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Autor Thema: Pfändungsverfügung abwehren wg, formeller Mängel?  (Gelesen 4207 mal)

r
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Hi zusammen,
folgendes Szenario:

Person A wohnt im Zeitraum 01/2013-09/2014 unter Adresse A, seitdem unter Adresse B (entspricht Melderegisterangaben).
04/2015 erhält sie Festsetzungsbescheid No 1: Zeitraum 01/2013 bis 12/2014 für Adresse B, Summe 439,53
05/2015 erhält sie Festsetzungsbescheid No 2: Zeitraum 01/2015 bis 03/2015 für Adresse B, Summe 61,94

Unter Adresse B wohnt Person B, die für Adresse B immer Beiträge gezahlt hat (!).
Beiden Festsetzungbescheiden wurde nachweislich widersprochen (Kopien liegt der Stadt vor).
Eine Antwort/Widerspruchsbescheid vom WDR hat Person A nachweislich nicht bekommen, obwohl dieser gegenüber der Stadt behauptet eine 'Mitteilung' gesendet zu haben.
 
04/2016 kommt die Vollstreckungsankündigung der Stadt - Summe 377,58
Da die Stadtbeamten selbst nicht sofort verstehen was der WDR da genau wofür will zieht sich das ganze lange hin. Am Ende ist geklärt daß der WDR die Beiträge für Adresse A haben möchte, Summe und Zeitraum passen zu 01/2013 bis 09/2014 unter Adresse A == 377,58 und entsprechen somit den Melderegistereinträgen.

Person A fordert die Stadt auf das Amtshilfeersuchen wegen formeller Fehler an den WDR zurückzugeben.
Stattdessen gibt die Stadt es an einen Gerichtsvollzieher.
Dieser beantragt eine VA. Gegen diese reicht Person A Erinnerung beim Amtsgericht ein.
Diese wird negativ beschieden (04/2017), wobei nur die formellen Grundlagen zwischen Stadt und Gerichtsvollzieher geprüft wurden.

Jetzt trudelt bei Person A eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der Bank ein, parallel dieselbe Info darüber von der Stadtverwaltung selbst. Die Forderung darin ist nicht korrekt, als Zeitraum für den Posten "Rundfunkbeitrag" wird fälschlicherweise 01/2013 bis 12/2014 angegeben (s.o.)

Welche Abwehrmöglichkeiten sind mit diesen Voraussetzungen in diesem Stadium noch denkbar?

Person A wünscht sich vorrangig, daß Stadt X sich ordentlich ärgert und künftig bei GEZ-Vollstreckungen zweimal überlegt ob sie das weiter verfolgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 16:31 von DumbTV«

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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Ist der Termin der VA schon gewesen? Falls nein, könnte Person A vielleicht noch am AG Klage einlegen. Falls das klappt, am AG können alle Argumente vorgebracht werden. Es gibt (soweit ich weiß) keine Ermittlungspflicht, insoweit gilt also zunächst nur das Vorgebrachte. Je mehr vorgebracht wird, desto besser.

Speziell auf die fehlenden Widerspruchsbescheide und die doppelte Bescheidung für Adresse B abstellen -- die LRA müßte die Adresse A selber nachweisen (war aber ja nicht Inhalt der angegriffenen Bescheide).

Zudem: gegen die Forderungen aus 2013 kann auf Verjährung argumentiert werden. Nach VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR vom VwVfG ausgenommen. Das trifft auch den VwVfG §53 "Hemmung der Forderung", "Verjährung des Verwaltungsakts", den der WDR hier nicht für sich beanspruchen kann. Die Forderung wäre damit nach RBStV §7 (4) nach den Fristen des BGB verjährt, eine Vollstreckung damit nicht mehr zulässig.

Ohne Widerspruchsbescheide keine Vollstreckung. Eine fiktive "Mitteilung" reicht nicht, und mangels Zustellungs-Nachweis sieht das eigentlich gut aus.

Je nach eigenem Kenntnisstand könnte Person A das am AG alles selber machen. Vielleicht kann aber schon ein Vollstreckungs-erfahrener Anwalt hinzugezogen werden -- möglicherweise geht eine AG-Klage in die Instanzen, bspw weil der Zustellungs-Mangel ignoriert wird (wie bei der Erinnerung), uU kann dann bei weiteren Rechtsmitteln Vertretungszwang sein.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 11:15 von maikl_nait«
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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
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J
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!!!! Achtung Achtung !!!!

