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Autor Thema: aufgrund einer Meldeadresse einen Rundfunkbeitrag entrichten  (Gelesen 3355 mal)

G
  • Beiträge: 2
Hallo, Person A wurde zwangsangemeldet, Person B bezahlte aber schon Beiträge, verschiedene Namen nicht verheiratet,
Person B ging vor Gericht und verlor, aber trotztdem abgemeldet da eine andere Beitragsnummer vorhanden war(die von Person A)
jetzt bekam Person A Post (siehe Anhang), jetzt A's frage mit bitte um Hilfe:

Seit wann muß man Zwangsbeiträge entrichten nur weil dort die Meldeadresse ist, man aber nicht dort wohnt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 00:12 von Uwe«

Z
  • Beiträge: 1.564
B hat also schon bezahlt? (Warum auch immer: Blödheit, Klage verloren, Reichtum etc.)
Dann kann A für den Zeitraum nicht belangt werden, in dem B bzahlt hat. Das wäre bei einer Klage natürlich auf jeden Fall ein Erfolg für A, erst recht, wenn A im Vorfeld (außergerichtlich) klar gemacht hätte, daß es bereits einen Zahler für die Meldeadresse/Wohnung gibt.

Wenn es sich jedoch um Zeiträume handelt, die a)noch nicht verjährt oder b)nicht von B bezahlt wurden, dann hat A prinzipiell erstmal die A-Karte gezogen und wäre zahlungspflichtig/verweigerungsfähig. Damit könnte A alsdann eine hoffentlich lange Zeit mit Schriftwechsel verbringen, bis das Bundesverfassungsgericht die Sache endgültig gekippt hat, ohne daß A einen Cent bezahlt hätte...


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G
  • Beiträge: 2
B hat bezahlt und konnte sich so leichter abmelden, klingt Blöd ist aber so, somit hat A ( besser eingelesen, Dank diesem Forum) freie Bahn um zu klagen nicht zu zahlen etc. .
Der Beitragsservice verlangt von A Daten von B, bisher erfolgreiche Abwehr , deshalb meine Fragen:
1. reicht es gemeldet zu sein (in der Satzung steht doch was über Wohnung, und nicht melderegister)
2. wann ist die Verjährung (es wurde nur 2013 bezahlt
3. wie auf das schreiben reagieren

Danke
 Wiederstand ist Pflicht


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g
  • Beiträge: 860
Seit wann muß man Zwangsbeiträge entrichten nur weil dort die Meldeadresse ist, man aber nicht dort wohnt?

Anhang:  * SCN_0001.pdf (913.12 KB
1.: K.A., weiß ich nicht.

2.: Derart Schreiben weist Mr.X fiktiv zurück und zwar an die LRA- Intendant, ging z.B. per mail, und als reine Infokopie: Nur zur Info,  an den BS, geht per Fax. Das Schreiben im Anhang besitzt keinerlei Rechtsverbindlichkeit, da es vom BS kommt.
Begründung wäre z.B.: Ich kenne den BS gar nicht. Wer soll das sein? Welche Befugnisse wurden dem BS seitens der Legislative eingeräumt, mich zu belästigen? Die Benutzung von Mehrwertnummern sind der LRA nicht gestattet.


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f

faust

... hatte Person B Dauerauftrag?

Dann zurückbuchen versuchen!


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
... hatte Person B Dauerauftrag?

Dann zurückbuchen versuchen!

Das kannst du vergessen. Zurückbuchen geht nur bei Abbuchungen, die auf Grund eines Einzugs (Lastschrift) vom Empfänger der Zahlung veranlasst werden. Ein Dauerauftrag wird aber vom Inhaber des Kontos eingerichtet. Da ist das Geld weg, es sei denn, der Empfänger gibt die Kohle freiwillig zurück. Beim BS würde ich die Chance dafür nicht sonderlich hoch ansehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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