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Autor Thema: Datenschutz: Was darf der Beitragsservice vom Bürger speichern?  (Gelesen 2009 mal)

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Hallo,

da ich in der Suche noch nicht fündig geworden bin, möchte ich hier für eine mir nahestehende Person nachfragen und hoffe auf Hinweise und Hilfe:

Person X klagt gegen den Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid des RBB, da Gebühren gefordert werden für einen Zeitraum in dem die Person im Ausland lebte und auch gemeldet war. Dabei hat der RBB/BS nun in der Korrespondenz mit dem Gericht eine detaillierte Aufstellung vorgelegt, wann welche (Befreiungs-) Anträge vorgelegt und berücksichtigt wurden und was sonst noch so hin und her geschrieben wurde.
In der Klage geht es nur um den neuen Rundfunkbeitrag seit 2013, trotzdem enthält die Aufstellung noch alle Vorgänge aus der Zeit der Rundfunkgebühr (vor 2013). Ich dachte, das Thema sei längst erledigt und war etwas verblüfft, das dort zu sehen, zumal es für das Gericht ohnehin irrelevant sein dürfte.

Daher nun die Frage, ob LRA und BS diese Daten überhaupt so lange speichern dürfen?


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Hallo würde mich auch interessieren.


Person A hat festgestellt, nach dem Datenauskunft bei BS und bei der Landesrundfunkanstalt unterschiedliche Angaben sind.
Bei der Landesrundfunkanstalt ist eine ehemalige Wohnanschrift von vor über 10 Jahren noch aufgeführt.
Wie kann das in Bezug auf Datenschutz verstanden werden.
Bitten um Löschung und gut oder irgendwie was anders?


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 8 Anzeigepflicht

...

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.


(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

§8 (4) 5. wird seitens der Meldebehörden offenbar so ausgelegt, dass dem BS neben der aktuellen auch die Adresse des letzten Wohnortes mitgeteilt wird.

Neben den obigen Angaben verfügt der BS über die Kontonummer sowie ggf. abweichendem Kontoinhaber, sei es, dass man eine Abbuchung gestattet (sollte man vermeiden), sei es, dass man per Überweisung zahlt. Eine Barzahlung des "Beitrags" ist nicht vorgesehen. Dies befindet sich im Überprüfungsprozess, dank der Klage des Journalisten Norbert Häring: http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.239
[..]
§8 (4) 5. wird seitens der Meldebehörden offenbar so ausgelegt, dass dem BS neben der aktuellen auch die Adresse des letzten Wohnortes mitgeteilt wird.
[..]
M. Boettcher

...nicht nur des - sondern sogar der letzten Wohnorte - siehe am Beispiel RLP:

Zitat
Meldedatenlandesverordnung
(MDLVO) Vom 13. März 2018

§ 12
Datenübermittlung an den Südwestrundfunk

(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Geburtsdatum,
6. derzeitige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8. Familienstand,
9. Sterbedatum.

Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/q0c/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=A2C4BDF84B35E53E0BB1B71C6549D93E.jp27?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldeDVRPpP12

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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 Danke euch beiden.
@ Kurt   
Die Meldedatenlandesverordnung für RLP finde ich nicht im Internet, danke das du den Auszug hier reingestellt hast.
Für das betreffende Bundesland, welche für Person A zuständig ist spuckt die Suchmaschine noch weniger aus.
Da wird Person A wohl die Datenschutzbeauftragten in der näheren Umgebung behelligen müssen um Licht in das dunkle zu bringen.
 
Rundfunkanstalt sowohl als auch Beitragsservice versendeten 2 identische Anlagen.
A: Informationg gemäß Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO über den Umgang des Beitragsservice mit den personenbezogenen Daten.
B: Eine Kopie der aktuell gültigen Daten des Beitragskontos im Sinne des §4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuzüglich im Einzelvall vorhandener Daten der unter Ziffer 2 der Anlage 1 genannten weiteren Datenkategorien, z.B. zu Befreiungen/Ermäßigungen oder zum Lastschrifteneinzug.
 Anlage B: ist unterschiedlich. Bei der Landesrundfunkanstalt taucht eine frühere Adresse von Person A auf, aus dem Jahre 2003, wo der 1. Wohnsitz für 1 Jahr bei dieser Adresse war.
Person wundert, das die über 10 Jahre gespeichert bleibt.

Dort ist die frühere Anschrift aus dem Jahre 2003 aufgeführt. Person A lebte dort mit dem 1. Wohnsitz in einer anderen Stadt, hatte ein Auto und immer die Rundfunkgebühr bezahlt für das Auto bezalt.

Bereits damals hatte die Landesrundfunkanstalt den, die Daten übermittelt bekommen, obwohl Person mit einem Rundfunkgerät registriert war.


Person A fragt sich nun, ob es rechtens ist, das diese frühere Anschrift aus dem Jahre 2003 nicht gelöscht wurde.

Und was Person nicht begreift, das auf diesem Datenauskunftsblatt Anlage B. auch die Wohnung aufgeführt ist und das nicht mit Wohnung Nr. 1 sondern mit Wohnung Nr. 0.

Wohnung Nr. 0                                                Aktuelle Anschrift

Wenn es nicht so traurig wäre könnte man lachen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 14:56 von Duckmich«
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erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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Zitat von Kurt
"(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden."So etwas hofft Person A auch für Ihr Bundesland zu finden. "

So was möchte Person A auch für Niedersachsen finden,
Nicht mehr benötigte Daten nach spätestens 6 Monaten gelöscht werden.



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Gerda M. Kolf

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