ursprungs waren, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und für die Frage, ob sie von den dänischen Behörden kontrolliert wurden, unerheblich.


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Ein Satz mit einer tiefergreifenden Wirkung?

Zitat
die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates [...] stehen.

Separiert aus RN. 39 der im Eingangsbeitrag genannten aktuellen EuGH-Entscheidung.

Daraus folgt eine einzige, aber weitreichende Schlußfolgerung:

Im europäischen Recht kann ein öffentliches Unternehmen nicht stattsfern sein; es wird grundsätzlich dem Staat zugerechnet.

Damit ist die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so nicht mit nationalem Grundrecht in Übereinstimmung zu bringen, da die Staatsferne ja zwingend ist und Staatsferne kraft EU-Recht bei LRA und Co. nicht gegeben ist?

Es bleibt hier als einzige Lösung die Überführung in eine Form des Privatrechts in 100%igem Besitz des Landes, bspw. nach dem Vorbild der Deutschen Bahn AG, die ja in 100%igem Besitz des Bundes ist und auf Grund der privaten Rechtsform nicht als staatsnah gilt.


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  • Beiträge: 7.386
Das Thema ist nun schon etwas älter, aber der nachstehnde Link passt besser hier hinein, als wo anders.

Im Dokument geht es nicht um die Bundesrepublik Deutschland, sondern um die Slowalische Republik, aber dennoch ist der Text zur Auswertung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht ganz verkehrt.
Zitat
Da die Einzelhandelssteuer auf einem Gesetz des slowakischen Parlaments beruht, ist sie der Slowakischen Republik zuzurechnen. Die Slowakische Republik verzichtet auf Mittel, die sie von Unternehmen, die ganz oder teilweise von der Einzelhandelssteuer befreit sind, anderenfalls hätte einziehen können. Daher wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Befreiung von der Einzelhandelssteuer verschafft den befreiten Unternehmen einen Vorteil, da sie einer finanziellen Belastung entgehen.
Wir haben hier also die Aussagen:

1.) Das, was auf einem Gesetz des Parlamentes beruht, ist dem Staat zuzurechnen;
2.) Wenn der Staat mit diesem Gesetz auf Mittel verzichtet, wird das, was auf Basis dieses Verzichtes finanziert wird, als "aus staatlichen Mitteln finanziert" angesehen;
3.) Wird ein Unternehmen seitens des Staates um Mittel entlastet, erhält es einen Vorteil;

Zitat
Steuerliches Ziel der Einzelhandelssteuer ist die Besteuerung des Umsatzes von Einzelhändlern, die Lebensmittel verkaufen (Steuergegenstand und Steuerentstehungstatbestand). Angesichts dieses Ziels befinden sich alle Einzelhändler, die Lebensmittel verkaufen, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. Daher kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige oder teilweise Befreiung, die bestimmte Einzelhändler in Anspruch nehmen können, eine Abweichung vom Bezugssystem und somit prima facie eine Diskriminierung darstellt.

4.) Das Ziel dieses Gesetzes begünstigt einige wenige Unternehmen und belastet andere der gleichen Branche;

5.) Hier bringt die EU-Kommission jetzt das Bezugssystem des Gesetzes (?) zur Diskussion und behandelt die Maßnahme des Staates als Diskriminierung, weil die einen Unternehmen begünstigt werden, die anderen nicht;

Zitat
Die Maßnahme stärkt die Stellung derjenigen Unternehmen, die von der Einzelhandelssteuer befreit sind, gegenüber Unternehmen, die der Steuer unterliegen und auf dem EU-Markt konkurrieren, weshalb die Steuer den Wettbewerb verfälschen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen kann.
Zitat
Da die Einzelhandelssteuer, einschließlich der einschlägigen Steuerbefreiungen, kürzlich in Kraft getreten ist und zum Zeitpunkt des Beschlusses gilt, hält es die Kommission für erforderlich, eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (3) des Rates zu erlassen. Eine Aussetzungsanordnung stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die die Kommission ergreifen kann, um einem Mitgliedstaat aufzugeben, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
6.) Wir lernen hier, daß es seitens der EU-Kommission die Möglichkeit hat, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, mit der rechtswidrige Beihilfen vorläufig gestoppt werden und nicht weiter praktiziert werden dürfen.

