Die "Rundfunkbeitragssatzungen" wurden von den LRA's geschrieben, sind soweit ich weiß alle identisch und in großen Teilen wortgleich mit den alten "Rundfunkgebührensatzungen". Dort stand noch: "Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer."
Für Bayern kann ich sagen, dass die Satzung vom BR-Justiziar Albrecht Hesse unterzeichnet, von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem StMBKWK "geprüft" und für rechtmäßig befunden, und dann im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Die Satzungen sind m. E. auch insoweit von der Satzungsermächtigung gedeckt.
Soweit, so korrekt.
Der entscheidende Punkt ist aber, dass die Satzung grundsätzlich nur für Nutzer der Rundfunks Geltung haben kann. Es muss daher entweder eine tatsächliche und freiwillig Nutzung vorliegen, oder ein gesetzlich festgelegter Benutzungszwang, was aber bisher nicht der Fall ist.
Den Rundfunk nicht nutzende Bürger unterliegen nicht der Satzungsgewalt des Rundfunks. Die Satzung ist Binnenrecht der Anstalten, welches nur für den inneren Kreis der Nutzer Rechtswirkungen hat. Die Satzung kann nur dann Bindungswirkung für die Bürger haben, wenn ein Anstaltsnutzungsverhältnis vorliegt.
In einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem BayStMBKWK wurde versucht, das zu klären. Ergebnis ist, dass die Rechtsaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für die Unterwerfung der nichtnutzenden Bürger unter die Rundfunkbeitragssatzung feststellen konnte.