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Autor Thema: Antwort auf Widerpruchbescheid nach 2 Jahren nicht stattgegeben  (Gelesen 2377 mal)

D
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Hallo Zusammen,

Person A hatte am 15.07.2015 einen Festsetzungsbescheid erhalten und gegen diesen Widerspruch eingelegt (Anlage 1). Daraufhin bekam Person A eine standardisierte Antwort auf diese sie mit dem Schreiben aus Anlage 2 geantwortet hat. Nun war fast zwei Jahre Ruhe und Person A bekam das Schreiben Anlage 3(1) - 3(7). Nun stellt sich Person A die Frage ob es zulässig ist, das man fast 2 Jahre nach dem Widerspruch erst eine Antwort darauf gibt. Beim recherchieren kam für Person A kein klares Ergebnis zum Vorschein. Vielen behaupten es gibt Fristen, andere aber wiederum das dies egal wäre. Außerdem würde Person A noch gerne weiter Informationen in Erfahrung bringen wie z.B.:

1.) Was kann Person A machen um den Verwaltungsakt außer Kraft zu setzen, bzw. ist dieser überhaupt rechtmäßig. Nach dem Wissenstand von Person A kann Person X ja nur mit Hilfe dieses Verwaltungsaktes rechtliche Schritte gegen Person A einleiten (Gerichtsvollzieher etc.).

2.) Ist das Schreiben der Anlage 3 überhaupt rechtsfähig bzw. von Vorteil vor Person X oder im Nachteil für Person A wenn es auf dieses nicht reagiert? Da das Schreiben ein gelber Brief mit förmlicher Zustellung war.

3.) Ist es rechtmäßig, das Person X das Geld als Einmalzahlung zurück fordert.

Person A wäre sehr glücklich über schnelle und verständliche Hilfe. Grund hierfür ist derzeitige Erkrankung und die damit verbunden Krankenhausaufenthalte. Somit fällt es Person A leider sehr schwer den komplexen Ablauf ganz und gar zu erfassen bzw. Zeit für diesen zu finden.


Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
DerNeueAlte


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g
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Nur ein paar kurze Bemerkungen. Zum ausführlichen Studieren der Anlagen habe ich nicht so recht die Lust.

Mr.X hat ganz konkret an den Intendanten der LRA geschrieben.
Wieso schreibst du an den BS? Das ist so zweckdienlich wie das Diskutieren mit einem Oggsen
über die Einsteinsche Relativitätstheorie.

Alle Schreiben vom BS einfach zurückweisen.
Darin die Frage stellen, von welchem Gesetzgeber der BS eine Selbstverwaltung zugesprochen bekommen haben soll und das Recht der Teilnahme am Rechtsverkehr, da diesbezüglich offiziell nichts bekannt ist.
Da darüber nichts bekannt ist, kann man Schreiben des BS getrost ignorieren. Das wird dem BS mitgeteilt, viel mehr aber auch nicht. Wie du siehst bekommst du dieselben Textbausteine wie jeder andere auch.


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G
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Mr.X hat ganz konkret an den Intendanten der LRA geschrieben.
Wieso schreibst du an den BS? Das ist so zweckdienlich wie das Diskutieren mit einem Oggsen


Korrekt. Aber wenn die Intendanten und/oder die LRA nicht antworten und der BS trotzdem und ungehindert Festsetzungsbescheide verschicken, versucht man halt über den BS Gehör zu finden, mit dem Verweis, dass bereits die Indentantin bzw. die LRA angeschrieben wurden und die entsprechende Post auch nachweislich zugestellt wurde.
Inzwischen weiß man sich wirklich kaum noch zu helfen, da die LRA einfach untätig bleiben, Rechtssicherheiten nicht erteilen oder Anträge (z.B. Aussetzung der Vollziehung) nicht bearbeiten.

Es ist wirklich zum verzweifeln.

Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass seit dem Vorlageverfahren an den EuGH erst recht Willkür eingezogen ist und bzgl. Beitreibungen so richtig Gas gegeben wird.

Sollen wir jetzt alle auch noch Untätigkeitsklagen verfassen? Die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit wieder durch ein übergeordnetes Fachgericht feststellen lassen, wieder ein neues Verfahren in Gang setzen, wieder eine neue Akte, wieder ein bestelltes Urteil zugunsten der LRA, wieder neue Kosten?
Wie weit soll das alles noch führen?


