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Autor Thema: Effizient und nachhaltig: MDR nimmt Blockheizkraftwerk in Leipzig in Betrieb  (Gelesen 5760 mal)

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Presseportal, 12.10.2017

Effizient und nachhaltig: MDR nimmt Blockheizkraftwerk in Leipzig in Betrieb

Pressemitteilung MDR

Zitat
Leipzig (ots) - Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz passen zusammen. Der Mitteldeutsche Rundfunk geht am Donnerstag, 12. Oktober, mit seinem neuen Energiekonzept vollständig an den Start.

Mit der Inbetriebsetzung des neuen Blockheizkraftwerkes schließt der MDR sein umfangreiches Projekt zur Erneuerung der Energieversorgungsanlagen am Standort Leipzig ab. Dies ist der letzte Meilenstein eines neuen, effizienten und nachhaltigen Energiekonzeptes. So werden sich die Energiebilanz und der ökologische Fußabdruck des MDR weiter verbessern.

"Kernziel unseres neuen Energiekonzeptes ist es, durch den Einsatz moderner, umweltfreundlicher Technologien, den Energieverbrauch und - auch im Interesse der Beitragszahler - die Kosten zu senken", betont MDR-Intendantin Karola Wille.

Dank des neuen Konzeptes wird der CO2-Ausstoß beim MDR in Leipzig in Zukunft deutlich reduziert. Hierdurch werden fortan circa 3.500 Tonnen Kohlendioxid pro Jahr weniger ausgestoßen. Dies entspricht dem Wärme- und Stromverbrauch von circa 415 Vier-Personen-Haushalten.

Investitionen, die sich auszahlen

2011 hat der MDR mit der Entwicklung eines neuen Energiekonzeptes begonnen. "Mit Erfolg - ab dem Jahr 2014 wurden die geplanten Maßnahmen umgesetzt. Seitdem konnten der Energieverbrauch und die -kosten stetig reduziert werden. Und das trotz gestiegener Strompreise", betont MDR-Betriebsdirektor Dr. Ulrich Liebenow.

Neues Energiekonzept basiert auf drei Säulen

Das neue Energiekonzept des MDR in Leipzig basiert auf drei Säulen: einer Wärmepumpenanlage zur Wärmerückgewinnung, einem Blockheizkraftwerk, das Strom produziert und dessen Wärme im Sommer zum Kühlen der Technik und im Winter zum Heizen der Gebäude genutzt wird. Ein Energiecontrolling, das sich mit allen Belangen der Energieversorgung befasst und Entscheidungen über den lohnenden Einsatz neuer, effizienterer Technologien ermöglicht. Gesamtziel ist es, Strom, Wärme und Kälte mit Bestnoten in der Effizienz zu erzeugen.

Weiterlesen auf:
http://www.presseportal.de/pm/7880/3759320

Siehe auch:
Rundfunk Berlin-Brandenburg setzt auf Eigenstrom
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22557.msg144256.html#msg144256


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"Kernziel unseres neuen Energiekonzeptes ist es, durch den Einsatz moderner, umweltfreundlicher Technologien, den Energieverbrauch und - auch im Interesse der Beitragszahler - die Kosten zu senken", betont MDR-Intendantin Karola Wille.
hmm... wenn doch aber die Kosten gesenkt werden können, warum wird dann nicht der zwangserpresste Rundfunkbeitrag gesenkt ?

Ein altes Sprichwort lautet:
Wo ein(e) Wille,
da auch ein Weg.


Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2019, 18:39 von Bürger«

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Wie bringt man "Blockheizkraftwerke mit "Rundfunkbeitrag" in Zusammenhang? - Fragen Sie Frau Wille!

Irgendwie ist der Rundfunkbeitrag inzwischen für alles gut: Wirtschaft... Umwelt... Arbeitsplätze...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ich kenne da ein "Konzept" zur "Senkung des Energieverbrauchs"... ;) (#) ;D

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P
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"EnergieverbrauchsVERMEIDUNG!": Schalten Sie Ihre Fernseh- und Radiogeräte aus. Sie werden erstaunt sein, wie viel Strom Sie dadurch sparen.

Ok, nochmal: Was hat das mit Rundfunk zu tun? Wie ist es vereinbar, daß Rundfunkbeiträge für nicht einmal ansatzweise rundfunkspezifische Unternehmungen ausgegeben wird?

Warum fühle ich mich mal wieder total ver****t?  :o


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Wie bringt man "Blockheizkraftwerke mit "Rundfunkbeitrag" in Zusammenhang?

Na, seppl, das ist doch ganz einfach: Jedes Jahr werden 8 Milliarden Euro verheizt!


