Danke euch beiden.
@ Kurt
Die Meldedatenlandesverordnung für RLP finde ich nicht im Internet, danke das du den Auszug hier reingestellt hast.
Für das betreffende Bundesland, welche für Person A zuständig ist spuckt die Suchmaschine noch weniger aus.
Da wird Person A wohl die Datenschutzbeauftragten in der näheren Umgebung behelligen müssen um Licht in das dunkle zu bringen.
Rundfunkanstalt sowohl als auch Beitragsservice versendeten 2 identische Anlagen.
A: Informationg gemäß Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO über den Umgang des Beitragsservice mit den personenbezogenen Daten.
B: Eine Kopie der aktuell gültigen Daten des Beitragskontos im Sinne des §4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuzüglich im Einzelvall vorhandener Daten der unter Ziffer 2 der Anlage 1 genannten weiteren Datenkategorien, z.B. zu Befreiungen/Ermäßigungen oder zum Lastschrifteneinzug.
Anlage B: ist unterschiedlich. Bei der Landesrundfunkanstalt taucht eine frühere Adresse von Person A auf, aus dem Jahre 2003, wo der 1. Wohnsitz für 1 Jahr bei dieser Adresse war.
Person wundert, das die über 10 Jahre gespeichert bleibt.
Dort ist die frühere Anschrift aus dem Jahre 2003 aufgeführt. Person A lebte dort mit dem 1. Wohnsitz in einer anderen Stadt, hatte ein Auto und immer die Rundfunkgebühr bezahlt für das Auto bezalt.
Bereits damals hatte die Landesrundfunkanstalt den, die Daten übermittelt bekommen, obwohl Person mit einem Rundfunkgerät registriert war.
Person A fragt sich nun, ob es rechtens ist, das diese frühere Anschrift aus dem Jahre 2003 nicht gelöscht wurde.
Und was Person nicht begreift, das auf diesem Datenauskunftsblatt Anlage B. auch die Wohnung aufgeführt ist und das nicht mit Wohnung Nr. 1 sondern mit Wohnung Nr. 0.
Wohnung Nr. 0 Aktuelle Anschrift
Wenn es nicht so traurig wäre könnte man lachen.