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Autor Thema: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s  (Gelesen 9048 mal)

k
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#15: 08. Oktober 2017, 10:51
Hallo

Vielen Dank für eure Hilfe. Person A wird diese Woche seine Klage einreichen.

Nur hat Person A jetzt schon wieder einen Brief im Kasten gehabt wo wieder ein Festsetzungsbescheid drin war.
Muss hier jetzt nochmals Widerspruch eingelegt werden oder einfach einen Brief auf die Klage verweisen. Person A hat ja noch 4 Wochen Reaktionszeit beim Festsetzungsbescheid.


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n
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#16: 08. Oktober 2017, 19:18
Jedem Festsetzungsbescheid muss widersprochen werden, damit er nicht rechtskräftig wird.


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P
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#17: 08. Oktober 2017, 23:38
Wenn Person A Klage eingereicht hat, dann den Widerspruch hilfsweise einlegen. Zuvor in einer Zurückweisung die Nichtigkeit anzeigen, wegen fehlender Behördenangaben und Eigenschaften der Organisationsform. Das kann im gleichen Schreiben erfolgen. Im Widerspruch zudem die Feststellung treffen, dass aufschiebende Wirkung besteht und auf das aktuelle Klageverfahren zusätzlich verweisen. Hilfreich könnte wohl noch der Hinweis sein, dass Person A nicht der Anstaltsgewalt unterworfen ist. Die Organisation öffentlicher Rundfunk gehört nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung und ist dieser nicht gleich gestellt. Richtig ist ehr, das es eine Anstalt ist, vergleichbar einer Gasanstalt, welche im öffentlichen Auftrag Gas liefert, nur wer einen Gasanschluss hat und einen Liefervertrag zugestimmt hat unterliegt der Gasanstalt. Beim Rundfunk ist das halt ähnlich, Anstalt ja, öffentlicher Auftrag im öffentlichen Interesse ja, aber eben keine staatliche Behörde und wichtig der Anschluss fehlt ebenso der Benutzungszwang, ebenso der Anschlusszwang, das Anschlussgerät vgl. Gasleitung, der Verbrauch. Versuche einfach mal diese Eigenschaften anderer öffentlicher Anstalten, welche keine Behörden sind zu übertragen. Es gibt sicherlich weitere Anstalten, z.B. Nervenheilanstalt, bei jeder ist zu prüfen ob diese zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Der öffentlich rechtliche Rundfunk zumindest was die Gestaltung des Programms angeht ist staatsfrei zu gestalten. Das folgt aus Art 5 GG bzw. aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Solange es keine Trennung zwischen Programm und Geldeinzug erfolgt muss die ganze Organisation staatsfrei sein. Damit einher geht, dass es keine staatliche Behörden sein können. Das Wissen dazu war bekannt, scheinbar jetzt vergessen oder kommt nur zur Anwendung, wenn der öffentlich rechtliche Informationen nach diversen Vorschriften, welche Anwendung auf Behörden finden, nicht liefern will. Aber einmal staatsfrei und auf der anderen Seite gleichzeitig "staatliche" Behörde, welche der Fachaufsicht unterliegen würde geht halt nicht.

Das Problem ist, dass die Richter am VG genau diesen Widerspruch nicht sehen wollen. Und weiter behaupten dass es Behörden seien, dass liegt an unterschiedlichen Behördenbegriffen. Macht Euch schlau zerlegt den Behördenbegriff jeweils passend zum jeweiligen Gesetz und prüft, wann eine Behörde einen Verwaltungsakt nutzen kann und welche Voraussetzung für das eröffnen eines Verwaltungsverfahren vorliegen muss. Dann schaut den Widerspruch im Gesetz an, welcher versucht der Anstalt ein Verwaltungsverfahren zu ermöglichen obwohl staatsfrei.

Siehe:
Tagesschau Faktenfinder: Was ist "Staatsfunk"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24753.msg156847.html#msg156847

dort die PDF sichten, ab Seite 38.


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k
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#18: 05. November 2017, 19:10
Es gibt Neuigkeiten. Damit jeder was davon hat, hier der aktuelle Stand von Person A

Es wurde Klage eingereicht und zwar einmal beim VG Saarlouis und einmal beim VG Koblenz (was laut denen falsch ist und sie Bedenken haben wegen der Zuständigkeit. War aber laut Widerspruchsbescheid dort einzureichen  ;D )

Was sehr merkwürdig ist, wo hat das VG Koblenz den Streitwert her. Dieser wurde angeblich einfach festgelegt. Was Person A aber bezweifelt.
Klage wurde an beide am 17.10. weggeschickt und war ein Tag später dort.

18.10 beschloss das VG Koblenz den vorläufigen Streitwert auf 510,96 € festzulegen. (Eigentlich nur 181,50€)
30.10 bekam Person A Post vom VG Saarlouis mit einem Schreiben des SWR (warum auch immer der SWR und nicht der SR), dass der Streitwert auf 510,96 € festzulegen sei.

