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Autor Thema: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.  (Gelesen 5922 mal)

  • Beiträge: 7.285
Nochmals "Weiter im Text"

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/rqj/page/bsbeprod.psml;jsessionid=A93C51CFACECB19B4EF9FCF97147F41A.jp27?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 11 Zweckbindung
[...]
1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Personenbezogene Daten, von denen eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.
Ohne jeden Zweifel wurden die allermeisten personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde des individuellen Wohnortes zum Zwecke der Anmeldung in diesem Ort aufgenommen, ergo gespeichert?

Zitat
(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, so ist dies nur zulässig, wenn

1. eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder des § 6 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
[...]

Zitat
§ 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
[...]
§ 6 a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
[...]

- Cut -

Beide §§ gelten nicht für Wettbewerbsunternehmen!

->

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die §§ 3, 6, 6 a, 9 bis 17, 18a und 30 dieses Gesetzes nicht. Für sie gelten die §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Bleibt also nur
Zitat
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
zu betrachten.

Darf gerne diskutiert werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 21:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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