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Die Frage ist nicht, was durch ein eigenes Kraftwerk eingespart werden kann, sondern welche Leistung es hat und wieviel Leistung der MDR benötigt. Im Winter wird erzeugter Dampf zum Heizen verwndet, im Sommer dürfte das Kraftwerk einen sehr schlechten Wirkungsgrad haben.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass grosse Unternehmen eigene Kraftwerke unterhalen, wenn der Energiebedarf sehr hoch ist. Beim MDR kann man das wohl ausschliessen. Da wandern Zwangsbeiträge in private Taschen.


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  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Wo kein MDR, da kein Energieverbrauch!!! ::)

Gaaanz einfach.
Kann man auch auf ZDF, ARD und den anderen Schnickschnack übertragen.  >:D


Also was soll das scheinheilige Gesülze von Effizienz, Nachhaltigkeit, blablabla.
Die wollen doch nur ihr schmieriges Westchen mit positiv gestreuten Meldungen reinwaschen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 14:45 von TVFranz«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

C
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An Komik nicht zu überbieten:

Der MDR hatte den Freistaat Sachsen wegen nicht genehmigter Fördergelder für das  Blockheizkraftwerk verklagt:

VG Leipzig 1. Kammer 1 K 366/17,  20.04.2018
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Leipzig&Datum=20.04.2018&Aktenzeichen=1%20K%20366%2F17

Reichweite der selbstbindenden Behördenpraxis bei einer Zuwendung an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Zitat
Leitsatz
Reichweite der selbstbindenden Behördenpraxis bei einer Zuwendung an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Kein Recht auf Gleichbehandlung einer gesetzlich für gemeinnützig erklärten Rundfunkanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts mit anderen gemeinnützigen Organisationen i. S. v. § 52 AO

Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
1 Der Kläger, bei dem es sich um die Landesrundfunkanstalt für das Land Sachsen-Anhalt sowie für die Freistaaten Sachsen und Thüringen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, begehrt eine Zuwendung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen vom 22. Dezember 2014 RL Klima/2014 für die Anschaffung einer KraftWärme-Kopplungsanlage am Sitz der Rundfunkanstalt in L..., X...straße ... ... gelegenen Sendezentrale.

2 Am 13.1.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der RL Klima/2014 in Höhe von 648.819,00 Euro. Bei den Angaben zum Antragsteller im Antragsformular gab der Kläger an, der Freistaat Sachsen sei an dem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt. Zu der weiter im Formular durch Ankreuzen zu beantwortenden Frage, ob die Gemeinnützigkeit der Organisation durch das zuständige Finanzamt anerkannt sei, machte der Kläger keine Angaben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Antrags einschließlich der Anlagen, insbesondere der Projektbeschreibung für das Erreichen von Fördermitteln aus dem Programm Klima 2014 vom 20.1.2016, wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.

3 Mit Bescheid vom 4.4.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfung des Antrags habe ergeben, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht erfüllt würden. Für den Fördergegenstand B.IV.3 seien gemäß C.I.1 der Richtlinie/Klima 2014 kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Verbandskörperschaften sowie gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften als Zuwendungsempfänger vorgesehen. Der Kläger als Landesrundfunkanstalt für das Land Sachsen-Anhalt sowie für die Freistaaten Sachsen und Thüringen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts entspreche keiner dieser Vorgaben. Zudem sei gemäß Ziffer C.II.1 der Richtlinie Klima/2014 der Freistaat Sachsen ausdrücklich von der Förderung ausgenommen. In seinem Antrag vom 13.1.2016 gebe der Kläger an, dass der Freistaat Sachsen am MDR beteiligt sei.