Fragwürdig findet Person A jetzt, dass durch das VG Koblenz einen Tag nach dem Eingang der Klage der genau gleiche Streitwert festgelegt wurde. Hat da der SWR schon vor der Klage mit dem VG Kontakt!? Alles ein bisschen mysteriös.

Person A schiebt alle Schreiben der VG´s mal in den Anhang

Klagebegründung ist fertig und wird demnächst abgeschickt.


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f

faust

Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#19: 05. November 2017, 19:47
... das ist schon merkwürdig, dass beide exakt denselben Streitwert festsetzen.

Ich nehme stark an, dass keine der beiden Festsetzungen etwas mit dem  REALEN  Streitwert zu tun hat - dass man hier "nur" wieder jemanden "fertigmachen" möchte?


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k
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#20: 05. November 2017, 19:52
Die 510,96€ vom SR stimmen. Das ist der Betrag den Person A im Fesetzungsbescheid vom SR drin stehen hat. Nur vom SWR sind es bloß 181,50€.
Aber das ist absolut komisch, dass das VG Koblenz exakt den selben Wert annimmt. Kann ja kein Zufall sein.
Person A hat um Stellungnahme gebeten, wie den das VG auf genau diesen Betrag kommt. Einen glatten Betrag hätte ich verstanden. Die haben ja null Angaben gehabt. Weder Zeitraum, dass man es ausrechnen könnte noch sonst was.
Mal abwarten, was die dazu meinen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#21: 05. November 2017, 20:42
Die 510,96€ vom SR stimmen. Das ist der Betrag den Person A im Fesetzungsbescheid vom SR drin stehen hat. Nur vom SWR sind es bloß 181,50€.

Wenn beide Gerichte die Angaben der entsprechenden unterschiedlichen Festsetzungsbescheide in Kopie zur eingereichten Klage bekommen haben, darf man sich wirklich wundern. Wenn das VG Koblenz einen Festsetzungsbescheid mit einem festgesetzten Betrag von angenommen ca. 180,- Euro zur Klage bekommen hat, ist der Streitwert definitiv 180,- Euro.

Man darf sich generell wundern, warum manche VGs sich die Mühe machen und zur vorläufigen Festsetzung des Streitwertes eine Beschluss ergehen lassen. Wird doch der Streitwert letztendlich am Ende der mündlichen Verhandlung festgelegt.

Es nährt die Vermutung, dass mit einem richterlichen Beschluss, der nur mit einer Beschwerde bei der nächsten Instanz und nur mit einem Anwalt (hohe zusätzliche Kosten) angefochten werden kann, dem Kläger eine gewisse abschreckend wirkende Präsentation vorgelegt werden soll. Die möglicherweise den Kläger auch zu einem Verzicht der mündlichen Verhandlung oder gar Rücknahme der Klage bewegen soll. Oft werden die Kläger in einem nächsten Schreiben darauf hingewiesen, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann. Einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung muss der Kläger schriftlich zustimmen. Liegt keine schriftliche Zustimmung vor, muss das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen.

In einer Klage einer mir bekannten Person M wurde für den Streitwert vom Gericht (ohne Beschluss) der überhöhte Betrag am Ende des Widerspruchsbescheides festgelegt. Auf Anfrage des Klägers M, um eine Begründung warum nicht der festgesetzte Betrag aus dem Festsetzungsbescheid als Streitwert genommen wurde, kam lediglich die Antwort des Gerichtes: "Der Streitwert wurde herabgesetzt", und die überhöhte Rechnung der Gerichtskasse kann unbeachtet bleiben, es sind lediglich die geringeren Gerichskosten (105 ,- Euro) zu bezahlen...es sind halt auch nur Menschen  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

k
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#22: 30. Dezember 2017, 20:49
Person X hat nun nach langen Wochen des Wartens ein erstes Antwort des Verwaltungsgericht des Saarlandes bekommen.

Hier tritt der SWR vertretend für den SR ein. Nach der Klagebegründung von Person X (mit Verweisen auf die Vorabfragen des LG Tübingen) wurde Person X nun eine Abschrift des SWR zugestellt. Im Anhang nur mal die letzte wichtige Seite drin. Die ersten drei Seiten behandeln nur die "Festsetzungsbescheide" mit genauem Datum wann, wo und wie lange Person X nicht gezahlt habe.

Im Schreiben verweist der SWR auf die Aktenzeichen 6 C 6.15 und 6 B 50.17, hier wird nach der Auffassung von Person X aber nur geklärt, dass es hier eine keine Zustimmung der EU geben müsste. Soweit so gut. Aber auf die ganzen restlichen Fragen und Aussagen der Klagebegründung ist der SWR gar nicht eingegangen.

Kann mir hier nochmals Auffordern diese zu Beantworten?

Bei Bedarf kann Person X Klagebegründung auch noch einstellen.


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b
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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#23: 31. Dezember 2017, 00:18
Zitat
... es hier eine keine Zustimmung der EU geben müsste ....

Beteiligte Stellen: EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt). Nun soll Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) EU-Kommission mitteilen, dass es eine Änderung bald kommt.