Fallstrick...........bei mir war es so, habe gegen einen IHK Beitrag Widerspruch beim AG eingelegt.....

mehrere AG Juristen waren mit der Prüfung beschäftigt, bis man zu dem Schluß kam, das das

V e r w a l t u n g s g e r i c h t       zuständig ist...........Einspruch beim VWG war natürlich abgelaufen !!



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Schöne theoretischen Grüße natürlich auch zurück! :-)

Der Temin zur VA war Mitte Februar angesetzt, Anfang Februar hat Person A diese Ladung zurückgewiesen und Erinnerung gemäß $766 ZPO eingelegt.
Der Gerichtvollzieher hat trotz Erinnerung Mitte Februar einen Eintrag beim AG Hagen wegen "Verweigerung der Vermögensauskunft" veranlaßt.
Über die Erinnerung wurde Anfang April negativ beschieden. Zitat "Dem Vollstreckungsgericht steht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Bescheide nicht zu".
Hinweise von Person A auf fehlende Mahnungen und nicht zugegangene Widerspruchsbescheide wurden im Erinnerungsverfahren gar nicht berücksichtigt.
Die Beschwerdefrist wurde wegen Urlaub von Person A leider nicht für weitere Schritte genutzt.

Kann Person A denn jetzt noch beim selben AG Klage einreichen?
Liegen hier nicht verwaltungsrechtlich Schlampereien vor, gegen die man nur beim Verwaltungsgericht Gehör findet?

Ein RA wurde im Februar hinzugezogen. Der war aber der Meinung alle Fehler seitens des WDR wäre ohne Belang und stellte nach 30min Beratung eine saftige Rechnung. Seitdem ist Person A RAs gegenüber etwas zwiegespalten.

Die Sache mit den Verjährung klingt vielversprechend.

Lieben Gruß
Anna




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@ Josef-NRW
Genau diese Bedenken hätte ich bei einer Klage am AG - daß die gar nicht zuständig sind.


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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Nun, ich weiß nicht, was Person A in ihrem Schreiben genau geschrieben hat. Wenn die Erinnerung nach ZPO eingelegt wurde, und Person deshalb den Termin für die VA bis zur Entscheidung über die Erinnerung ausgesetzt haben wollte, dann hätte die Erinnerung eigentlich auch vor der VA geprüft werden sollen.

Insofern die Belehrung zu den Zwangsmaßnahmen noch nicht stattgefunden hätte, sollte noch am AG geklagt werden können.


Nun hätte der GV die Einlegung der Erinnerung aber als Verweigerung der VA eingetragen.

Vielleicht ließe sich das damit umschiffen: fiktive Person A hat die VA begründet abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt wären, und das im Rahmen der Erinnerung zu prüfen wäre.


Ein Problem gibt es: die Erinnerung wurde vom AG abschlägig beschieden. Womöglich hätte dagegen bereits geklagt werden müssen, eventuell wäre hier bereits eine Frist überschritten. Allerdings: sollte keine Belehrung zu den Zwangsmaßnahmen erfolgt sein, könnte vielleicht doch noch geklagt werden. Die Vollstrecker müssen die Voraussetzungen prüfen, es geht hier um Eingriff ins Eigentum! Das Verfahren ist noch im Vorverfahren (VwGO §§68-75), da es keine Zustellung von Widerspruchsbescheiden (VwGO §73 (3) Zustellung nach VwZG NRW) gab. Von einer Zugangsfiktion nach VwVfG NRW §41 (2) ist zum einen der WDR nach VwVfG NRW §2 (1) ausgeschloßen, zum anderen ist die Zustellung (nicht der einfache Versand!) nach VwGO strikt erforderlich.

