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Nach 4 Jahren: Widerspruchsbescheid mit Rechtshelfsbelehrung + Gerichtsadresse
vorok:
Vielen dank für die Informationen. Da muss sich erstmal setzen aber,
ich hatte endlich etwas Zeit um mir ein paar weitere Eckdaten zur Geschichte von Person A zu überlegen:
=== 2013 ===
Das ganze begann bei Person A also 2013, als für Person A der Beitrag zu hoch wurde.
Person A hätte am 20.03. das erstemal einen Antrag (rückwirkend) auf Befreiung aufgrund §4 RBStv gestellt (ohne explizit den Härtefall Paragraphen zu erwähnen).
Passiert ist ersteinmal nichts, außer einer Zahlungsaufforderung im April (Erhalten mit Zahlungstermin 2 Wochen VOR dem Erhalt der Auffuorderung),.
Dieser hätte Person A widersprochen und erwähnte neben BvR 665/10 auch eine Befreiung eines Studenten im jahre 2012 vor dem OVG Greifswald aufgrund einer Härtefallregelung (Az.: 2 L 141/10, bedauerlicherwiese findet der Autor der Geschichte von Person A im Netz keine Details zu dem Urteil) und um eine "Aussetzung weiterer Maßnahmen", bis Person A über eine Entscheidung informiert wurde.
Danach (August 2013) kam eine Aufforderung, zur Befreiung aufgrund eines Härtefalls, einen Ablehungsbescheid einer Sozialbehörde beizufügen (Einkommen liegt oberhalb Sozialleistung aber nur so weit, das der Rundfunkbeitrag diese differenz übersteigt) oder einen entsprechenden Bescheid über Sozialleistungen. In diesem Schreiben wurde dann von der LRA selbst bereits Auf §4 Abs 6 - 2 (Härtefall) eingegangen.
Danach erneuterte ich meinen Antrag, und es kam erneut dieses Schreiben mit der Aufforderung eines Nachweises und eine Ablehnung.
Da Person A mittlerweile davon ausging, dass weder LRA noch BZA den Status von Studenten genauer kannten, erfolgte duch Person A eine detaillierte Antwort, mit einer Kosten - Vermögensaufstellung von Januar 2013 bis Anfang November 2013 und der Erklärung, das Studenten über Regelstudienzeit kein Bafög anrecht haben und Studenten kein Anrecht auf Sozialhilfe haben, da sie ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Daher konnte Person A die verlangten Nachweise nicht erbringen. Da Person A aber nach dem Studium zunächst arbeitslos war und ALG 2 und der entsprechenden Befreiung erhielt, argumentierte Person A das zumindest für die zurückliegenden 3 Monate eine Befürdtigkeitsprüfung stattgefunden hat.
=== 2014 ===
Im März erfolgte eine erneute Aufforderung von Nachweisen, analog August 2013 aber keine Ablehung.
Danach erklärte Person A erneut die Situation und wies daraufhin, das es bereits eine detaillierte Stellungnahme gab und erklärte, das diese Nachweise nicht ausgestellt werden und es Zeitverschwendung wäre, Anträge zu stellen die Automatisch abgelehnt werden.
Zwischenzeitlich wurde auch die Befreiung aufgrund von ALG II akzeptiert, bis zum 31.10. Es gab den Hinweis, das das Konto noch Rückstände aufweist.
Im August kam erneut eine Forderung (Gebühren-/Beitragsbecheid) über das Jahr 2013, abzgl. der Befreiung aufgrund ALG II. Für den Zeitrau, 04.2013 - 06.2013 und 07-2013 - 12.2013. Der Zeitraum 01.2013 - 03.2013 tauchte nicht auf.
Danach im September erhielt Person A eine Mahnung über den Zeitraum 01.2013 - 03.2013 und eine Ausfstellung offener Forderungen ab 04.2013.
Danach, Oktober wurde der Zeitraum 04.2013 - 10.2013 gemahnt und gesondert erhielt Person A eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung.
Dieser Widersprach Person A und beantragte Aussetzung der Vollziehung, mit dem Verweis, das Person A die Rechtmäßigkeit des vorgehens anzweifelt. Mit Verweis, das in § 4 Abs 1 steht "Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können". Des Weiteren verlangte Person ausdrücklich die Ausstellung eines Widerspruchsbescheids, der eben erst im November 2017 ankam.
Person A erneuerte seinen Antrag auf Befreiung für den Zeitraum 2013.
Nach Ende der Befreiung zahlte Person A die Gebühren, monatlich.
=== 2015 ===
Um Juli 2015 erhielt Person A eine Zahlungsaufforderung, die eine Auflistung seit 06.2014 enthielt. Der Anfangswert des Kontos betrug die offenen Beträgen aus 2013 (diese aber nicht gesondert aufgeführt).
Danach erfolgte ein Festsetzungsbescheid im September, der Erste Bescheid mit dem Titel "Festsetzungsbescheid", in diesem wurde auf den Zeitraum 11.2014 - 07.2015 eingegagen, dem ich sofort Widersprach. In der Zahlunsaufforderung vom Juli waren diese Zahlungen enthalten.
=== 2016 ===
März Erneuter Festsetzungsbescheid über den Zeitraum 8.2015 bis 10.2015 mit entsprechenden Widerspruch durch Person A, da ja bereits gezahlt wurde.
=== 2017 ===
Im November erhielt Person A den eingangs erwähnten Widerspruchsbescheid.
Person A vermutet, das die offene Zahlung 01.2013 bis 10.2013 mit den Nachfolgenden Zahlungen am Ende der Befreiung verrechnet werden sollten aber anderen Schreiben wurde wieder explizit der offene Zeitröum 01.2013-10.1013 aufgeführt....also keine Verrechnung.
Person A zahlte monatlich, statt im 3 Monats turnus und gab als Verwendungszweck immer explizit den Monat (unter vorbehalt) an, für den gezahlt wude. Es wurde nie eine Zahlung für den strittigen Zeitraum in 2013 angegeben .
Nach dem nun für Person A einige neue Details ausgearbeitet wurden, würde sich Person A fragen, ob nicht doch die Verjährung greift.
Der erste Rechtsmittelfähige (Widerspruchs-) bescheid kam erst im November an. Oder haben die vorhergehenden Gebühren- / Festsetzungsbescheide / Mahungen / Ankündigung Vollstreckung die Verjährung aufgeschoben? Wenn der erste Rechtsfähige bescheid erst 4 Jahre nach den ersten Zahlungsaufforderugnen eintrafen, sind dann die 3 Jahre abgelaufen?
Dann könnte man evtl. bei einem GV entsprechend argumentieren.
Und eine weitere Frage blieb noch offen:
Trägt der verlierer im Falle eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die Anwaltskosten der Gegenseite?
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