STAATLICHE BEIHILFEN — SLOWAKISCHE REPUBLIK
Staatliche Beihilfe SA.52194 (2018/FC) — Slowakische Einzelhandelsumsatzsteuer
Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019XC0607(06)&from=DE

Erkennt jemand in den Ziffern 1.) bis aus 5.) das landesrechtliche System um den Rundfunkbeitrag wieder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 08:01 von pinguin«
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g
  • Beiträge: 368
Ob da ein Vergleich angebracht ist, kann ich nicht sagen, weil es ja unterschiedliche Bereiche sind, einmal Steuer des Unternehmens selbst und andermal Zwangssteuer des Bewohners auf Wohnung.

Anfangs gab es den Rundfunk auf Länderbasis. Später kam dann das Duale System.
Schon daraus ergibt sich die Frage, darf es denn ein duales System geben, wenn doch die Länder das alleinige Recht haben und die Landesoberhäupter (Notfalls auch die Parlamente. Die dürfen aber den Staatsverträgen nur zustimmen.) über den Rundfunk entscheiden.
Die Länder entscheiden nur über das öffentlich rechtliche.
Der MDR bezeichnet sich als Unternehmen.
Wo ist dann der Private Rundfunk einzustufen.

Zu den Staatlichen Mitteln, der Staatlichen Beihilfe. Ja, das ist kompliziert und führt womöglich zur Wettbewerbsverzerrung?

In einem von dir verlinkten Urteil der EU kann man lesen, dass die Staatliche Beihilfe nur für das Veranstalten, für das Programm verwendet werden darf.
Alles andere darf nur mit Ausschreibungen vergeben werden.
Um es mal mit meinen Worten zu sagen: Diese Mittel sind rein für das Programm und alles andere hat außen vor zu bleiben.

Da stellen sich Fragen, wie:
Hat es eine Ausschreibung beim Kirchhofschen Gutachten gegeben, oder wurde das da mal an einen guten Freund gereicht, damit dieser sein Budget auffrischen konnte.
Hat es eine Ausschreibung beim Framing-Manual gegeben?






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  • Beiträge: 7.386
Zu den Staatlichen Mitteln, der Staatlichen Beihilfe. Ja, das ist kompliziert und führt womöglich zur Wettbewerbsverzerrung?
Der Punkt ist, daß alles eine staatliche Beihilfe darstellen kann, (nicht genehmigungspflichtig nur im De-Minimis-Bereich), was

-  einem Unternehmen durch aktives staatliches Tun Einnahmen bringt, die andere Unternehmen der gleichen Branche nicht erhalten;

- ein Unternehmen durch aktives staatliches Tun vor Abgaben bewahrt, die andere Unternehmen der gleichen Branche zu tragen haben.

Selbst die staatliche Garantie, bspw. in Punkto Nicht-Insolvenzfähigkeit und der folgenden finanziellen Unterstützung des Staates wegen, bspw., "eigentlicher" Insolvenz in Folge von Mißmanagement, kann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wie der EuGH, siehe Thema, ja auch bereits entschieden hat.

Staatliche Garantie -> kann eine staatliche Beihilfe sein -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30411.msg190485.html#msg190485

Wir dürfen auch nicht übersehen, daß das EU-Recht zwischen den Relationen/Beziehung zwischen Staat und Bürger, Bürger und Unternehmen, Unternehmen und Staat separat unterscheidet und dieses zudem kumulativ einzuhalten ist.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Um es mal auf diesen Post des Threads zu beziehen.....

Das Thema ist nun schon etwas älter, aber der nachstehnde Link passt besser hier hinein, als wo anders.