4 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 26.4.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 4.4.2016. Diesen begründete er mit Schreiben vom 23.5.2016 damit, dass er die Voraussetzungen für eine Förderung nach Ziffer B.IV.3 der Richtlinie Klima/2014 erfülle. Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hätten im Jahr 1991 gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30.5.1991 StVMDR die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in diesen Ländern errichtet. Der MDR sei als Anstalt des öffentlichen Rechts ein zur Rechtsperson erhobener Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, der einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sei und daher als Organisation i. S. d. Richtlinie anzusehen. Der MDR sei auch gemeinnützig, da dies im StV-MDR statuiert sei. Daran ändere auch die irrtümlich im Förderantrag gemachte unzutreffende Angabe nichts, wonach der Freistaat Sachsen direkt oder indirekt am Kläger beteiligt sei. Diese Angabe werde ausdrücklich widerrufen. Der Freistaat Sachsen dürfe sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht am Kläger beteiligen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts staatsfern ausgestaltet. Vertiefend legte er dar, dass Ausgangspunkt für die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne die Rundfunkfreiheit sei, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung diene. Um die Veranstaltung von Rundfunk frei von staatlichem Einfluss zu gewährleisten, habe der Kläger das Recht zur Selbstverwaltung gemäß § 1 Abs. 2 StV-MDR. Durch die Organisation des Klägers sei sichergestellt, dass die drei Staatsvertragsländer und damit auch der Freistaat Sachsen keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Klägers nehmen können. Der Freistaat Sachsen habe auch keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Entscheidungen des Rundfunkrates, der gemäß § 19 StV-MDR zusammengesetzt sei. Auch sei eine Steuerung des Verwaltungsrats, der die Geschäftsführung der Intendantin gemäß § 26 StV-MDR überwache, ausgeschlossen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Rahmen des Ermessens ergangene Ablehnung des Förderantrags sei rechtund zweckmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte gewähre nach A.I. der Förderrichtlinie u. a. Zuwendungen für Investitionen zur Erschließung des CO2-Einsparpotentials im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich öffentlicher Gebäude. Die Vergabe der Zuwendungen erfolge nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung SäHO -, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung VwV zu § 44 SäHO und der Förderrichtlinie Klimaschutz vom 22.12.2014 (Sächsisches Amtsblatt 2015, S. 100). Zwar sei der Kläger als Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 StV-MDR eine gemeinnützige Organisation im Sinne der Förderrichtlinie und komme daher als Zuwendungsempfänger in Betracht. Allerdings gewähre die Förderrichtlinie der in ihr benannten Gruppe von möglichen Zuwendungsempfängern keinen Zuwendungsanspruch, sondern gebe vielmehr der Beklagten Leitlinien für ihre Ermessensausübung vor und konkretisiere unbestimmte Rechtsbegriffe. In vorliegendem Fall habe die Beklagte eine von der Richtlinie abweichende Entscheidung getroffen. Es sei Einzelfallermessen auszuüben gewesen, die Interessen des Klägers an der Bewilligung der begehrten Zuwendung seien gegen die Interessen des Staates an der Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers und Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abgewogen worden. Der Kläger unterscheide sich von anderen gemeinnützigen Organisationen dadurch, dass er eine Anstalt öffentlichen Rechts sei. Damit sei er eine Verwaltungseinrichtung, die von drei Bundesländern errichtet worden sei, um Rundfunk in diesen Ländern als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge zu veranstalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhalte der Kläger Mittel aus Rundfunkbeiträgen, daneben erwirtschafte er aber auch Werbeeinnahmen oder erziele Erträge aus der Verwertung von Programmen. Im Gegensatz hierzu seien andere gemeinnützige Organisationen privatrechtlich organisiert, erfüllten keine staatlichen Aufgaben und dürften keine Gewinne erzielen. Diese gemeinnützigen Organisationen könnten ihre gemeinnützigen Zwecke nur durch selbstlosen Einsatz ihrer Mitglieder erfüllen. Jene gemeinnützigen Organisationen wol-
le der Staat mit der Zuwendung nach der Förderrichtlinie in die Lage versetzen, den Zuwendungszweck nach dieser Förderrichtlinie zu erfüllen. Der Kläger sei mit den anderen gemeinnützigen Organisationen nicht vergleichbar. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Kläger mit anderen Rundfunkveranstaltern, die nicht (teilweise) durch Beiträge finanziert würden, im Wettbewerb stehe. Diese hätten keine Möglichkeit, die begehrte Zuwendung oder eine vergleichbare Zuwendung zu erhalten, da sie keine gemeinnützige Organisation seien. Die Bewilligung der Zuwendung führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, denn andere Rundfunkveranstalter müssten fremde Mittel am Kapitalmarkt beschaffen oder eigene finanzielle Mittel einsetzen, was einen Wettbewerbsvorteil des Klägers darstelle. Insoweit liege bei Bewilligung einer Zuwendung eine rechtswidrige Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz GG vor. Vergleichsgruppe seien hier nicht andere gemeinnützige Organisationen, die eine Zuwendung erhalten könnten, sondern vielmehr die anderen Rundfunkveranstalter, die mit dem Kläger im Wettbewerb stünden. Die Gewährung der begehrten Zuwendung würde den Kläger gegenüber diesen anderen Rundfunkveranstaltern unter Verstoß gegen Art. 3 GG rechtwidrig bevorteilen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Staat Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und daher die Vergabe von Zuwendungen restriktiv zu handhaben habe. Demgegenüber seien die Interessen des Klägers an der Gewährung der Zuwendung rein fiskalisch. Der Kläger wolle die Zuwendung zur Durchführung der im Antrag beschriebenen Maßnahme verwenden, wobei ihm bei einer Versagung finanzielle Mehrbelastungen entstünden. Gegenüber anderen gemeinnützigen Organisationen im Freistaat Sachsen verfüge der Kläger zudem über bessere Finanzierungsmöglichkeiten (Beiträge). Daher überwögen vorliegend die Interessen des Staates an der Ablehnung des Zuwendungsantrags die Interessen des Klägers an der Gewährung der Zuwendung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30.9.2016 zugestellt.

6 Der Kläger hat am 28.10.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 4 K 2458/16) erhoben. Mit Beschluss vom 11.1.2017 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen.

