Berlin weist begründete Anträge zur Aussetzung von Zwangsvollstreckungmaßnahmen (Selbsttitulierung) mit Verweis auf die Rechtssache an den EuGH gem. Art. 267 AEUV/ Az. C- 492/17 in Copy § Paste Schreiben, zurück.
Inzwischen ist zu vervollständigen, dass obiger Schriftsatz mit nachfolgenden Worten ergänzt wird:
Wir werden weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht mehr beantworten.
Zu erwähnen ist auch, dass eine Antwort nur auf Nachdruck kommt.
Festgesetze Fristen zur Antragsstellung mit Empfangsbekenntnis an die LRA bleiben völlig unberücksichtigt, d.h., ignoriert.
Im vorliegendem Fall wurde der entsprechende Antrag mit großzügiger Fristsetzung auf den 29.08.2017 gestellt. Keine Antwort; kein Bescheid, keine Eingangs-und/oder Antragsbestätigung von der LRA.
Stattdesen zum 02.10. ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag, auf dessen Zurückweisung der Verweis auf den entsprechenden Antrag vom August zur Aussetzung erneut wiederholt, nachgewiesen und bekräftigt wurde.
Antwort nun jetzt Ende Oktober und siehe oben.
Jemand aus Berlin (oder anderen Bundeländern) mit ähnlichen Erfahrungen?
Ist eine derartige Untätigkeit, die zudem mit Säumniszuschlägen einhergeht, gerechtfertigt? Sind (verspätete) Entscheidungen, die zudem völlig sachfremd und nicht auf plausible und realitätsgerechte Erwägungen beruhen, rechtsstaatlich und mit einem nachfolgendem Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlägen und zukünftigen lebensverübelnden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - veranlasst durch die LRA - vereinbar?
Grit
Edit "DumbTV":
Thema präzisiert