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Nach 4 Jahren: Widerspruchsbescheid mit Rechtshelfsbelehrung + Gerichtsadresse

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PersonX:
Person A kann natürlich trotz Zahlung klagen, das geht wohl immer.

Im Prinzip kann immer gezahlt werden. Zu bedenken gilt, dass das Geld voraussichtlich dauerhaft weg ist. Das hängt im wesentlichen an den Ausgaben des ÖRR und im Fall, dass irgendwie ein Fall gewonnen wird daran, dass unter Umständen keiner mehr zahlt oder sogar eine Weitergeltung bis Neuregelung erfolgt obwohl klar ist, dass verfassungswidrig. In allen solchen Fällen müsste Person A ein weiteres Mal klagen um eine Rückzahlung auszufechten. Voraussichtlich leichter das Geld im Haus zu behalten dürfte sein das Geld dort zu lassen wo es ist und sich gegen jede Forderung zu erheben.

Beispiele dass es kein Geld leicht zurück gibt gab es in der Vergangenheit ausreichend. Beispiel Abgabe wegen Feuerwehr, Gebühren beim Studieren ... irgendwo im Forum stehen die weiteren Fälle.***


***Edit "Bürger" - siehe u.a. unter:
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310

Bürger:

--- Zitat von: vorok am 08. November 2017, 20:47 ---Eine Variante gäbe es noch:
Könnte Person A die Forderungen zahlen und gleichzeitig klagen?
Um dann im Erfolgsfall die Zahlungen zurückzufordern bzw. im Falle eines Scheiterns die Kosten (Verzugsgebühren etc.) nicht noch höher zu treiben?

--- Ende Zitat ---

In Ergänzung zu meinen Vorrednern und mit Verweis auf die ähnliche Thematik
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg67282.html#msg67282
erlaube ich mir ein Eigenzitat von dort ;)

--- Zitat von: Bürger am 03. Juni 2014, 16:58 ---[...]
Bedenke:
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt finanziert den Kampf des Gegners gegen einen selbst!
Wer gibt schon seinem Henker das Beil... "unter Vorbehalt"...? ;)
Das ist doch reichlich widersinnig.

--- Ende Zitat ---

NichtzahlerKa:
Ich möchte in dem Zusammenhang mal eine weitere Variante in die Runde werfen, nämlich VwVfG 42a
Wenn ich eine Befreiung beantrage, dann müsste ich doch nach 3 Monaten einen fiktiven Verwaltungsakt haben, der die Befreiung bestätigt. Die Behörde kann diesen nicht einfach wieder abändern. Siehe dazu VwVfG 49. Die Widerrufsmöglichkeit sehe ich hier nicht gegeben.
Je nachdem was Person A geschrieben, bzw. beantragt hat, könnte man sich also auch auf den Standpunkt stellen, dass der neue Widerspruchsbescheid im Widerspruch zum zuvor genehmigten (fiktiven) Bescheid steht und fragen nach welchem Recht sie eigentlich widerrufen.
Klar ist aber, dass die GEZ hier vermutlich auf stur schaltet und einfach anfangen würde zu vollstrecken. Dann müsste man dagegen am Amtsgericht vorgehen.

Hat das schon mal jemand probiert oder sich in diese Untiefen eingelesen? Ist das überhaupt anwendbar?

PersonX:

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 09. November 2017, 15:36 ---... nach 3 Monaten einen fiktiven Verwaltungsakt haben, der die Befreiung bestätigt. Die Behörde kann diesen nicht einfach wieder abändern. Siehe dazu VwVfG 49. ...

--- Ende Zitat ---

Sie widerrufen mit einem Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch bei einem Festsetzungsbescheid nicht und ändern auch nicht ab, zumindest keinen Bescheid -auch keinen fiktiven- welcher wegen Befreiung vorliegen müsste, dass bedeutet solange Person A keinen Bescheid wegen Befreiung schriftlich vor Erlass eines Widerspruchsbescheids auf einen Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid vorliegen hat, ist so ein Bescheid nicht bekanntgegeben und damit nicht existent und der Rest wahrscheinlich egal.

Aber Person A hätte nach 3 Monaten nach dem Stellen eines Antrags auf irgendeine Befreiung die Möglichkeit zu klagen und die Befreiung gerichtsfest feststellen zu lassen, wenn keine Bescheidung erfolgt oder auch immer dann wenn eine negative Entscheidung vorliegen würde.

--------- Anmerkung ---
Es stünde jeder Person A frei beliebig viele Anträge auf Befreiung mit jeweils z.B. einem genauen aber jeweils verschiedenen Zeitraum z.B. jeweils von nur wenigen Monaten für die Zukunft zu stellen, dann müsste wohl jeder einzelne Antrag behandelt werden. Bei gleicher Begründung des Wunsches nach Befreiung würden diese wohl zusammen in einem Bescheid behandelt. Insbesondere wenn die Bearbeitungszeit fortgeschritten ist und der Zeitraum wo befreit werden sollte in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Bearbeitung liegen wird.

Was passieren könnte, wenn die Gründe für die Befreiung dabei jeweils anders wären ist offen.

Würde eine Befreiung verweigert bliebe immer noch jeweils ein Antrag auf Härtefall für einen bestimmten Zeitraum zu stellen. Das wäre z.B. wichtig für Personen, welche kein regelmäßiges Einkommen haben und z.B. am Anfang des Jahres bis zum Ende vorsorgen müssen. Sie wissen meist erst am Jahresende oder aus dem Schnitt der letzten Jahre, wie hoch das Einkommen sei oder ob nicht eine Befreiung in Frage kommt.

Sollten die Anträge dabei jedoch in kurzen Abständen nach dem Einlegen abgewiesen werden mit jeweils einem WB, dann könnte es sein dass die Klagekosten steigen, weil ja jeweils wohl einzeln zu klagen wäre. Dieser Punkt sollte wohl noch bedacht werden, weshalb wahrscheinlich regelmäßig der Antrag auf Befreiung für einen größeren Zeitraum gestellt wird. Wobei der nicht zwingend notwendig wäre.

NichtzahlerKa:

--- Zitat ---Sie widerrufen mit einem Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch bei einem Festsetzungsbescheid nicht und ändern auch nicht ab, zumindest keinen Bescheid -auch keinen fiktiven
--- Ende Zitat ---

Sondern? Wie nennt sich das denn, wenn ich zwei Bescheide (einen fiktiven) habe die sich widersprechen? Was gilt denn dann?

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