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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 39761 mal)

G
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Endlich brauchen wir sie wieder. Die Rundfunkgebührenbeauftragten für Beherbergungsstätten.
Da wird sich der Bundesverband der Hausierer freuen, dass seine Mitglieder wieder gefragt sind.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das BVerwG kann m. E. ebensowenig die Konformität eines Gesetzes mit der Verfassung wie dessen Verfassungswidrigkeit feststellen. Es kann eine Vermutung dazu haben, mehr eigentlich nicht.
Nun hat ein und dasselbe Gericht zum Gesetz zwei einander widersprechende Vermutungen geäußert. Dem Gericht ist zuzustimmen, dass es nicht feststellen kann, ob die Hotelzimmer eines Unternehmens Empfangsgeräte enthalten oder nicht. Das Gleiche gilt allerdings auch für Wohnungen, für die sich das Gericht auf wackelige Statistiken bzw. Hochrechnungen verlässt und einer Typisierung das Wort redet, als würden Abgaben in Deutschland nicht individuell berechnet. - Wertes Finanzamt, ich bin mehr der minderbemittelte Typ und daher von der Steuer zu befreien! - Ich habe übrigens in den letzten 30 Jahren keine Unterkunft in Hotels, Pensionen oder Gästezimmern gesehen, die nicht über ein Fernsehgerät verfügte. Das Gericht bleibt eine konsistente Erklärung schuldig, warum für Beherbergungsbetriebe nicht ebenfalls die Statistik bemüht werden kann. Zudem scheint es, als würde das BVerwG eine Ausrüstung mit Internet der mit Empfangsgeräten gleichsetzen. Der Gast müsste allerdings zum Empfang sein eigenes Gerät mitbringen. Der ist jedoch, da er für die private Wohnung bereits die Abgabe begleicht, in der Nutzung mobiler Geräte nicht zusätzlich zahlungspflichtig.

Kurz: für das BVerwG gilt auch, was ich bereits für die gesamten Verwaltungsgerichte festgestellt habe: es hat sich für die Rechtsprechung disqualifiziert und ist, was Streit zwischen Bürger und Verwaltung angeht, überwiegend Partei bzw. urteilt sachfremd. Daran ändert gerade eine abweichende, ebenso fragwürdige wie inkonsistente Entscheidung nichts.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

v
  • Beiträge: 1.194
...
Ich habe übrigens in den letzten 30 Jahren keine Unterkunft in Hotels, Pensionen oder Gästezimmern gesehen, die nicht über ein Fernsehgerät verfügte.
...

Ich schon! Beispiel? Biddeschön:
http://www.augustinerkloster.de/preise-uebernachtungen/
(übrigens eine uneingeschränkte Empfehlung für Erfurt. Ruhiger und zentraler geht kaum.)
Zitat
...
Die ruhige und friedliche Atmosphäre in unseren einfach und hell möblierten Zimmern – die weder mit TV, Radio noch Telefon ausgestattet sind – bietet Raum zum Abschalten nach einem ausgefüllten Tag. Alle Zimmer sind mit Dusche und WC ausgestattet. W-LAN steht Ihnen kostenfrei in ausgewählten Bereichen zur Verfügung.
...

Und würden mehr Gäste konkret nach Zimmern ohne Zauberlampe fragen, würde sich dieser Trend sicher weiter verbreiten. Das Urteil des BVerwG dürfte diesen Trend ebenso beflügeln.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@vokuhl: Kloster? Ich halte nichts von imaginären Freunden. Zudem bezweifle ich ja nicht, dass es Übernachtungsmöglichkeiten ganz ohne Empfangsgeräte gibt. Nur ist deren Zahl vermutlich gering, u. U. nicht höher als in Wohnungen. Wenn man für private Wohnungen mit der prozentualen Ausrüstung argumentiert, egal wie fragwürdig die Hochrechnungen sind, so stellt sich die Frage, warum das Gericht dies im Beherbergungsgewerbe als nicht angemessen betrachtet. M. E. ein klarer Schuss ins Knie.

