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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 39961 mal)

  • Beiträge: 7.285
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Nur, wenn es sich um regulär in Deutschland Wohnende handelt? Es darf ja nicht ignoriert werden, daß eine relativ große Zahl an Übernachtungsplätzen an europäische wie außereuropäische Touristen vergeben wird.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

U
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Zitat aus Handelsblatt-Artikel von heute:
Zitat
Hotelbetreiber müssen künftig nur den Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn ihre Zimmer auch eine Empfangsmöglichkeit bieten. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht ist zu einem entsprechenden Urteil gekommen. [..]
Weiterlesen auf:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/bundesverwaltungsgericht-rundfunkbeitrag-fuer-hotelzimmer-nur-bei-empfangsmoeglichkeit/20387688.html

Frage:
Wieso künftig? Müsste es nicht heißen "rückwirkend ab 01.01.2013"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2017, 22:23 von Bürger«

a
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Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.

Mit dieser Rechtsauffassung werden aber die zahlungspflichtigen Zweitwohnungsinhaber diskriminiert.

Ich bin gespannt auf die Analyse des Urteils in der Fachliteratur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2017, 22:27 von azdb-opfer«

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Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Mit dieser Rechtsauffassung werden aber die zahlungspflichtigen Zweitwohnungsinhaber diskriminiert.
Es werden - genau genommen - alle mehrfach diskriminiert, denn jeder zahlt bereits an der Kasse und bei Dienstleistungen (eingepreiste Betriebsstättenabgabe) und über seine Steuern (ja, "echte" Steuern, nämlich zur Finanzierung der kommunalen, der Landes- und der Bundesaufgaben, die in beitragspflichtigen "Raumeinheiten" des nicht-privaten Bereichs, d.h. in allen öffentlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes stattfinden) ohnehin schon "Beitrag" - selbst die "Nichtzahler" - wie auch die meisten hier im Forum.

Die Absurdität ist nicht mehr haltbar - und wird mit Entscheidungen wie dieser nur noch offensichtlicher.
Weitermachen!!! ;)


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?
Mach' eine Programmbeschwerde wegen nicht gesendeter meinungsbildender, informativer Demokratieerhaltung...oder so  8)

...und auch gleich beobachten, ob es in der "Urteils-Datenbank" ebenso unverzüglich und prominent platziert wird, wie die anderen, für ARD-ZDF-GEZ bisher ja noch "positiven" Urteile ;)
Gerichtliche Entscheidungen
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Sicherungs-Abbild unter
https://web.archive.org/web/20170930004944/https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
heute noch
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht als oberstes deutsches Gericht bestätigt. Es bestätigte damit die bisherige[!] einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte sowie der Verfassungs­gerichts­höfe in Bayern und Rheinland-Pfalz.

Urteile zum Rundfunkbeitrag für Wohnungen:
Stand: 16. Februar 2017
[...]
Urteile zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, Beschäftigte und Kraftfahrzeuge:
Stand: 15. Februar 2017
[...]

oder auch auf der "Rundfunkbeitrags"-Marketing-Seite von ARD-ZDF-GEZ unter
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/index.html
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/presse/index.html


Edit 02.10.2017: Unter
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156542.html#msg156542
wird verwiesen auf eine "Pressemeldung" vom 29.09.2017, welche allerdings in der Urteilsauflistung auf den Seiten des "Beitragsservice"
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
bis dato (04.10.2017) noch keinen Niederschlag gefunden hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 15:17 von Bürger«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: BVerwG
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

Das lässt sich m. E. so interpretieren, dass das BVerwG die Empfangsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben an die Frage koppelt, ob im Hozelzimmer bzw. der Ferienwohnung Empfangsgeräte vorhanden sind.

Nun frage ich mich sicher nicht allein, warum
- ein Hotelzimmer ohne Gerät, das keine Empfangsmöglichkeit besitzt, weshalb der Unternehmer nun ggf. nicht zahlen muss, was man nach Ansicht des BVerwG im Zweifel vom BVerfG überprüfen lassen müsste,
- in einer Wohnung ohne Gerät nach Ansicht des BVerwG die Verhältinsse aber grundsätzlich andere sein sollen.
Das ist ja der Tenor der kritisierten Urteile seit 2016.

Auch werden sich andere Unternehmer fragen, warum sie für die Mitarbeiter Rundfunkbeiträge zahlen sollen, wenn es einerseits keine Rundfunkgeräte in den Betriebsstätten gibt und andererseits die Arbeitszeit üblicherweise nicht mit dem Konsum von Hörfunk- und Fernsehsendungen verbracht wird. Ich kenne niemanden, der Großraumbüros mit Fernsehschirmen oder Dudelfunk ausrüstet.

