Person M hat festgestellt, dass eine schrifliche Kommunikation mit einem Gerichtsvollzieher (GV) meistens zu keiner Reaktion führt. Es wird lediglich auf das Amtsgericht verwiesen.
Person M stellt sich manchmal auch die Frage, warum ein Amtsgericht (AG) beim Antragsteller die Unterlagen des GV anfordert?
Ist doch das AG für die Zwangsvollstreckung des GV zuständig. Evtl. eine Möglichkeit Zeit zu gewinnen?
Person M hat noch nicht erlebt, dass ein AG eine mündliche Stellungnahme anbietet.
Hier könnte sich jedoch die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit dem Gericht anbieten.
Die Anhörung mit einem Beistand oder Beisitzer durchzuführen könnte evtl. von Vorteil sein.
(Wenn es die Situation erlaubt, auch mit Baby ... nach GG Art. 6:
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."
"Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.")
Im persönlichen Gespräch könnte man, anhand umfangreicher Dokumente z.B. Beschlüsse LG Tübingen, Fragekatalog BVerfG, die Einstellung der Vollstreckung und Eintragung fordern bis der Sachverhalt geklärt ist.
Parallel dazu hat Person M einen Antrag auf Rechtsschutz beim VG gestellt und Klage eingereicht.
Person M soll gehört haben, dass Gerichtskosten auch bei Ablehnung bezahlt werden müssen.