M. Boettcher


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v
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Kloster?
...

 ;D
Das schreckt sicherlich einige Menschen ab. Man wird dort aber weder zwangsmissioniert, noch muss man seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nachweisen.
...und das Frühstücksbuffet ist alles andere als spartanisch.

Sei's drum.

Bei der nächsten Hotelbuchung einfach nach Zimmer ohne Wunderlampe fragen trägt sicherlich langfristig auch zum Umdenken bei. Ich glaube, die meisten Beerbergungsbetriebe sind nur deshalb mit Gerätschaften ausgestattet, weil man vermutet, dass der Gast das erwartet.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@volkuhl: bis zum Urteil des BVerwG hatten die Betreiber eines Hotels, Gasthofs, einer Pension oder von Gästezimmern seit 2013 gegenüber der LRA keinen Vorteil, wenn sie kein Empfangsgerät in den Zimmern plazierten aber ggf. einen Nachteil, wenn Gäste dies erwarten. Einen Vorteil aus dem Angebot wirklich ruhiger Zimmer könnten sie vermutlich erst dann erreichen, wenn das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kippt.
Ersichtlich ist das Urteil des BVerwG zum jetzigen Zeitpunkt bereits irrelevant, weil die Entscheidung jetzt beim BVerfG liegt, bzw. im Anschluß ggf. beim EUGH, bzw. wg. Tübingen eh dort. Im Falle einer Bestätigung des "Beitrags" durch das BVerfG hoffe ich, dass wir mind. einen der Kläger ermuntern können den Streit seinerseits auf europäischer Ebene fortzusetzen, wenn wir das hier vom Forum aus gemeinsam finanzieren. Im Fall, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitrag kippt, ist zu vermuten, dass die Sender auf die Politik setzen, dass die ihnen die Finanzierung sichert. Auf einen Gang ans europäische Gericht werden die ÖR vermutlich verzichten, da sie kaum hoffen können ausgerechnet bei einem negativen Votum des BVerfG dort Fürsprecher zu finden. Die inneren Widersprüche der Urteile des BVerwG werden den Richtern da hoffentlich noch so richtig um die Ohren geschlagen. Für mich haben sich die VG über alle Instanzen blamiert und als parteiisch und fachlich ungeeignet erwiesen.

M. Boettcher


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a
  • Beiträge: 178
Dieser Absatz war für mich eine Überraschung:

Zitat
RN 20:
a) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zuzustimmen, dass die zusätzliche Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für sich gesehen schon gerechtfertigt sei, weil sich der Vorteilsausgleich auf den strukturellen Vorteil beziehe, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe. Insoweit fehlt es an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - Rn. 16 f.). Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das BVerwG entzaubert mit drei Sätzen einen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Beitragserhebung. Das war kein Versehen. Das sieht eher nach gezielter Sabotage aus, um Schlimmeres zu verhindern. Die Richter haben vermutlich auch das BVerfG-Schreiben (Fragenkatalog mit Anlagen) erhalten und versuchen, noch vor dem BVerfG-/EuGH- Urteil den "juristischen Totalschaden" zu verhindern.

Hat jemand einen Juris-Zugang, um das Urteil dort zu veröffentlichen? Das wäre sinnvoll, um die Strategie des BS zu sabotieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2017, 21:34 von azdb-opfer«

K
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Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Mit diesem Satz fällt doch die bisherige Argumentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in sich zusammen. Denn, wenn der abzugeltende Vorteil nicht bereits durch die Ausstrahlung der Programme vermittelt wird, dann bedeutet dies nichts anderes als dass allein die Möglichkeit, das Programmangebot zu nutzen, nicht ausreicht, um einen individuellen Vorteil zu haben.

Erst die Ausstrahlung eröffnet die Nutzungsmöglichkeit.