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Lev

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Hallo Person A,
vorab möchte ich erst mal nur auf deine Fragen eingehen.
Zitat
Nun stellt sich Person A die Frage ob es zulässig ist, das man fast 2 Jahre nach dem Widerspruch erst eine Antwort darauf gibt.

Verfahren wird hier nach VwGO §§ 68 bis 75.
D.h. normalerweise ist die Behörde angehalten innerhalb von 3 bzw. 6 Monaten, den Widerspruch auszuräumen und den VA zu begründen. Das VG lässt aber auch ein Jahr problemlos zu.
Im Fall von A war es zwar deutlich länger, doch hilft das unter dem Strich leider nicht viel. Denn das VG orientiert sich in erster Linie daran, ob der Einspruch (im Widerspruch) ausgeräumt wurde oder nicht. Näheres könnte A erfragen an der Rechtsantragstelle des VG und zwar ob eine  verfristung stattgefunden hat.

Zu 1) - Zur Frage ob der VA rechtmäßig ist:
Der VA muss wirksam sein (gem. § 43 VwVfG). Bitte beachten: Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache.

Zu 2) - Zustellung
Da ordentlich zugestellt wurde, müsste der BS hier keine weiteren nachweise vorbringen. D.h. bei anderer Darstellung ist A aufgefordert nachweise aufzuführen. Es ist für A also kein Vorteil.

Zu 3) - Habe ich keine Antwort... Sorry!

Zum besseren Verständnis:
- A befindet sich noch im Vorverfahren VwGO § 69)
- Der VA wurde nun begründet (VwGO § 73 Abs. 3)
- A hat nun die Möglichkeit der Anfechtung (VwGO § 74)
- Wenn keine Anfechtungsklage folgt, ist das Vorverfahren unanfechtbar geworden.
- Es folgt danach die Vollstreckung.

Kleine Hilfe. Die Darstellung ist zwar für NRW, dennoch kann sie hilfreich sein.

Viel Erfolg!


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber ob es da wirklich um's "Verzweifeln"...

...
Korrekt. Aber wenn die Intendanten und/oder die LRA nicht antworten...
...
Es ist wirklich zum verzweifeln.

Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass seit dem Vorlageverfahren an den EuGH erst recht Willkür eingezogen ist und bzgl. Beitreibungen so richtig Gas gegeben wird.

Sollen wir jetzt alle auch noch Untätigkeitsklagen verfassen? Die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit wieder durch ein übergeordnetes Fachgericht feststellen lassen, wieder ein neues Verfahren in Gang setzen, wieder eine neue Akte, wieder ein bestelltes Urteil zugunsten der LRA, wieder neue Kosten?
Wie weit soll das alles noch führen?

...als gesunder (?) Reaktion gehen kann? In solch' einer Konstellation, wie seitens dieser Herrschaften von Intendanten/Intendösen bzw. Anstalten etc. auf stur geschaltet zu sehen, wie insgesamt von Dir (die sind ggf. *zuständig*, da können die sich auf den Kopf stellen) beschrieben, ist doch eigentlich ein überaus ermutigendes Zeichen. Es sei denn, die wüßten bereits, wie BVerfG bzw. EuGH entscheiden werden, doch ist das realistisch? Souveränität innezuhaben und von seiner gesicherten Rechtsposition überzeugt zu sein, sieht jedenfalls anders aus. Das, was wir hier sehen, deutet eher auf so etwas wie einen Wagenburg-Reflex hin.

Das heisst aber natürlich keinesfalls, dass die Abzocker mit dieser Masche nicht Erfolg haben könnten. Denn das ist eine *Machtprobe*, nichts anderes. Ungünstigstenfalls eben mit den Deinerseits am Schluss genannten weiteren Konsequenzen, wobei sich die Anzeichen verstärken, dass es irgendwann ein Ende haben wird mit den besagten bestellten Urteilen. Wenn Justitias Gebäude irgendwann wegen dieses Mists aus den Fugen gerät, werden die Richter auch die Lust verlieren, sich weiter zum Büttel des Heiligen Deutschen ÖRR zu machen. Kommt aber auf den Bürger an - wo kein Kläger, da kein Richter.

Man muss sich dem ggf. stellen und darf eben nicht den Schwanz einziehen - sonst hat das Pack einen genau da, wo es ihn hinhaben will. Wenn man sich dem fügt, hat man verloren, obwohl das Eis immer dünner wird, auf dem die ehrenwerten Herrschaften stehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2017, 07:08 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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