Vielleicht war es ja zu kryptisch. Dann mal auf den Punkt.
In dem Thema geht es nicht um den Tübinger Beschluss, sondern um die Frage:
"Warum sind die Argumente im Tübinger Beschluss keine Vorlage für die Verwaltungsgerichte und wie kann ich das ändern?"
Die Argumente des Tübinger Beschluss sind in aller Munde und darüber hinaus, war dieses Urteil auch noch recht erfolgreich.
Also was hat der Beschwerdeführer in dem Tübinger Beschluss anders gemacht? Ganz einfach, der Beschwerdeführer ging nicht vor das Verwaltungsgericht!
Der Link: Tenor der Beschwerde: Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts...
...
Warum ging der Beschwerdeführer nicht vor das VG und vor allem wie hat er das gemacht?
Das Warum:I.d.R. kennen die meisten erst mal keine andere Möglichkeit, als vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Das man auch woanders klagen kann ist für die meisten hier neu.
Und wenn sie erst mal vor dem VG sind, dann stehen die Chancen sehr schlecht, dass sich damit auch durchgesetzt wird (mit dem Verwaltungsrecht). Es sei denn, sie sind auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ein kleines Genie, oder wissen zumindest so viel wie der Richter. Die Erfahrungen zeigen unter dem Strich, dass gut 90% der Klagen verloren gehen.
Damit wäre das
„Warum hat er es gemacht?“ normalerweise schon beantwortet, der wichtigste Grund fehlt aber noch.
Der wichtigste Grund ist, dass der Gang an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) auch ermöglicht bürgerliches Anliegen wahrzunehmen (BGB bzw. Vertragsrecht, Sachenrecht oder Eigentum). D.h. ihre Argumente
diesbezüglich werden nur am Amtsgericht verhandelt.
Das Verwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig. Das VG ist nur zuständig für Verwaltungsrecht.
Um es nochmal leichter darzustellen:
„Wer einen Mercedes kaufen will, sollte nicht ins Autohaus von Opel gehen, auch wenn beides Autohäuser sind!“Ergo, konnte der Beschwerdeführer zahlreiche Sachverhalte einbringen die dann auch verhandelt wurden, was am Verwaltungsgericht nicht der Fall ist. Dort wurden sie nur gehört!
Zwei Sätze die L für wichtig hält, wenn jemand gewillt ist eine ordentliche Klage vorzubereiten.
1. "Überall wo “Vw“ drauf steht, ist auch “Vw“ drin!" Und damit ist nicht die Automarke gemeint.
2. "Der RBStV stellt sich nicht über das bürgerliche Recht, wie viele glauben. Allerdings meidet er deren Gerichte und durch diese Meidung stellt man das Verwalten von Menschen, über die Rechte von Menschen."
Und nun dass
Wie:Es gibt ein kleines Fenster in der Beitreibung (Vollstreckung), an der die Behörde die Zwangsvollstreckung vorbereitet. Dafür braucht es die Zustimmung des Amtsgerichts.
Das AG setzt an dieser Stelle eine Frist, damit dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wurde, gegen die Zwangsmaßnahmen Einspruch erheben zu können (Klage).
Diese Stelle ist kurz vor der Ladung zum Offenbarungseid (Finger heben), bzw. während dessen. Es besteht dann i. d. R. die Möglichkeit Rechtsmittel zu beantragen und/oder den GV zu fragen, welches nun das zuständige Gericht ist.
Die Darstellung unten soll eine Hilfe sein, dass oben beschriebene besser zu verstehen. Es zeigt die
grobe Struktur einer Beitreibung und verdeutlicht den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht).
Ergo: In dem Thema geht es darum, dass es manchmal Sinnvoller ist, vor dem Amtsgericht zu klagen, weil es unter Umständen die bessere Gerichtsbarkeit ist. Außerdem wird erläutert, wie man den Weg dort hin findet. Dies ist keine Rechtsberatung, selbst wenn es für manche den Anschein erweckt !!!P.S.
...den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen. Sinnbildlich stand: „Der Wald für die Gerichte und die Bäume für die Gesetze!“Vielleicht können die Moderatoren ein paar meiner Rechtschreibfehler herausnehmen, dass wäre sehr nett. Danke!