7 Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Zuwendungsvoraussetzungen der begehrten Zuwendung gegeben seien. Die beantragte Zuwendung solle der Finanzierung eines förderfähigen Gegenstands (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) dienen, der Kläger sei tauglicher Zuwendungsempfänger. Anstalten des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen seien nach Art. 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen SächsVerf zugelassen und vom Tatbestand der „gemeinnützigen Organisationen“ miterfasst. Die Förderrichtlinie sei eine Verwaltungsvorschrift, erlassen vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), und könne wie jede ministerielle Richtlinie bei offensichtlichen Lücken im Rahmen der ergänzenden Auslegung in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden. Nach der grammatikalischen Auslegung falle der Kläger unter den Terminus der „Organisation“. Unter dieser sei im landläufigen Sprachgebrauch eine Einrichtung im Sinne eines koordinierten Zusammenschlusses von Menschen und Ressourcen zu verstehen, die dem Zweck diene, das Gemeinwohl im Arbeitsfeld der Organisation zu verbessern. Der Kläger habe entsprechend seines Sendeauftrags zu handeln (§ 1, § 6 Abs. 1 StV-MDR). Eine teleologische Auslegung komme zu demselben Ergebnis, da allen in der Förderrichtlinie aufgeführten Zuwendungsempfängern gemein sei, dass sie öffentliche Gebäude vorhielten, für die ausweislich des in Teil A.I. der Förderrichtlinie festgeschriebenen Zuwendungszwecks eine blueuzierung der CO2-Emissionen durch die Steigerung der Energieeffizienz erreicht werden solle. Der Kläger unterhalte in der Sendezentrale in L... einen öffentlichen Gebäudekomplex, der durch die Verringerung seiner CO2-Emissionen einen Beitrag zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen leisten könne. Des Weiteren beruft sich der Kläger auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Zusammenhang mit einem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 13.6.2014, mit dem die Förderung einer Wärmerückgewinnungsanlage in Höhe von 200.000,00 Euro auf der Grundlage der Richtlinie Energie und Klimaschutz RL EuK/2007 bewilligt worden sei. Obwohl es sich um eine andere Richtlinie gehandelt habe, hätten zur Qualifikation des Klägers als Zuwendungsberechtigtem dieselben Tatsachen zugrunde gelegen wie im vorliegenden Fall. Die Notwendigkeit einer Änderung der früheren Ermessenspraxis werde von der Beklagten nicht dargelegt, neue Umstände seit 2014 seien auch nicht erkennbar. Der Kläger sei auch nicht gemäß Teil C.II.1 der Förderrichtlinie von der Förderung ausgenommen. Er sei eine nach dem Staatsvertrag vom 30.5.1991 vom Freistaat Sachsen unabhängige Einrichtung und habe ausweislich § 1 Abs. 2 StV-MDR das Rechts der Selbstverwaltung. Irrtümlich sei hierzu im Antrag vom 13.1.2016 eine unzutreffende Angabe gemacht worden, die jedoch bereits mit Widerspruchsbegründung berichtigt worden sei. Der Kläger beanstandet die Ermessensentscheidung der Beklagten als rechtsfehlerhaft. In den Ausführungen der Beklagten würden Ermessensausübung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs rechtlich unzulässig vermischt. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, der Kläger sei als Anstalt des öffentlichen Rechts keine gemeinnützige Organisation nach Teil C.I.3 finde in der Förderrichtlinie keine Grundlage. Hierzu verweist der Kläger auch auf die vom SMUL zur Klarstellung und Umsetzung der Richtlinie Klima/2014 herausgegebenen Arbeitshilfen vom 31.5.2016. Darin werde eine weite Auslegung der Begrifflichkeit vorgesehen und beispielhaft Kliniken, Museen und Theater bzw. deren Träger als förderfähig angesehen. Ebenso wie der Kläger könnten auch Kliniken in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert werden, so z. B. das Universitätsklinikum L... an der Universität L... Des Weiteren zeigten die Arbeitshilfen, dass nicht nur privatrechtlich organisierte Einrichtungen als gemeinnützige Organisationen angesehen würden. Dies zeige, dass Schwerpunkt für die Aufnahme einer gemeinnützigen Organisation in die Liste der Zuwendungsempfänger nicht die konkrete Rechtsform sei, sondern das verbindende Kriterium der Gemeinnützigkeit. Wie sich der Kläger im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit finanziere, dürfe bei der Ermittlung der Förderfähigkeit keine Rolle spielen. Ebenso sei die Begründung der Beklagten falsch, dass nur Organisationen förderfähig seien, die „ihren gemeinnützigen Zweck durch selbstlosen Einsatz ihrer Mitglieder“ erfüllten. Dies schlösse die in Teil C.I.1 und C.I.2 genannten Kommunen sowie deren Eigengesellschaften und Zweckverbände von der Förderung aus. Auch das Argument der Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Rundfunkanbietern sowie der angeführte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verfingen nicht. Private Rundfunkveranstalter seien gerade keine gemeinnützige