Im Dokument geht es nicht um die Bundesrepublik Deutschland, sondern um die Slowalische Republik, aber dennoch ist der Text zur Auswertung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht ganz verkehrt.
Zitat
Da die Einzelhandelssteuer auf einem Gesetz des slowakischen Parlaments beruht, ist sie der Slowakischen Republik zuzurechnen. Die Slowakische Republik verzichtet auf Mittel, die sie von Unternehmen, die ganz oder teilweise von der Einzelhandelssteuer befreit sind, anderenfalls hätte einziehen können. Daher wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Befreiung von der Einzelhandelssteuer verschafft den befreiten Unternehmen einen Vorteil, da sie einer finanziellen Belastung entgehen.
...

4.) Das Ziel dieses Gesetzes begünstigt einige wenige Unternehmen und belastet andere der gleichen Branche;

5.) Hier bringt die EU-Kommission jetzt das Bezugssystem des Gesetzes (?) zur Diskussion und behandelt die Maßnahme des Staates als Diskriminierung, weil die einen Unternehmen begünstigt werden, die anderen nicht;

Zitat
Die Maßnahme stärkt die Stellung derjenigen Unternehmen, die von der Einzelhandelssteuer befreit sind, gegenüber Unternehmen, die der Steuer unterliegen und auf dem EU-Markt konkurrieren, weshalb die Steuer den Wettbewerb verfälschen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen kann.
Zitat
Da die Einzelhandelssteuer, einschließlich der einschlägigen Steuerbefreiungen, kürzlich in Kraft getreten ist und zum Zeitpunkt des Beschlusses gilt, hält es die Kommission für erforderlich, eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (3) des Rates zu erlassen. Eine Aussetzungsanordnung stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die die Kommission ergreifen kann, um einem Mitgliedstaat aufzugeben, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
6.) Wir lernen hier, daß es seitens der EU-Kommission die Möglichkeit hat, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, mit der rechtswidrige Beihilfen vorläufig gestoppt werden und nicht weiter praktiziert werden dürfen.

...
Erkennt jemand in den Ziffern 1.) bis aus 5.) das landesrechtliche System um den Rundfunkbeitrag wieder?

Das ist wieder mal sehr interessant zu lesen & zu verfolgen, lieber @pinguin, aber es fragt sich doch evtl. nicht nur für einen fiktiven Besucher, inwieweit derartiges mit seiner Betrachtung *praktische* Relevanz hat (im Sinne realistischer Erfolgsaussichten), gerade was die Auseinandersetzung um den sg. "Rundfunkbeitrag" angeht?

Theoretisch haben diese ganzen Beihilfeangelegenheiten mit Sicherheit Bedeutung - oder hätten es, wenn "Recht" (auch) in der EU "Recht" wäre, und nicht letztlich nur ein nettes Mittelchen neuzeitlicher Staaten, unter dem schönen Feigenblatt sogenannten Rechts klassische Machtausübung zu betreiben, die nur nicht mehr so hässlich aussieht wie früher.

Bist Du auf dem Hintergrund ganz sicher, dass die EU-Kommission genauso an die benannte Angelegenheit herangehen würde oder gegangen wäre, wenn Deutschland davon betroffen bzw. das in diesem Land so veranstaltet worden wäre wie in der Slowakei?. Welche Anhaltspunkte gäbe es dafür?

Sieh Dir doch mal - auch wenn es nicht um Lebensmittel geht - beispielhaft die Prinzchen-Rolle der deutschen Autoindustrie in der EU an:

a) Die Merkel hatte seinerzeit im Zusammenhang mit den Abgasgrenzwerten in Brüssel im Auftrag Wissmanns dafür gesorgt, dass (abgesehen von den harmloseren sg. "Premium"-Automobilen) insbesondere diese Zuhältersänften und WichtigtuerInnen-Spielzeuge wie Audi Q7, Porsche Cayenne und wie diese lächerlichen Hausfrauenpanzer (zzgl. der DB & BMW-Pendants) sonst noch alle heißen mögen, munter weiter lustig ein Mehrfaches von dem an u. a. CO2 in die Luft blasen dürfen, als notwendig und im S. von Umwelt- & Ressourcenschutz überhaupt vertretbar wäre (angesichts ohnehin kontinuierlich weitern Anstiegs der Abgasemissionen seit 1990). Hätte sich denn irgendwann einmal die EU-Kommission irgendwo über diese einseitige Begünstigung der dt. Autoindustrie und deren dadurch märchenhafte zusätzliche Profitchancen aufgeregt? Zusätzliche Profitchancen, die diese deutschen Unternehmen ggü. anderen nicht hätten, wäre ihnen die Bundesregierung nicht in Brüssel wie beschrieben beigesprungen und die entsprechend andernfalls schlicht & einfach vom Markt hätten verschwinden müssen? Wieviele Millionen finanzieller staatlicher Hilfen für die angeblichen diesbzgl. Anstrengungen der dt. Autoindustrie hatte diese i. ü. vom Staat eingesackt, ohne - abseits der öffentlichen Bekundungen, das mit den deutlich erhöhten Abgaswerten müßte eben so sein und könnte auch nicht anders sein - jemals auch nur für 2 Pfennige "Erfolg" vorzuweisen?

b) Die lasche Umgangsweise der deutschen Politik mit dem Diesel- bzw. Abgasbetrug der deutschen Autoindustrie (bzw. der größten Unternehmen) kann man ebenfalls durchaus als deren Begünstigung auslegen. Wer hätte bitte irgendwann irgendwas davon gehört, dass die EU-Kommission das gestört hätte oder stören würde?

Und was nun den benannten "Rundfunkbeitrag" angeht, gibt es wohl inzwischen nicht nur aus Sicht eines fiktiven Besuchers mehr als genug Anhaltspunkte, dass auch in dem Zusammenhang auf der eu-rechtlichen Ebene auf dem Papier stehen kann, was will - dass aber Politik bzw. jeweils Macht entscheiden, was "Recht" ist und was nicht.

Insofern wäre es schön, wenn abseits der rein rechtlich vielleicht zutreffenden Sachlagen mehr immer auch ins Spiel käme, ob & ggf. welche konkreten Ansatzpunkte es auf den jeweiligen Ebenen gäbe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2019, 10:49 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.386
aber es fragt sich doch evtl. nicht nur für einen fiktiven Besucher, inwieweit derartiges mit seiner Betrachtung *praktische* Relevanz hat (im Sinne realistischer Erfolgsaussichten), gerade was die Auseinandersetzung um den sg. "Rundfunkbeitrag" angeht.
Bevor etwas praktisch relevant sein könnte, sollte man Kenntnis von der dazugehörigen Theorie haben; es sei hier an die vergleichsweise jüngere Aussage der britischen Queen erinnert, (soll sie jedenfalls so oder ähnlich gesagt haben), daß man nie das große Ganze aus dem Blick verlieren sollte.

Zitat
Theoretisch haben diese ganzen Beihilfeangelegenheiten mit Sicherheit Bedeutung - oder hätten es, wenn "Recht" auch in der EU "Recht" wäre,
Wir machen uns hier sicher alle nix vor? Es hat Bereiche, die innereuropäisch nur gemeinsam sinnvoll zu handhaben sind und andere, die besser regional geregelt wären.

Europa hat sich aber zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum bekannt und dieses vertraglich miteinander auf nationalstaatlicher Ebene so beschlossen; die Tragweite dieser Verträge scheint aber vielen vertragschließenden Nationalstaaten nicht wirklich bewusst zu sein.

Es wäre für das Gesamtgebilde nicht förderlich, würde hier Europa jene Länder "mit der Keule" behandeln, die sich noch nicht ganz so in die Verträge und die darauf aufbauende Rechtsprechung eingearbeitet haben; es wäre ebenso nicht förderlich, sich über die historisch regional unterschiedlich gewachsenen Strukturen hinwegzusetzen. 

Die Historie Europas zeigt doch, daß genau diese gegenseitige wie wechselseitige Ignoranz der Mentalitäten der Völker Europas regelmäßig schief geht? Man muß sich nur mal auch ohne Scheuklappen damit beschäftigen wollen.

"Die Keule" brachte Europa noch nie technisch wie wirtschaftlich voran.

