Theoretische Grüße an alle :-)
Kann jemand beurteilen ob folgende Texte als Widerspruch vor einem VG beanstandet werden könnten?
Beide Schreiben sind nachweislich zugegangen, hatten aber keinen Widerspruchsbescheid zur Folge.
Greift hier §300 StPO == "Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich."
Danke und VG!
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Sehr geehrter Herr Dr. Wolf,
am XXX erreichte mich ein Brief Ihrer Firma ‚ARD ZDF Deutschlandradio‘.
Die darin formulierte Forderung kann ich nicht nachvollziehen und weise sie hiermit zurück.
Begründung: für unsere Wohnung zahlt bereits XXX.
Die Beitragsnummer lautet XXX.
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Sehr geehrter Herr Dr. Wolf,
am XXX erreichte mich erneut ein Festsetzungsbescheid Ihrer Firma ‚ARD ZDF
Deutschlandradio‘. Die darin formulierte Forderung über 61,94€ kann ich nicht nachvollziehen
und weise sie hiermit zurück.
Begründung: für unsere Wohnung zahlt bereits XXX.
Die Beitragsnummer lautet XXX.
Ich beantrage hiermit die Aussetzung des Vollzugs.
Weiterhin erhebe ich Einspruch gegen den Säumniszuschlag, da es sich um einen
Erstbescheid handelt - ein Säumniszuschlag ist daher nicht zulässig.