Organisationen und damit keine taugliche Vergleichsgruppe im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung basiere auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beitragsfinanziert auszugestalten. Die Ungleichbehandlung folge zudem aus der Ausgestaltung der Förderrichtlinie, indem diese bestimme, dass lediglich gemeinnützige Organisationen förderfähig seien. Letztlich verkenne die Beklagte, dass sich die Richtlinie nach ihrer Zieldefinition nicht an private Unternehmen, sondern an die öffentliche Hand wende. Der Richtliniengeber habe durch die Festlegung der Förderfähigkeit für gemeinnützige Organisationen gerade deren Wettbewerbsnachteil gegenüber gewinnorientiert agierenden Konkurrenten ausräumen wollen. Die von der Beklagten herangezogene Betrachtung der Finanzierungsmöglichkeiten des Klägers nach § 23 SäHO sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt und zudem widersprüchlich. Der Kläger nehme keine Sonderstellung gegenüber den Universitätskliniken ein, die gemäß § 1 Abs. 4 UKG gemeinnützig organisiert seien und ihre Kosten gemäß § 5 Abs. 1 UKG mit Gebühren, Erstattungen und Zuweisungen deckten. Auch sehe die Förderrichtlinie als Zuwendungsempfänger Religionsgemeinschaften vor, die nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung WRV berechtigt seien, Kirchensteuern zur Finanzierung zu erheben. Schließlich verfange bei rechtswidriger Nichtvergabe von Zuwendungen auch nicht der Hinweis auf den Haushaltsgrundsatz. Der Kläger führt vertiefend aus, die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege kein sachlicher Grund vor, wonach der Kläger im Vergleich zu anderen gemeinnützigen Organisationen anders zu behandeln sei. Die von der Beklagten behauptete „besondere Stellung“ des Klägers unter den gemeinnützigen Organisationen bestehe nicht. Maßgebliche Vergleichsgruppe könnten lediglich andere gemeinnützige Organisationen sein. Die Beklagte dürfe nicht von den ihr vorgegebenen Verwaltungsvorschriften abweichen, indem sie diese nach Belieben um weitere Kriterien wie z. B. die Finanzierung des Antragstellers ergänze. Damit verletze sie die Selbstbindung der Verwaltung, wonach es verboten sei, vorhandene Entscheidungsspielräume in gleich gelagerten Fällen ohne zureichenden Grund unterschiedlich zu nutzen. Soweit die Beklagte auf den Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Organisationen verweise, werde verkannt, dass Organisationen, die nicht gemeinnützig seien, gar nicht in den Genuss einer Zuwendung nach der RL Klima/2014 kommen könnten. Dies sei bereits dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 in der von der Europäischen Kommission am 17.11.2014 genehmigten Fassung (im Folgenden: Operationelles Programm) geschuldet, mit dem der Freistaat Sachsen an die Verordnung 1301/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE anknüpfe. Die Auffassung der Beklagten führe zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass gemeinnützige Organisationen letztlich nie Zuwendungsempfänger sein könnten, wenn sie auf dem Markt im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Organisationen stünden. Gemeinnützige Organisationen seien jedoch vom Richtliniengeber bewusst in den Kreis möglicher Zuwendungsempfänger aufgenommen worden, damit die für gemeinnützige Organisationen vorhandenen Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden könnten. Die Verletzung von Art. 3 GG werde letztlich auch bei Betrachtung anderer mit EFRE-Mitteln im Freistaat Sachsen geförderter Projekte deutlich. Ausweislich einer auf der Homepage der Beklagten abrufbaren Übersicht (www.strukturfonds.sachsen.de/efre) seien auch andere gemeinnützige Organisationen in Gestalt einer Anstalt des öffentlichen Rechts von der Beklagten gefördert worden, namentlich das Universitätsklinikum C.. G... ... der Technischen Universität D... mit einer Zuwendung in Höhe von 192.892,29 Euro. Vertiefend führt der Kläger aus, auch der Einwand, der Freistaat Sachsen fördere keine anderen Bundesländer, gehe fehl. Vorliegend sei der räumliche Anwendungsbereich der Fördermittelrichtlinie gegeben, da die Klimaschutzmaßnahme dem vom Kläger am Standort L... vorgehaltenen Gebäudekomplex zugute kommen solle. Auch die Berücksichtigung der mangelnden Konkursfähigkeit des Klägers nach § 1 Abs. 3 StV-MDR stelle eine sachfremde Erwägung und damit einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte verkenne, dass der Kläger die beantragten Mittel nicht unmittelbar für seine Aufgabenerfüllung begehre, da sie ausschließlich und zweckgebunden zur Finanzierung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eingesetzt würden, um so die CO2-Emissionen der durch den Kläger vorgehaltenen Gebäude zu blueuzieren, was ein tauglicher Fördergegenstand nach der Förderrichtlinie sei. Die Förderung diene nur mittelbar der Aufgabenerfüllung, da diese durch den Einsatz der Zuwendung klimaneutraler gestaltet werden solle.

