Stellen die Beträge, die bei den ör-Radios "abgezweigt" wurden, nicht auch eine einseitige Beihilfe zur Forcierung einer neuen Übertragungstechnik (DVB-T2 läßt grüßen) dar?
Eine Beihilfe sind eigentlich erst einmal gemäß gefestigter Rechtsprechung des EuGH alle finanziellen Mittel, die ein Unternehmen aufwenden müsste, aber nicht aufzuwenden braucht. Auch eine Steuerermäßigung, bspw. gilt da schon mal als Beihilfe, wenn sie nur einer Seite zugute kommt und nicht der ganzen Branche.
Seitens DVB-T hat es mehrere Entscheidungen des EuGH, die hier im Forum auch schon einmal thematisiert worden sind; da hatte u. a. die Kommission Deutschland verklagt, weil das Land Brandenburg die Einführung von DVB-T separat unterstützte, bzw. unterstützen wollte, was nicht als zulässig angesehen worden ist.
Es wäre unlogisch, wieso es bei DVB-T2 anders sein sollte?
Immerhin hat es das Kriterium "Technologieneutralität", wonach eine Beihilfe im Grunde nicht alleine für eine bestimmte Technologie vorgesehen sein darf.
Rechtssache C-544/09 Phttp://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=DVB-T&docid=109621&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1529078#ctx1Am linken Rand hat es in dem farblich hinterlegten Kästchen noch weitere Entscheidungen zu DVB-T und einige Klagen; insgesamt 3 Seiten.
Zu DVB-T2 hat es nichts.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;