Klageanträge könnten sein: die Vollstreckung wäre zurückzuweisen, da die Voraussetzungen (Vorverfahren nicht abgeschloßen) nicht erfüllt sind, und anschließende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


Ganz anders könnte Person A hypothetisch am VG vorgehen: Untätigkeitsklage nach VwGO §75 wegen fehlender Widerspruchsbescheide, von dieser Klage wäre der GV und das zuständige AG zu benachrichtigen. Dabei könnte auch die Verfristung der Festsetzungsbescheide thematisiert werden, die Widersprüche wären mehr als 24 Monate alt.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 18:56 von maikl_nait«
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Angenommen es hat keine Bekanntgabe der Eintragungsanordnung gemäß § 882d ZPO stattgefunden.
Fiktive Person A hätte lediglich durch eine Selbstauskunft bei der Arvato infoscore über die Eintragung erfahren.

Dann hätte die Widerspruchsfrist gegen die Eintragungsanordnung noch gar nicht begonnen, richtig?
Person A könnte deshalb noch Widerspruch gemäß § 882d (1) beim AG einreichen.
Soweit korrekt?

Was genau ist unter "Belehrung zu den Zwangsmaßnahmen" zu verstehen?
Die Einladung des GV an Person A zur VA beinhaltete möglicherweise nur 1,5 Din A4 Seiten Fließtext mit u.a. "gemäß §802c ZPO [...] gemäß §882c ZPO[...] gemäß §882d ZPO". Wäre Person A damit bereits hinreichend belehrt worden?

VG
Anna


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine Antwort/Widerspruchsbescheid vom WDR hat Person A nachweislich nicht bekommen, obwohl dieser gegenüber der Stadt behauptet eine 'Mitteilung' gesendet zu haben.
Gegen diese reicht Person A Erinnerung beim Amtsgericht ein.
Diese wird negativ beschieden (04/2017), wobei nur die formellen Grundlagen zwischen Stadt und Gerichtsvollzieher geprüft wurden.

Man könnte die Rundfunkanstalt um eine Kopie ihre Widerspruchbescheides bitten und in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO an die Rundfunkanstalt, diese bitten den Vollstreckungsantrag bis zur Klärung des Sachverhaltes zurückzunehmen.

Hat das AG einen Beschluss gefasst, sollte am Ende ein Rechtsbehelf aufgeführt sein. In der Regel kann eine Beschwerde beim LG eingelegt werden. Es könnte hilfreich sein, das LG auf das letzte Urteil des BGH zu LG Tübingen hinzuweisen, eine Entscheidung über die Beschwerde "muss" wohl vor der gesamten Kammer (3 Richter) erfolgen und nicht mehr kosten- und arbeitsparend von einem Einzelrichter. Hierbei wäre dann auch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens an das LG sinnvoll, bis BVerfG und EuGh entschieden haben.

Umfangreiche Begründungen für Anträge und Klagen könnten hilfreich und sinnvoll sein (ich habe schon 15 seitige und mehr gesehen). Das LG Tübingen und "Fragekatalog" des BVerfG könnten ausreichend Gründe liefern.

Hierzu auch:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2017, 08:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Beschwerdefrist wurde wegen Urlaub von Person A leider nicht für weitere Schritte genutzt.
Kann Person A denn jetzt noch beim selben AG Klage einreichen?
Liegen hier nicht verwaltungsrechtlich Schlampereien vor, gegen die man nur beim Verwaltungsgericht Gehör findet?
Eine Klage beim AG wurde gelegentlich im Forum diskutiert, scheint aber nicht zum gewünschten Ergebnis zu führen.

Es besteht die Möglichkeit parallel zu den bereits genannten Möglichkeiten beim AG, hierzu noch Antrag auf Rechtschutz  und Klage gegen die Rundfunkanstalt beim VG gleichzeitig einzureichen und das AG darüber zu informieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2017, 08:40 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Sache mit den Verjährung klingt vielversprechend.

Eher nicht. Für Forderungen aus 2013 beginnt die Verjährungsfrist (2 Jahre) am 01.01.2014 zu laufen, endet also erst 31.12.2015 24:00 Uhr. Der Bescheid von 04/2015 unterbricht die Verjährung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Hallo!

Ich meine mich an drei Jahre Verjährung im BGB zu erinnern. (nach 2013 kommen 14, 15, 16, damit in 2017 verjährt)

Aufgrund der Existenz von VwVfG NRW ist das BVwVfG nicht anwendbar für den WDR.

