Warum ging/geht Person J im Antrag davon aus, dass nach Klageeinreichung (28.8.) die im Widerspruchsbescheid (8.8.) angeordnete sofortige Vollziehung noch aufrecht erhalten wird?
Auch der nächste Festsetzungsbescheid vom 1.9. ist noch kein Beweis dafür, da der Zeitraum zwischen Klage und Bescheid zu kurz.
Regelmäßig erfolgt nach Klageeinreichung automatisch eine Aussetzung
* des Beitragskonto durch die LRA, so dass ab da keine neuen Bescheide und keine Mahnungen mehr erfolgen.
Der Antrag wurde zu früh gestellt, erst bei konkret drohender Vollstreckung (zB. Vollstreckungsankündigung der Stadt) wäre dieser ratsam gewesen.
(Soll aber nicht heißen, dass dieser dann automatisch erfolgreich gewesen wäre.)
Zurück zur Frage:
Beschwerde macht in meinen Augen keinen Sinn.
Wichtig wäre, sofern nicht bereits geschehen, dem Bescheid vom 1.9. schleunigst zu widersprechen und am besten auf das Aktenzeichen der Klage zu verweisen.
Probleme könnte es geben, wenn Person J die Widerspruchfrist, deren Ablauf zunächst durch den Bescheid nicht eindeutig festgelegt ist, durch die Bestätigung des Zugangs im Antrag (Antrag vor dem 17.9.?) hat verstreichen lassen.
Darüberhinaus könnte Person J bei der LRA schriftlich nachfragen, ob mitterweile das Beitragskonto für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt wurde.
* Mit "Aussetzung" ist hier möglicherweise die sogenannte "Technische Sperre" gemeint, dazu auch folgende Information:
SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehobenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.msg138508.html#msg138508