Bleibt für mich die Frage, ob das der Versuch des BVerwG ist, ein wenig zurück zu rudern, oder ob man da jetzt so verblödet ist, dass man die Widersprüche nicht erkennt.
Konsistente Rechtsprechung sieht m. E. anders aus.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 00:29 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

a
  • Beiträge: 178
...und auch gleich beobachten, ob es in der "Urteils-Datenbank" ebenso unverzüglich und prominent platziert wird, wie die anderen, für ARD-ZDF-GEZ bisher ja noch "positiven" Urteile ;)
Gerichtliche Entscheidungen
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
heute noch
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht als oberstes deutsches Gericht bestätigt. Es bestätigte damit die bisherige[!] einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte sowie der Verfassungs­gerichts­höfe in Bayern und Rheinland-Pfalz.

Ab sofort ist die Rechtsprechung nicht mehr einheitlich. Das BVerwG hat endlich als oberstes deutsches Verwaltungsgericht bemerkt, dass der Rundfunkbeitrag teilweise verfassungswidrig ist. Eigentlich muss der o. g. Absatz sofort verschwinden. Wie können wir das erreichen?

Ich glaube nicht, dass die ÖRR-Juristen so dämlich sind und das Urteil selbst bei Juris in der Urteils-Datenbank veröffentlichen.

Bleibt für mich die Frage, ob das der Versuch des BVerwG ist ein wenig zurück zu rudern, oder ob man da jetzt so verblödet ist, dass man die Widersprüche nicht erkennt.
Konsistente Rechtsprechung sieht m. E. anders aus.

Spekulation:
Vielleicht hat das Wahlergebnis vom Sonntag die Richter erschüttert und jetzt fahren sie das Ding vorsätzlich gegen die Wand? Eine andere nachvollziehbare Begründung fällt mir nicht ein.

Zum Thema "verblödet/Widersprüche nicht erkennen":
Lies dir nochmal das allererste Urteil (6 C 6.15) durch.
Das wird alle Fragen beantworten.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Zitat
Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Da ergibt es doch gar keinen Sinn, oder?

Nur Rundfunkanbieter, und sonst nichts,
völlig ausschließlich nur Rundfunkanbieter, und nur die,
können durch ihr senden eine Rundfunknutzungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.

Hotels, Hostels usw. haben gar keinen Einfluss auf eine Möglichkeit von Rundfunknutzung.
Sie können Rundfunknutzung weder ermöglichen, noch verhindern.

In Zimmern mit Empfangsgeräte-Ausstattung -> Ist Rundfunknutzung unmöglich
(wenn nie jemand den Knopf drückt…)

In Zimmern ohne Empfangsgeräte-Ausstattung -> Ist Rundfunknutzung möglich.
(wenn es denn wirklich jemand wollen würde, mit Hosentaschengeräten usw.….)

Nutzungsmöglichkeit ist doch Unsinn!
Und genutzt wird nur das, was wirklich gebraucht wird!


Ist das ist nicht eine völlig schizophrene BVerwG-Aussage?

Markus


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Ist das ist nicht eine völlig schizophrene BVerwG-Aussage?
Nö, wenn man berücksichtigt, daß "nur so" das ganze Rundfunkfinanzierungssystem insgesamt gekippt und von den Ländern auf den Bund verlagert werden kann.

Die Finanzierung wird früher oder später eh beim Bund landen, denn der hat eu-rechtlich die volle Verantwortung, der die Länder offenkundig nicht gewachsen sind.
Die Länder mögen dann ja noch immer für den Inhalt verantwortlich sein, aber eben nur dafür.


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g
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Die Finanzierung wird früher oder später eh beim Bund landen,
denn der hat eu-rechtlich die volle Verantwortung,
der die Länder offenkundig nicht gewachsen sind.
Ja, so ähnlich könnte eine Lösung aussehen.

Ich sage, die Länder betreiben Rundfunk mit geräteabhängiger Gebühr für ihre Zuschauer im eigenen Land.

Die bundesweiten Sender, ARD, ZDF und DR sind dem Bund zuzueignen. Die gehören doch jetzt bereits so gut wie dem Bund, außer eben der Finanzierung.


Mir ist nicht klar, wieso sich das BVerwG mit dieser Frage der Hotel- u. Gästezimmer beschäftigt?
Ist das eine Verwaltungssache?


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m
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Die Logik und die Argumentation des BVerwG fällt schon deshalb in sich zusammen und ist nicht schlüssig, denn nehmen wir mal an:

Ich bin in einem Hotel, welches über keine TV-Geräte und keinen Internetanschluß verfügt und neben dem Hotel steht der Sendemast für den W-Lan-Point auf dem Dach des Nachbargebäudes. Damit kann ich als Hotelgast im meinem Hotelzimmer z.B. mit einem mitgebrachten und mitgeführten Gerät mich am W-Lan-Point anmelden und die Daten des öffentlich rechtlichen Rundfunkes nutzen.