Aufgrund von VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR allerdings von der Anwendung des VwVfG NRW ausgenommen.

Die Hemmung der Verjährung der Forderung ist aber genau VwVfG NRW §53, damit greift weder die dortige Hemmung, noch die 30jährige Verjährung des Verwaltungsakts.

MfG
Michael


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@maikl_nait: Du hast recht. Ich habe das falsch aus einem Schreiben des NDR geschlossen. Mit Schreiben vom März 2016 teilt der Sender mir mit, dass er mit Blick auf eine möglicher Weise eintretende Verjährung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge für das Jahr 2013 einen entsprechenden Festsetzungsbescheid übermittelt. Wären es 2 Jahre Verjährungsfrist, so hätte der Bescheid aber spätestens am 31.12.2015 vorliegen müssen.

M. Boettcher


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Theoretische Grüße an alle :-)

Kann jemand beurteilen ob folgende Texte als Widerspruch vor einem VG beanstandet werden könnten?
Beide Schreiben sind nachweislich zugegangen, hatten aber keinen Widerspruchsbescheid zur Folge.

Greift hier §300 StPO == "Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich." ???

Danke und VG!
--------
Sehr geehrter Herr Dr. Wolf,
am XXX erreichte mich ein Brief Ihrer Firma ‚ARD ZDF Deutschlandradio‘.
Die darin formulierte Forderung kann ich nicht nachvollziehen und weise sie hiermit zurück.
Begründung: für unsere Wohnung zahlt bereits XXX.
Die Beitragsnummer lautet XXX.
-----------------------
Sehr geehrter Herr Dr. Wolf,
am XXX erreichte mich erneut ein Festsetzungsbescheid Ihrer Firma ‚ARD ZDF
Deutschlandradio‘. Die darin formulierte Forderung über 61,94€ kann ich nicht nachvollziehen
und weise sie hiermit zurück.
Begründung: für unsere Wohnung zahlt bereits XXX.
Die Beitragsnummer lautet XXX.
Ich beantrage hiermit die Aussetzung des Vollzugs.
Weiterhin erhebe ich Einspruch gegen den Säumniszuschlag, da es sich um einen
Erstbescheid handelt - ein Säumniszuschlag ist daher nicht zulässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 22:39 von r4_f6«

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Die Schreiben sind, wenn Sie angekommen sind insoweit Problem behaftet, dass nicht genau erkennbar ist gegen genau welches Schreiben diese sich richten. Da die Schreiben vom BS/LRA kein eineindeutiges Aktenzeichen haben ist es wichtig, seine Adresse und das jeweilige aufgedruckte Datum zu benennen, erst damit wird eine Zuordnung möglich. Sofern es gleiche Namen an der "seine Adresse" gibt sollte zur Sicherheit die Nummer, welche auf dem Bescheid steht Verwendung finden.

Bei hier abgebildeten Schreiben ist nicht klar ob zusätzlich zum Datum XXX das aufgedruckte Datum der Schreiben mit angegeben ist oder nicht. Ein Gericht müsste jetzt prüfen ob eine eindeutige Zuordnung des jeweiligen Schreiben von A zu einem Schreiben der Gegenseite möglich ist.
Ist das der Fall so ist der Rest der Schreiben vom Inhalt ausreichend.

Der Grund dafür ist, dass der Gegenseite möglich sein muss zu erkennen gegen welche Bescheide sich Person A richtet. Der Widerspruch von A muss zugeordnet werden können. Das wird mit mehr Angaben jedenfalls leichter. Wenn diese Angaben fehlen muss eine Historie zugezogen werden. Denn auch wenn im gleichen Zeitraum kein anderer Bescheid vorliegt ist eine einfache direkte Zuordnung möglich. Hier wird es jedenfalls bei Problemen mit dem Gericht auf den richtigen Sachvortrag dazu ankommen.

Wichtig ist der Empfänger, laut diversen Urteilen ist der Name des Empfängers nicht wichtig, solange erkennbar ist wer gemeint ist.

Widerspruch muss auf den Schreiben als Wort nicht stehen, sondern es reicht wenn der Inhalt den Willen von A erkennen lässt.

PersonX hofft geholfen zu haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 23:54 von PersonX«

 
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