8 In der mündlichen Verhandlung am 20.4.2018 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als in der Klageschrift die Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Fördermittel beantragt wurde.

9 Der Kläger beantragt,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 13.1.2016 in der Fassung vom 23.5.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

[…]

14 […] Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe bei der Bewilligung auf die Gemeinnützigkeit i. S. v. § 52 Abgabenordnung - AO - abgestellt. Als gemeinnützig in diesem Sinn könnten nur Organisationen i. S. d. § 1 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz - KStG - anerkannt werden. Die drei als Vergleichsgruppe heranzuziehenden Zuwendungsempfänger seien solche Organisationen, der Kläger hingegen nicht. Die Förderung dieser gemeinnützigen Organisationen sei vom Richtliniengeber gewollt gewesen. Der Richtliniengeber habe bei Erlass der Förderrichtlinie die in der Satzung des Klägers festgeschriebene Gemeinnützigkeit nicht bedacht und nicht im Sinn gehabt. Daher sei auch zunächst die Gemeinnützigkeit des Klägers verneint worden. Tatsächlich sei der Kläger die einzige dem Wortlaut der RL Klima/2014 zufolge überhaupt in Frage kommende Körperschaft. Die Beklagte ergänzt die bisherigen Ermessenserwägungen dahingehend, dass der Freistaat Sachsen kein Interesse daran habe, Gebäude und bauliche Anlagen, die wie die Zentrale des Klägers dem Sendebetrieb in allen drei Bundesländern gleichermaßen diene, allein zu fördern. Zudem liege in der länderübergreifenden Tätigkeit des Klägers ein weiterer Unterschied zu den geförderten gemeinnützigen Organisationen, die ihre Tätigkeit allein im Freistaat Sachsen ausübten. In diesen Fällen sei das in § 23 SäHO festgeschriebene staatliche Interesse an der Gewährung von Zuwendungen erheblicher als im Falle des Klägers, dessen Tätigkeit nicht allein im Interesse des Freistaates Sachsen liege. […]

Entscheidungsgründe
[…]
16 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

18 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

19 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
[…]
21 2. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
[…]
25 a) Ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung mit anderen Zuwendungsempfängers ist nicht gegeben, denn die Beklagte hat lediglich privatrechtlich als gemeinnützig i. S. v. § 52 AO anerkannte Organisationen, jedoch weder eine andere gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts noch einen anderen Rundfunkanbieter nach der RL Klima/2014 gefördert.
[…]
27 b) Die Beklagte hat die Ermessensentscheidung an der maßgeblichen ermessenslenkenden Fachrichtlinie Klima/2014 ausgerichtet und bei ihrer Widerspruchsentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
[…]

30 Soweit die Beklagte noch im Ablehnungsbescheid in Verkennung des aus dem aus Art. 5 GG abgeleiteten Gebotes der Staatferne und der im Rundfunkstaatsvertrag geregelten Selbstverwaltung des Klägers zunächst von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen war und eine Beteiligung des Freistaats Sachsen am Kläger für gegeben erachtet hat, wurde dies bereits im Widerspruchsverfahren korrigiert. Die Beklagte ist im Ablehnungsbescheid entsprechend der Angaben des Klägers bei Antragstellung fehlerhaft von einer Beteiligung des Freistaates Sachsen am Kläger ausgegangen und hat diesen daher von der Förderung gemäß Ziff. C.II.1 der RL Klima/2014 ausgeschlossen. Die Beklagte hat zudem im Widerspruchsverfahren berücksichtigt, dass es sich bei dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 StV-MDR um eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig handelt. Die insoweit vom Kläger zu Recht beanstandeten Mängel bei der Würdigung des dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden Sachverhalts wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Widerspruchsentscheidung vom 23.9.2016 nach § 73 VwGO geheilt.
[…]

33 c) Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sachgerecht erwogen, dass der Kläger sich von den anderen geförderten gemeinnützigen Organisationen als Zuwendungsempfänger maßgeblich unterscheidet.
[…]

38 Die Erwägung der Beklagten zur bedarfsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestandsund Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 - 6 C 23.16 -, juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (158 ff.); Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 ff.); Urt. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, BVerfGE 119, 181 (218 ff.); Urt. v. 12.3.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 (50 ff.)). Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 a. a. O., juris Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht leite aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie könnten eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetze, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 -, BVerfGE 87, 181 (198 ff.); Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 f.); Urt. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, BVerfGE 119, 181 (217 ff.); Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 39). Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließe aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d. h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 Rundfunkstaatsvertrag - RStV -; §§ 1, 3 RFinStV). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d. h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (91); Urt. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, BVerfGE 119, 181 (219)).