Damit ist dann auch folgende Schlussfolgerung von Dörr hinfällig:

Zitat
Damit liegt ein beitragslegitimierender Belastungsgrund beim Rundfunkbeitrag überall dort vor, wo Rundfunkwellen ihren Weg hin finden und ihr Empfang nicht objektiv ausgeschlossen ist.

Denn die Ausstrahlung der Programme findet dort statt, "wo Rundfunkwellen ihren Weg hin finden" (wobei dies technisch noch nicht einmal ganz exakt ist, weil zum Empfang der ausgestrahlten Rundfunkwellen entsprechende Gerätschaften erforderlich sind).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2017, 22:00 von Knax«

c
  • Beiträge: 873
Rn. 20 widerspricht der bisherigen Linie des BVerwG, wonach die abstrakte Möglichkeit der Rundfunknutzung bereits ein Vorteil sein soll.

Das BVerwG hat möglicherweise erkannt, dass es den Begriff "Vorteil" mit "Nutzen" verwechselt hat und versucht das nun über das Merkmal "individuelle Zurechenbarkeit" geradezubiegen.

Wenn jeder einen Nutzen hat, dann hat keiner einen Vorteil. Ein Vorteil des einen bedingt einen komparativen Nachteil des anderen. Ein Beitrag ist nur für diejenigen gerechtfertigt, die besser dastehen als andere.

Abstrakte Möglichkeit und individueller Vorteil schließen sich gegenseitig aus. Jeder hat stets eine abstrakte Möglichkeit, etwas zu nutzen (er muss es halt kaufen, mieten, bauen, stehlen etc.). Somit ist der theoretische Nutzen nie ein Vorteil einer bestimmten Gruppe, weil ihn jeder gleichermaßen hat.



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Wenn jeder einen Nutzen hat, dann hat keiner einen Vorteil. Ein Vorteil des einen bedingt einen komparativen Nachteil des anderen. Ein Beitrag ist nur für diejenigen gerechtfertigt, die besser dastehen als andere.

So ist es. Das Vorhandensein der Infrastruktur "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk" vermittelt dem Gemeinwesen als solchem einen Vorteil, nämlich einen (infra-) strukturellen Vorteil. Mit irrwitzigen argumentativen Verrenkungen wird versucht, diesen strukturellen Vorteil dem Einzelnen als individuellen Vorteil anzudichten, der erforderlich ist, um die Beitragseigenschaft der Abgabe zu rechtfertigen.


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b
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Mögl. Nutzen ist nicht gleich Vorteil. Das kann man auch damit begründen, dass außerhalb Deutschlands z.B. in der EU auch deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ausgestrahlt und somit zur Nutzung angeboten wird. Aber keiner der EU-Nutzer wird zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gezwungen, obwohl eine Nutzungsmöglichkeit für ihn angeboten wird.


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Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das "nicht" gehört nicht hierher, sonst machen die Sätze keinen Sinn.


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Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:

Dann müssen die Richter das Urteil per Beschluss korrigieren.

Die Originalversion ist jedenfalls gesichert:
https://web.archive.org/web/20171216212610/http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0


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Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung [..] verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das "nicht" gehört nicht hierher, sonst machen die Sätze keinen Sinn.
Es gehört dort hin:

[..] der abzugeltende Vorteil [..] nicht bereits durch [..]  Ausstrahlung [..] vermittelt wird >>

[..] der abzugeltende Vorteil [..] wird nicht bereits durch [..]  Ausstrahlung [..] vermittelt

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.452
Warum muss man sich so kompliziert ausdrücken. Ist die der Hauptsatz:
Zitat
Die be­ru­fungs­ge­richt­li­che Auf­fas­sung ver­kennt, dass der ab­zu­gel­ten­de Vor­teil nicht be­reits durch die bun­des­weit flä­chen­de­cken­de Aus­strah­lung die­ser Pro­gram­me ver­mit­telt wird.

D.h. "der ab­zu­gel­ten­de  Vorteil entsteht durch den Empfang" ?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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