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Autor Thema: BVerfG: Unterlassen einer Vorlage an EuGH verletzt Recht auf gesetzl. Richter  (Gelesen 2212 mal)

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Querbezug zum Thema "Rundfunkbeitrag" verbunden ;) siehe u.a. unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2017
- 2 BvR 987/16 - Rn. (1-18),
Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter
http://www.bverfg.de/e/rk20171006_2bvr098716.html

Zitat
1. Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2016 - 3 S 118/15 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil wird aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

4. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Zitat
G r ü n d e :

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei der Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung, ABl EU 2004 L 46, S. 1, im Folgenden: FluggastrechteVO) durch deutsche Gerichte.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das angegriffene Urteil des Landgerichts Zweibrücken verletzt das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

3

1. Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).


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Das ist ja eigentlich schon längst geklärt und ständige Rechtsprechung des BVerfG.

Dass die Bundesverwaltungsrichter sich nicht daran halten, ist in höchstem Maße besorgniserregend. Sie legen ganz klar und offen das EU-Recht einfach selbst aus. Sie behaupten nicht einmal, es handele sich um einen acte clair oder acte éclairé * (was beides vorliegend tatsächlich nicht gegeben ist). Für mich ist das bewusste Rechtsprechungswillkür, a.k.a Rechtsbeugung.


*) Wikipedia: Acte-clair-Theorie
https://de.wikipedia.org/wiki/Acte-clair-Theorie


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Thematik im Grunde hier schon Gegenstand:

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Es erstaunt, dass sich das BVerfG einmal mehr wiederholen muss?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es erstaunt, dass sich das BVerfG einmal mehr wiederholen muss?

Und es nun möglicherweise noch ein drittes(?) Mal (auch für die in der letzten Reihe...) erklären muss, wenn man dem Vortrag von RA Thorsten Bölck in der aktuell anhängigen Beschwerde beim BVerfG folgt (PDF S. 11/664):
Zitat
3.4 Der Bf. ist in seinem Grundrecht aus Art. 101 (1) S. 2 GG verletzt, weil das BVwG ihm den gesetzlichen Richter entzog, indem es keine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV einholte.
(aller guten Dinge sind schließlich drei... hoffentlich endlich auch im Falle des BVerwG [oder BVwG])

weiterlesen unter:
"Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html

Sicherungsabbild als Direktlink zum oben erwähnten PDF (ca. 50MB):
https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

vgl. dazu auch user boykott2015 in:
"Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg159329.html#msg159329

und den Beschluss des BVerWG (vom 20.09.2017, Az.: 6 B 50.17)
(auf den im Antwortschreiben des Schleswig-Holsteinischen Landtages hingewiesen wird)
"Nichtzulassung der Revision bei Klage gegen Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich"
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0


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Sollte man da nicht gleich durch entsprechende Formulierung der Klage die deutschen Gerichte überspringen?


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