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Autor Thema: Wie staatsnah ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk?  (Gelesen 958 mal)

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Nachdenkseiten, 12.09.2017


Wie staatsnah ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk? Die Berichterstattung verfehlt ihren verfassungsmäßigen Auftrag – Beispiel Venezuela

Von Daniela Dahn

Zitat
Die Moderation des sogenannten Kanzler-Duells hat demonstriert, dass sich die Fragen und Themen von ARD und ZDF den Privatsendern vollkommen angepasst haben. Da gibt es zweifellos Ausnahmen, besonders auf 3sat, Arte und Phoenix zu später Stunde. Aber die Nachrichten- und Informationssendungen – Kerngeschäft jeden Senders- müssen sich schon fragen lassen, wie öffentlich und rechtlich sie eigentlich sind.

Entsprechen sie noch den Anforderungen der Kommunikationsfreiheit und der im Rundfunkstaatsvertrag festgehaltenen Bildungs- und Informationsverpflichtung, den Geboten der vielfältigen und freien Meinungsbildung, der unabhängigen Berichterstattung und Staatsferne? Wer diese Fragen von Vornherein als rein rhetorisch oder gar polemisch abtut, sei an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. März 2014 erinnert. Darin wurde der ZDF-Staatsvertrag wegen des überproportionalen staatlichen Einflusses in den Aufsichtsorganen als verfassungswidrig erklärt. Die staatsnahen Vertreter im Fernseh- und Verwaltungsrat sollten auf ein Drittel begrenzt werden. Ob die anderen zwei Drittel in der Praxis nun tatsächlich unabhängig sind, sei dahingestellt.[..]

Fundierte, kritische Analysen müssen gewöhnlich einzelne Fachleute ohne institutionelle Unterstützung in selbstausbeuterischer Privatinitiative stemmen. Die Autoren der „Macht um Acht“ haben bei der ARD zwischen Mai 2014 und Februar 2017 über 200 wohlrecherchierte Programmbeschwerden eingebracht, zu Themen, in denen ähnlich einseitig berichtet wurde, wie oben am Beispiel Venezuela veranschaulicht. Ihr Fazit: Die Pflicht zu objektiver Berichterstattung wird bei der Tagesschau immer wieder dahingehend missverstanden, das für objektiv zu halten, was die Regierung sagt. Dazu dient eine politisch motivierte Sprachregulierung, das Wording. [..]

Wie also reagiert in diesem Zeitalter ein Sender auf 200 Programmbeschwerden von einstigen Kollegen? Eingaben müssen innerhalb eines Monats vom Intendanten beantwortet werden. Doch es kamen nur Floskeln. Und zwar nicht vom Intendanten, sondern vom Chefredakteur, also dem Macher der Sendung: Mit Interesse gelesen… an Redaktion weitergegeben… aus Zeitgründen nicht auf alle Mails eingegangen. 200-mal Abwiegeln.

Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nicht zufrieden und begründet das schriftlich, muss der Rundfunkrat innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob ein Verstoß gegen die staatsvertraglichen Programmrichtlinien vorliegt. Das Autoritäre an diesem Gesetz ist: inhaltlich begründen muss diese höhere Instanz ihre endgültige Entscheidung nicht. Die nicht demokratisch gewählten, sondern durch intransparente Beziehungen und interne Abhängigkeiten berufenen Vertreter der politischen Klasse im Rundfunkrat haben „nach intensiver Diskussion und ausführlicher Prüfung des Sachverhaltes“ ausnahmslos keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Programmgestaltung gemäß Staatsvertrag feststellen können. Die auf den ersten Blick als demokratisches Angebot erscheinende Mitwirkungsmöglichkeit der Zuschauer erweist sich somit als reine Farce. [..]

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