Mal angenommen ein Bayerisches Verwaltungsgericht hätte eine Klage aus 2015 zunächst ruhen lassen, dann im August 2017 per Bescheid abgewiesen, dann auf Antrag des Klagenden einen mündlichen Verhandlungstermin mit fünf Richterinnen in der zweiten Oktoberhälfte angesetzt und im Anschluss an die Verhandlung das Urteil verkündet, dass die Klage sei abzuweisen sei. Welche Möglichkeiten stünden dem Menschen noch zur Verfügung, ohne Kosten zu riskieren, die für eine einfache Privatperson nicht leistbar wären. Eine Richterin hätte z.B. persönlich bekannt sein können?
Könnte eine Verfassungbeschwerde sinn ergeben, anwaltliche Betreuung bei nächster Instanz erschiene für manche Privatpersonen noch dazu bei vorhersehbarem Ergebnis eher nicht leistbar oder gäbe es Möglichkeiten sich weiteren kostengünstig anzuschliessen?
Welche Schritte wären in welcher Reihenfolge am besten?
Im Bescheid hätte das Gericht geschrieben: „Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.“ was der Kläger aufgrund fleissiger Online-Communites wiederlegen konnte, weil es vier Leitverfahren, über 100 Beschwerden sowie schriftliche und Online-Belege des BVerfG gab, sich der Sache in diesem Jahr anzunehmen.
Der Kläger hätte die Aussetzung aufgrund der zu ankündigungsbedingt zu erwartenden Entscheidung durch das BVerfG beantragt und sodann einen Gerichtstermin übermittelt bekommen. Diesen hätte er wahrgenommen. Im Gericht wären fünf Richterinnen gewesen, wovon ihm eine der beiden Schöffinnen persönlich bekannt gewesen sein könnten.
In der mündlichen Verhandlung hätte der Kläger die Gründe für die Aussetzung dargelegt. Abgesehen von der ausstehenden Entscheidung des BVerfG hätte der Klagende noch darauf hinweisen können, dass mehrere Gerichte aufgrund dieses Umstandes die Verfahren aussetzten.
Darüber hinaus hätte er auch nachfolgende Gründe aufnehmen können:
"Die beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren betreffen also Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Es handelt sich dabei um sog. Musterprozesse die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und somit ebenfalls rechtslogisch das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses betreffen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, dass diese "Musterprozesse" in einer Verfassungsbeschwerde bestehen, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.
In diesem Sinne betreffen die vom BVerfG in den o.g. Verfahren zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im vorliegenden Streitfall zu entscheiden ist.
Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über den vorliegenden Streitfall, insbesondere solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Widerspruchsentscheid / Festsetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).
Grundsätzlich kann das VG, das eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungs-mäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten. Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des VG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozessverschleppung dienen. Schließlich können auch sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozess" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.
Der vorliegende Streitfall ist jedoch anders gelagert.
Dem BVerfG liegen nach eigenen Angaben Stand 30.06.2017 112 Verfassungsbeschwerden vor, die auch die streitgegenständliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG betreffen.
Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind.
Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.
Das Vorgehen des VG bedeutet deshalb, dass alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des VG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Im Ergebnis werden damit das OVG, das BVerwG bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des VG löst eine Belastung des OVG, des BVerwG bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist.
Im Interesse der Prozessökonomie und der Prozessersparnis ist es gerade der Sinn des § 94 VwGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten.
Dann aber muss das Gericht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.
Das ggf. bestehende Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens muss daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie vorübergehend zurückgestellt werden.
Auch die Beschäftigungslage des VG Augsburg mit der Vielzahl von Asyl-Klage-Verfahren gebietet eine Aussetzung des Rechtstreites bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Sachen RBS TV."
Als neben einigen verfahrensbezogenen Feinheiten weiteren Beleg hätte er die die derzeitigen Überschüsse laut KEF Bericht anführen können: Quelle:
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/20._Bericht.pdfZu solchen Feinheiten hätte gehören können:
In der Auflistung nicht zu finden ist der Punkt des Klägers, abzuwarten, bis „die laufenden Verfahren u.a. vor dem BVerfG (u.a. 1 BvR 1382/16, 1 BvR 2666/15,1 BvR 302/16 ) geklärt sind.“
"In der Auflistung ebenfalls nicht zu ersehen, ist das der Kläger seit seiner Begründung vom Oktober 2016 weder richterlichen Hinweis noch anderweitige Information zum weiteren Verfahren gewünschte Nachfristen oder zur gewünschten weiteren Einlassung erhalten hat bis zum Gerichtsbescheid, der dem Kläger im August 2017 zuging.
Aufgrund all dieser Punkte der Antrag auf Ruhestellung berechtigt und aus Klägersicht auch eine fundierte Klärung nötig. Darauf wird in der mündlichen Verhandlung einzugehen sein und wird das Verfahren bis zur für 2017 angekündigten Klärung durch das BVerfG nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren auszusetzen sein.
In ihrer Begründung hätten die Richterinnen sinngemäss schreiben können,
dass §94 VwGO nicht aufgrund anhängiger Verfahren beim BVerfG und EUGH LGTü auszusetzen sei. Die Aussetzung stehe im Ermessen des Gerichtes, höchstrichterliche Entscheidung vorliegen würde.