39 Auch wenn die Finanzausstattung des Klägers, wie von diesem eingewandt, im Antragsformular nicht abgefragt wurde, handelt es sich nicht um Sonderwissen der Beklagten, sondern um allgemein bekannte Umstände. Die Beklagte war nicht gehindert, diese Erwägungen in das Bewilligungsverfahren einfließen zu lassen.

40 Dies gilt ebenso hinsichtlich der Berücksichtigung der mangelnden Konkursfähigkeit des Klägers, die in § 1 Abs. 3 StV-MDR normiert ist. Auch wenn der Kläger die beantragten Mittel nicht unmittelbar für seine Aufgabenerfüllung begehrt, da sie ausschließlich und zweckgebunden zur Finanzierung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eingesetzt werden sollen, um so die CO 2 -Emissionen der durch den Kläger vorgehaltenen Gebäude zu blueuzieren, dienen Investitionen in die Gebäudetechnik jedenfalls mittelbar auch der Gewährleistung des Rundfunkangebots.

41 Der Verweis des Klägers auf die Finanzierung von den ebenfalls als Zuwendungsempfängern in der RL Klima/2014 genannten Religionsgemeinschaften, die nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV berechtigt seien, Kirchensteuern zur Finanzierung zu erheben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Religionsgemeinschaften werden in Ziff. C I Nr. 3 der RL Klima/2014 ausdrücklich als potenzielle Zuwendungsempfänger benannt. Soweit vorliegend eine Zuwendung nach der RL Klima/2014 an die Y... Diakonie Stiftung der Evangelischen B...-... als eingetragener Verein sowie die N... vom hl. F... e. V. erfolgt ist, wurde ausweislich der von der Beklagten überreichten Entscheidungsvorlage vermerkt, dass es sich jeweils nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Die Förderung ist dementsprechend nicht unter dem Gesichtspunkt der Religionsgemeinschaft, sondern als gemeinnützige Organisation erfolgt, wobei ausweislich der Entscheidungsvorlage die Gemeinnützigkeit jeweils durch das zuständige Finanzamt anerkannt wurde (Bl. 208, 227 GA).

42 bb) Die Beklagte durfte auch in ihre Erwägungen einstellen, dass sich der Kläger von anderen potenziellen Empfängern unterscheidet, da er länderübergreifend tätig ist. Ausweislich der Präambel zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30.5.1991 kamen der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen überein, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten und schlossen deshalb den Staatvertrag. In Anbetracht dessen ist die Erwägung der Beklagten nicht sachfremd, dass der Freistaat Sachsen kein Interesse daran habe, Gebäude und bauliche Anlagen, die wie die Zentrale des Klägers dem Sendebetrieb in allen drei Bundesländern gleichermaßen dienten, alleine zu fördern.

43 cc) Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.9.2016 und im gerichtlichen Verfahren ergänzten steuerrechtlichen Erwägungen sind ebenfalls sachgerecht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.4.2018 ausgeführt, dass sie auf die Gemeinnützigkeit i. S. v. § 52 AO abgestellt habe. Als gemeinnützig in diesem Sinne könnten nur Organisationen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG anerkannt werden. Die drei als Vergleichsgruppe heranzuziehenden Zuwendungsempfänger seien solche Organisationen, der Kläger hingegen nicht.

44 Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt auch nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. Gemäß § 52 Abs. 2 AO sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit u. a. anzuerkennen die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) und die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die von der Körperschaft verfolgten (gemeinnützige) Zwecke werden in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO jedoch nur beispielhaft aufgeführt. Auch wenn die Tätigkeit einer Rundfunkanstalt im normierten Katalog gemeinnütziger Tätigkeiten nicht explizit aufgeführt wird, kann die Körperschaft im Einzelfall auch dann für gemeinnützig erklärt werden, soweit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO). Gemäß § 55 AO geschieht die Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 5 AO weiter genannten Voraussetzungen vorliegen.

45 Eine Gemeinnützigkeitserklärung i. S. v. § 52 AO wurde vom Kläger indes nicht vorgelegt. Dessen gesetzlich statuierte Gemeinnützigkeit erstreckt sich auch nicht automatisch auf die steuerrechtliche Bewertung und ist daher nicht ohne weiteres mit der Gemeinnützigkeit i. S. v. § 52 AO gleichzusetzen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.4.2018 weiter ausgeführt hat, dass als gemeinnützig im Sinne der RL Klima/2014 nur Organisationen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG anerkannt werden könnten, stellt dies lediglich einen (verkürzten) Hinweis auf die besondere körperschaftssteuerliche Behandlung von Rundfunkanstalten dar. Soweit kraft Gesetzes für gemeinnützig erklärte Rundfunkanstalten - wie der Kläger Betriebe gewerblicher Art - BgA - ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhalten, ist lediglich die Trägerkörperschaft gemeinnützig, während die BgA körperschaftssteuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln sind (vgl. Emmrich/Schwetlik, GmbHR 2013, R193 - R194). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind inländische Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind vorbehaltlich der Hoheitsbetriebe alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), sind hingegen von der Körperschaftssteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG).