Annahme:
Fall 1: die Änderung kommt, ist aber "nicht so gravierend". In diesem Fall soll Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) eine Entscheidung treffen: die Änderung kommt, ist aber "nicht so gravierend" --> wir werden die Änderungen der EU-Kommission nicht mitteilen. Diese Entscheidung teilt Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) der EU-Kommission mit. Die EU-Kommission hat die Infos.

Fall 2: Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) trifft eine Entscheidung: die Änderung kommt und ist "gravierend" --> wir werden die Änderungen der EU-Kommission mitteilen. Diese Entscheidung und alle Infos zu kommenden Änderung teilt Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) der EU-Kommission mit. Die EU-Kommission trifft eine Entscheidung: entweder bewilligen oder verbieten.

Wie man sieht, muss die Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) sich auf jeden Fall mit Materie beschäftigen und eine Entscheidung treffen.

Das sich Bundesverwaltungsgericht irgendwann mal damit beschäftigt hat und entschieden hat, dass Änderungen nicht so schlimm sind, dann ist es eben die Meinung des Gerichts. Und die spielt für EU-Kommission eben keine Rolle. Ansprechpartner der Kommission ist Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Person X kann die zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt)) befragen, ob sie sich vor 2013 mit der kommenden Änderungen auseinandergesetzt hat und die soll bitte schön ihre damalige Entscheidung in Kopie der Person X senden.

SWR, Bundesverwaltungsgericht und andere sind keine zuständigen Stellen gegenüber der EU-Kommission. Das ist Fakt. Ihre Feststellungen sind Meinungen.

Person P kann nur eins sagen: Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) hat zur Reform 2013 die Entscheidung "die Reform ist oberflächlich, deswegen informieren wir EU-Kommission nicht" nie getroffen. Man hat die Pflicht einfach "vergessen". Und das ist ein gewaltiger Unterschied: "vergessen" und deswegen nicht informiert, und Entscheidung getroffen, nicht zu informieren.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#24: 31. Dezember 2017, 02:00
Hallo!

Ich habe vor kurzem etwas zu dem Thema "vorläufige Festsetzung" gesehen: es gäbe eine Vorgabe(?) des BVerwG, da es sich um eine wiederkehrende Abgabe handelt, solle der Streitwert höher angesetzt werden als die Klage-gegenständlichen Bescheide, und zwar auf 2-3 Jahre des Beitrags -- seltsam (oder auch nicht mehr), daß die VG nun bei einer (jeweils verschiedenen!) krummen Summe knapp über 500€ landen...

Diese Art der Streitwert-Erhöhung läßt sich auch anders deuten: die Klagen haben grundsätzliche Bedeutung, alleine schon wegen dem Aspekt der Rekurranz (Wiederkehr) des Beitrags!

Das ließe sich vielleicht als Argument gegen den Einzelrichter nutzen: "wenn ich hier schon vollen Eintritt bezahlen soll, möchte ich natürlich auch full-service!" -- gerade und besonders, wenn die Klage einzelne Bescheide nur angreift wegen mißachteter Formalien im Bescheid oder im Vorgehen damit.

So als erste Idee:
Zitat
Die vorliegende Klage greift die Bescheide (bzw die darauf gegründete Vollstreckung) als einzelne Entscheidung an. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht über die gegenständlichen Forderungen hinaus gibt der Klage Gewicht über die angegriffenen Entscheidungen hinaus. In Anbetracht der gerichtlich vorgesehenen grundsätzlichen Bedeutung verzichtet der Kläger auf die Entscheidung durch den Einzelrichter.

MfG
Michael


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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#25: 31. Dezember 2017, 12:53
EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Gibt es hier eine Grundlage in der ersichtlich ist, dass das Auswärtige Amt die BRD vor der EU-Kommission vertritt?


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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#26: 31. Dezember 2017, 13:40
Person X kann die zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt)) befragen, ob sie sich vor 2013 mit der kommenden Änderungen auseinandergesetzt hat und die soll bitte schön ihre damalige Entscheidung in Kopie der Person X senden.

Hat hier netterweise schon jemand getan.

https://fragdenstaat.de/files/foi/79613/171211SchreibenVg.283-2017_geschwaerzt.pdf


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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#27: 02. Januar 2018, 20:14
EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Gibt es hier eine Grundlage in der ersichtlich ist, dass das Auswärtige Amt die BRD vor der EU-Kommission vertritt?

Hab da was gefunde. Sollte es noch andere Gesetze geben, dann als her damit

Zitat
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 1 Aufgaben

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
-einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
-der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
-der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
-der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
-dem Aufbau eines vereinten Europa und
-der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
-die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
-die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
-die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
-über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
-Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
-bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
-und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.
(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.


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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#28: 04. Januar 2018, 09:17
Noch ne ganz blöde formale Frage: Ist dem Gerichtsschreiben/Klageerwiederung eigentlich eine Bevollmächtigung des SWR vom SR beigelegt gewesen bzw. ist eine Vertretung behauptet worden?
Die könnte man zwecks Zeitgewinnung ja erstmal in Frage stellen.


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Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
#29: 04. Januar 2018, 17:45
Nein, da liegt nix bei.
Frag ich beim Gericht mal nach :-P


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