Dieses Thema, dass die Rundfunkwellen in inzwischen so gut wie in allen Gebäuden verfügbar sind, wurde hier schon diskutiert und man findet viele Beiträge unter dem Suchbegriff "Rundfunkwellen". Diese Wellen gelangen so in Wohnungen und eben in Hotelzimmer, unabhänig ob sich in diesen Bereichen irgendein Empfängsgerät befindet, ob dort eine Person wohnt, ob dort eine Maus zuflucht gefunden hat, ist den RF-Wellen doch gleichgültig. Es geht nur um das umsetzen des Zwangsbeitrages.

Es ist sicherlich unbestritten, dass die überwiegende Mehrzahl von Hotelgästen ein Empfangsgerät wie z.B. Handy mitführen, welches durchaus eine Empfängsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunkes darstellt. Nur es können Hotelgäste, die ja womöglich oder ganz sicher eh schon für Ihre Wohnung zu einem RF-Beitrag herangezogen werden, nicht einfach ein zweites mal, wenn sicher nur anteilig für einen RF-Beitrag herangezogen werden, nur weil sie egal aus welchem Grund reisend unterwegs sind. Tja und wie es beim RF-Beitrag von ausländischen Hotellgästen aussieht, wenn der Hotelbetreiber die RF-Gebühren auf Ihre Zimmer ebenfalls mit berechnet ist eine weitere Frage.

Unsere Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2016 in Frankreich hat in Ihrem Hotel, wenn auch in Frankreich täglich deutschen öffentlich rechtlichen Rundfunk konsumiert, ohne dass dafür ein RF-Beitrag zu bezahlen war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 07:27 von muuhhhlli«

a
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Auf "wohnungsabgabe.de" wird ein weiteres neues Problem angesprochen:
Zitat
Wie sieht es dann mit Fahrzeugen aus, in denen KEIN Autoradio eingebaut ist? Werden dafür dann die Mobiltelefone mit Flatrate herangezogen oder ist die Erhebung dann auch rechtswidrig?
Quelle: https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20170927.html


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So, mit der Logik fällt auch der Rundfunkbeitrag für gewerbliche Fahrzeuge, Radio ausbauen und fertig!
Ach nein, vorher noch einen Befreiungsantrag stellen und dann bis Leipzig klagen...


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: BVerwG
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führt grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. ... Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet ... Darüber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen .... war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrags eine Befreiungsmöglichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.

Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen.

Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten oder Internetzugang gehört zu denjenigen Merkmalen, die das Geschäftsmodell des Inhabers prägen und daher z.B. Gegenstand von Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet sind.

 Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

...

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

Klingt nicht logisch. Man kann statistisch nicht feststellen, ob in Hotels Empfangsgeräte sind? Offenbar reisen die Damen und Herren in Leipzig nicht. In Hotels dürfte die Ausstattung mit Fernsehgeräten bei >99% liegen, und auch in Gästezimmern und Ferienappartements liegt sie sicher über 90%. In Hostels, wie im entschiedenen Fall, liegt eine andere Situation vor, weil diese auf preisbewusste Kunden setzen. Ich kenne kein Hotel, das damit wirbt, es gäbe keine Empfänger, obwohl das in Einzelfällen sicher sinnvoll wäre.
Und die Empfangsmöglichkeit besteht in abgeschlossenen Räumen, die zum wohnen geeignet sind, doch angeblich immer. Der Hotelgast kann sein Gerät ja mitbringen. WLAN gibt es eigentlich auch so häufig, dass ich schon nicht mehr nachfrage. Und wenn das etwas kosten soll, dann hat man sein Smartphone und nutzt dies als Hotspot.

M. Boettcher


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Zitat von: BVerwG
Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor.

 Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.
...

... . Der Hotelgast kann sein Gerät ja mitbringen. ...

Ich frage mich, wieso ein BVerwG über verfassungsrechtliche Dinge urteilt?

Zum anderen ist hierbei deutlich gesagt, dass man den Betriebsstätteninhaber nicht für Dinge verantwortlich machen kann, mit denen er nichts zu tun hat.
(Mal vergleichsweise zum besseren Verständnis: Wenn der Gast eine Waffe mitbringt, ist der rechtliche Zustand ein anderer, als wenn die Waffe im Zimmer mit zur Verfügung gestellt wird.)

Ein Rechtsverhältnis, welches seit der 2013-er irrsinnigen Beitragsregelung durcheinandergebracht worden ist, besteht immer nur zwischen der Anstalt und dem Benutzer. Was hat der Betriebsstätteninhaber damit zu tun? Im Grunde genommen: NICHTS. Er wird widerrechtlich missbraucht, eine widerrechtliche Gebühr vom Nutzer oder auch Nichtnutzer einzusammeln.

Eine sarkastische Frage:
Was wäre, wenn man technisch die Möglichkeit für den Empfang von 2 priv. Sendern zur Verfügung stellen würde?
Oben steht öff.-rechtl. .


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