46 Eine Befreiung des Klägers von der Körperschaftssteuer kommt vor diesem Hintergrund nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht und kann nicht ohne weiteres allein aus der statuierten Gemeinnützigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StV-MDR hergeleitet werden.

47 d) Die Beklagte hat die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten, indem sie die Zuwendung an den Kläger verwehrt hat, obwohl dieser auch nach der Richtlinie des SMUL und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz) - RL EuK/2007 - vom 24.7.2007, geändert zuletzt durch RL vom 15.5.2009 - RL EuK/2007 - als Zuwendungsempfänger in Betracht kommt und bereits hiernach Zuwendungen erhalten hat.
[…]

50 Soweit dem Kläger nach eigenen Angaben auf der Grundlage der Richtlinie Energie und Klimaschutz - RL EuK/2007 - aufgrund Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 13.6.2014 Fördermittel bereits in der Vergangenheit bewilligt wurden, kann hieraus für die vorliegend maßgebliche Entscheidung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nichts abgeleitet werden, zumal - soweit ersichtlich - der Kläger die Förderung wohl als juristische Person erhalten hat, es auf eine Gemeinnützigkeit des Klägers mithin nicht ankam.

51 Auch wenn die Zuwendung jeweils aus EFRE-Mitteln stammt, wie auch die vom Kläger angeführte Zuwendung an ein gemäß § 1 Abs. 4 UKG gemeinnützig organisiertes Universitätsklinikum als Anstalt öffentlichen Rechts, begründet dies keinen Anspruch des Klägers aus Art. 3 GG. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sämtliche Fördermaßnahmen aus EFRE-Mitteln im Freistaat Sachsen anhand einheitlicher Kriterien zu vergeben. Vielmehr sind hierzu die im jeweiligen Einzelfall speziell zugrunde zu legenden fachlichen Regelungen der jeweiligen Fördermittelrichtlinie sowie die darauf beruhende Behördenpraxis zu beachten, was zu unterschiedlichen Entscheidungen - wie vorliegend - führen kann. Dies zeigt sich exemplarisch an der vom Kläger angeführten Zuwendung i. H. v. 192.992,29 Euro an das Universitätsklinikum C... C... C... als gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts, denn diese ist aus sog. EFRE-Mitteln für das Gesundheitswesen erfolgt. Die Zuwendung ist mit Zuwendungen nach der RL Klima/2014 bereits nach dem Zuwendungszweck nicht vergleichbar.

52 e) Der Kläger vermag auch im Übrigen keinen durchgreifenden Ermessensfehler aufzeigen.
[…]

54 Es ist unerheblich, wenn eine Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht sämtliche in Betracht kommende Erwägungen anstellt, solange sie ihre Entscheidung mit einer bereits für sich genommen tragfähigen Begründung unterlegt. Soweit die Beklagte ihre Entscheidung auf mehrere Erwägungen gestützt hat, von denen einzelne fehlerhaft sind, ist dies unschädlich, wenn die Behörde - wie hier - in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits jede einzelne Erwägung sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also bereits allein tragend ist (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 114 Rn. 6 a). Bereits die von der Beklagten angestellten Erwägungen zu der verfassungsmäßig angelegten Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Abgrenzung gegenüber als gemeinnützig anerkannten Organisationen i. S. v. § 52 AO tragen - wie ausgeführt - die Ablehnungsentscheidung.

55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
[…]

57 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und i. S. d. Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 124 Rn. 10).

58 Vorliegend ist klärungsbedürftig, inwieweit sich der Kläger als gemeinnützige Organisation gemäß § 1 Abs. 1 StV-MDR aufgrund seiner aus Art. 5 GG folgenden Finanzierungsgarantie von anderen Zuwendungsempfängern als gemeinnützigen Organisationen i. S. v. § 52 AO unterscheidet und daher von einer Zuwendung ausgeschlossen werden kann. Zudem ist mit Blick auch auf weitere Zuwendungen an den Kläger aus EFRE-Mitteln grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit hierbei trotz unterschiedlicher Bestimmungen in den Fördermittelfachrichtlinien einheitliche Kriterien einzuhalten sind.

59 Beschluss

Der Streitwert wird auf 648.819,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG -).


Beteiligung des Freistaates Sachsen am Unternehmen MDR oder dann doch nicht?
Gemeinnützigkeit des MDR oder dann doch eine ganz andere Art der Gemeinnützigkeit?
Wie auch immer. Was für ein Irrenhaus!   ::) ;D
Bei einem Streitwert von 648.819,00 Euro sind schon einmal gut 10.000€ an Gerichtskosten fällig geworden. Man hat es ja.
Neben den Rundfunkbeiträgen fließen anscheinend auch schon einmal Fördergelder an die LRAs.


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