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Autor Thema: BVerwG - Privilegierung gemeinnütz. Pflegeeinrichtungen beim Rundfunkbeitrag  (Gelesen 916 mal)

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(Siehe auch:
Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.0.html)


http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php
Zitat
BVerwG 6 C 34.16 (VGH München 7 BV 15.960; VG München M 6a K 14.3745)
27.09.2017
11:00 Uhr
C. GmbH - RA Iffland Wischnewski, Darmstadt - ./. Bayerischen Rundfunk

Privilegierung von gemeinnützigen Pflegeeinrichtungen beim Rundfunkbeitrag

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung von zwei Rundfunkbeiträgen im Monat als Inhaberin eines von ihr betriebenen Seniorenpflegeheims.

Einrichtungen wie Altenpflegeheime waren nach der früheren Rechtslage von der Rundfunkgebühr für Geräte befreit, die für den von ihnen betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wurden. Voraussetzung hierfür war, dass sie steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt oder zumindest von der Gewerbesteuerpflicht befreit waren. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages endeten diese Befreiungen. Nunmehr sind grundsätzlich von jedem Inhaber einer Betriebsstätte Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich an der Zahl ihrer Beschäftigten orientiert. Die Höhe der monatlich geschuldeten Beiträge beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags auf Stufe 1 (bis 8 Beschäftigte) und endet bei 180 Rundfunkbeiträgen auf Stufe 10 (20 000 oder mehr Beschäftigte). Demgegenüber sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag u.a. für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe eine Beitragshöchstgrenze von einem Rundfunkbeitrag vor.

Die Klägerin betreibt mehrere Seniorenpflegeheime. Für eines ihrer Heime wird sie aufgrund der Beschäftigtenzahl zur Zahlung von zwei Rundfunkbeiträgen monatlich herangezogen. Die von der Gewerbesteuerpflicht befreite, aber steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannte Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, wie gemeinnützige Einrichtungen höchstens einen Beitrag im Monat zahlen zu müssen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Privilegierung gemeinnütziger Pflegeeinrichtungen gegen die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - sowie gegen das Grundgesetz verstoße. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag seien gemeinnützige und gewerbliche Pflegeeinrichtungen gleich, weil beide Arten von Einrichtungen die Zahlung des Rundfunkbeitrags nach den Regelungen des SGB XI bei der Bestimmung des Pflegesatzes auf der Aufwandsseite berücksichtigen könnten. Sämtlicher Aufwand werde von den Pflegeeinrichtungen über die Pflegesatzvergütung und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung auf die Pflegebedürftigen umgelegt. Eine unterschiedliche Höhe des Aufwands aufgrund der verschiedenen Beitragshöhe führe daher zu einer unterschiedlichen Behandlung der Pflegebedürftigen, nicht aber der Pflegeeinrichtungen. Aus diesem Grunde fehle es für die rundfunkbeitragsrechtliche Differenzierung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Pflegeeinrichtungen an einer sachlichen Rechtfertigung. Zudem führe die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen aufgrund ihrer berufsregelnden Tendenz zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird nach den Urteilen des Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten insbesondere noch zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinnützige Einrichtung der Altenhilfe vorliegt und ob deren rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung mit den Regelungen des SGB XI, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine unterschiedliche Beitragspflicht am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie dem Schutz der Berufsfreiheit vereinbar ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 13:48 von Bürger«

 
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