Zitat
Bist Du auf dem Hintergrund denn ganz sicher, dass die EU-Kommission genauso an die benannte Angelegenheit herangehen würde oder gegangen wäre, wenn Deutschland davon betroffen bzw. das in diesem Land so veranstaltet worden wäre wie in der Slowakei?.
In der Theorie "Ja"; in der Praxis hängt es wohl davob ab, (was es eigentlich nicht sein dürfte), wer da gerade in der EU-Kommission damit befasst ist.

Zitat
b) Die lasche Umgangsweise der deutschen Politik mit dem Diesel- bzw. Abgasbetrug der deutschen Autoindustrie (bzw. der größten Unternehmen) kann man ebenfalls durchaus als deren Begünstigung auslegen. Wer hätte bitte irgendwann irgendwas davon gehört, dass die EU-Kommission das gestört hätte oder stören würde?
Von welchem europäischen Wettbewerber wurde das denn bislang gerügt?

Zitat
[...]  dass auch in dem Zusammenhang auf der eu-rechtlichen Ebene auf dem Papier stehen kann, was will - dass aber Politik bzw. Macht entscheiden, was "Recht" ist und was nicht.
In der Theorie mag das ja so sein, in der heutigen Zeit mit der Verflechtung der innereuropäischen Völker, die auf Grund des europäischen Binnenmarktes wohl kaum je größer war, macht sich eine innereuropäische, zur Rechtsetzung befugt Region aber innereuropäisch unglaubwürdig, wenn sie das eine sagt und das andere tut.

Der heutige Unterschied zu den vergangenen Jahrhunderten der innereuropäischen Kleinstaaterei ist die von oben angeordnete freie Beweglichkeit der europäischen Völker.

Wir sehen es doch an dem schwedischen Beispiel, daß auch in Deutschland Strukturen "durcheinandergebracht" werden können?

Zitat
Insofern wäre es schön, wenn abseits der rein rechtlich vielleicht zutreffenden Sachlagen mehr immer auch ins Spiel käme, ob & ggf. welche konkreten Ansatzpunkte es auf den jeweiligen Ebenen gäbe.
Das kann das Forum aber wiederum nicht leisten, denn konkrete Anhaltspunkte könnten als hier nicht zulässige Rechtsberatung aufgefasst werden.


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Leitsatz zur eingangs verlinkten Entscheidung:

Rechtssache C-657/15 P*
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=begriff%2B%2522rundfunk%2522&docid=199080&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4168699#ctx1

mit der Aussage

Zitat
1.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Einnahmen einer öffentlichen Rundfunkanstalt aus der Vermarktung ihrer Werbeplätze durch ein anderes öffentliches Unternehmen staatliche Mittel darstellen, wenn der Kanal, durch den diese Einnahmen bis zu ihrer Übertragung auf diese Rundfunkanstalt fließen, insgesamt durch nationale Rechtsvorschriften geregelt ist, denen zufolge vom Staat besonders beauftragte öffentliche Unternehmen die Aufgabe haben, diese Einnahmen zu verwalten.

Durch den Begriff der Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ sollen nämlich nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden. Insoweit kann es nach dem Unionsrecht nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können.

Außerdem fallen diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren. Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung.

Für die Begrifflichkeit "aus staatlichen Mitteln" genügt es, daß der Staat die Zahlung dieser Mittel vorgibt.

Damit sind wir im Bereich der Medien aber bei der Begrifflichkeit "staatliche Einflußnahme", die im Bereich der Medien aber nun gerade nicht zulässig ist, denn die korrekte Verwendung "staatlicher Mittel" hat der Staat zu kontrollieren.

Das könnte noch ein beihilferechtliches Problem geben, wenn Europa offiziell feststellt, daß der Großteil der "staatlichen Beihilfe" namens Rundfunkbeitrag zur Finanzierung von Pensionen aufgewendet wird, ist dieses doch kein Teil des staatlichen Auftrages und somit eine auftragswidrige Verwendung.

* = Zuweilen werden Leitsätze zu einer Entscheidung separat veröffentlicht und sind nicht im Dokument zur Entscheidung selbst enthalten.


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