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Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?

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118AO:
Der VB war bei X und hat eine Ankündigung da gelassen. Als Laie im Vollstreckungsrecht ist X nicht ganz sicher, wie er sich taktisch am klügsten verhalten soll. Der zugrunde liegende Betrag ist durch Urteil rechtskräftig. In dem Schreiben ist der Rückstand mit "Rundfunk- u . Fernsehgeb. 01/13-06/15" bezeichnet. Gläubiger "Norddt. Rundfunk (AöR)"

Soweit ich es verstanden habe, sind diese Ankündigen rechtlich gesehen unbeachtlich (Informationscharakter, Erinnerung), also kein angreifbarer Verwaltungsakt.

Ist das zutreffend?
Wäre es also sinnvoll den nächsten Schritt des VB abzuwarten, um einen angreifbaren Verwaltungsakt zu bekommen?
Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert. Bitte immer einen aussagekräftigen Titel wählen. Das Ursprungsthema "Vollstreckungsankündigung" ist zu allgemein.

maikl_nait:
Hallo!

Disclaimer: das Folgende kann keine Rechtsberatung ersetzen, und kann fiktiver Person X höchstens Hinweise geben, wonach denn gesucht werden könnte.

Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten (-> von so einer Stelle kamen Verfahren zu LG Tübingen).

Sollte so ein Punkt aber nicht sicher erreichbar sein (zB "Kann"-Bestimmungen), stellt das ein Risiko dar.

Und: durch verlorene Klage ist es ein "rechtskräftiger Titel" -- statt wie bei nicht eingelegten oder abgelehnten Widersprüchen "vollstreckbarer Titel" -- das schränkt die Möglichkeiten idR deutlich ein.

Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.

Sollte das obige nicht möglich oder zu risikoreich erscheinen: es müsste bezahlt werden.

Es wäre dann noch zu prüfen, ob neben den Forderungen aus beklagten (und verlorenen) Bescheiden weitere "einfach" mitvollstreckt werden sollen. Möglicherweise können "rechtskräftige" von anderen "vollstreckbaren" Forderungen separiert werden (vielleicht lässt sich das auch auf die Vollstreckungskosten anteilig übertragen!), und während Person X "kooperativer" Weise die rechtskräftig gewordenen Forderungen begleicht, wäre X hypothetisch in der Lage, gegen andere Forderungen noch Rechtsmittel einzulegen (bevorzugt am AG -> LG Tübingen).

Sollte etwas bezahlt werden, sollte Person X die entsprechenden Unterlagen gut aufheben, sollte die Grundlage für Beiträge innerhalb der nächsten Zeit fallen (EuGH C-492/17), wären diese Unterlagen nötig um neben Beiträgen auch Kosten zurückzufordern.

Person X sollte einen RA mit Vollstreckungserfahrung aufsuchen, um sich beraten und möglicherweise vertreten zu lassen, bei Entscheidungen in der Vollstreckungsphase gibt es vermutlich selten eine 2. Instanz (und die müsste Person X zunächst mal wohlgesonnen sein, damit das weiterhilft), das muss gleich beim ersten Versuch treffen.

MfG
Michael

cecil:

--- Zitat von: maikl_nait am 07. September 2017, 01:14 ---Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen (-> von so einer Stelle kam ein Verfahren zu LG Tübingen), wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum man die Argumente aus Tübingen (egal ob aus LG-Beschlüssen oder aus der EuGH-Vorlage) nicht auch, zumindest zum Teil, in verwaltungs(vollstreckungs-)rechtlichen Auseinandersetzungen (gleich ob VwVfG/VwVG) verwenden können sollte. Sie verwenden ist das eine, damit erfolgreich durchkommen das andere... Aber konnten fiktive Personen A-Z Richter/innen je überzeugen? Trotzdem versuchen sie es...  ;)


--- Zitat von: 118AO am 05. September 2017, 08:12 ---Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?
--- Ende Zitat ---
Das müsste sich aus dem LVwVG ergeben. In den meisten Bundesländern dürfte die Mahnung notwendige Voraussetzung sein...


ergänzt:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

dort: §§ 74 ff., §§ 146 ff, §§ 262 ff., insb. §269 u. § 270 LVwG_SH

maikl_nait:
Hallo!

@cecil
Natürlich, man könnte Aussetzung wg C-492/17 auch an einem VG probieren -- in anderen bisherigen Punkten biss man am VG aber immer auf Granit. Die Aussetzung (zB VwGO §94, zB VwVG NRW §26) ist meist eine "Kann"-Bestimmung.

Unabhängig vom Gericht (VG / AG) bei dem ich hypothetisch die Aussetzung beantragen würde -- um das "unverhältnismäßige Eingreifen in die Rechte des Vollstreckungsschuldners" zu beleuchten, würde ich anführen dass laut dem Gründungs-Gesetz (bzw Staatsvertrag) der LRA die Vollstreckung in das Vermögen der LRA nicht möglich ist, und deshalb eine vollstreckte Forderung unmöglich zurückzufordern wäre.

Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).

MfG
Michael

cecil:

--- Zitat von: maikl_nait am 07. September 2017, 01:49 ---Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).
--- Ende Zitat ---

Klar. Aber ach, schöner als das LG Tübingen könnte ich meine Begründung doch nicht formulieren. Ist ja nicht verboten, sie zu zitieren...  ;)


Was ich aber noch sagen wollte erstmal (Beitrag war gerade schon fertig):


--- Zitat von: maikl_nait am 07. September 2017, 01:14 ---Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
...
Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.
--- Ende Zitat ---

Wenn es (in einem anderen! Bundesland X) um eine Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ging, die man von einem Gerichtsvollzieher bekam, und man bei einem Amtsgericht/Vollstreckungsgericht "Erinnerung" gem. § 766 ZPO einlegte und  gleichzeitig "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellte..., dann kam es schon vor, dass weder im laufenden Erinnerungsverfahren, noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vollstreckt wurde. Soweit mögliche Erfahrungen.

Wenn man erst reagierte, wenn eine Eintragungsanordnung zum Schuldnerverzeichnis kam, indem man hiergegen Widerspruch einlegte + Aussetzungsantrag stellte, so hat man schon erlebt, dass sehr sehr schnell weiter vollstreckt wurde, und dann war man sehr schnell im Schuldnerverzeichnis (und folgend in "Schufa") drinnen. Den Zeitpunkt halte ich persönlich für zu spät. Die Freigabe und Beschlussübermittlung seitens des/der Richter*in an den/die GV erfolgt auf elektronischem Weg und quasi über Nacht... (§ 882 c ff. ZPO)

Zu beachten ist leider stets, wie user_maikl-nait schon meinte, dass die Aussetzungsregelungen meist "Kann"-Bestimmungen sind, was ein gewisses Risiko darstellt, dass der/die Richter/in weiter vollstrecken lässt.

edit (cec.):
ich kenne mich im LVwG_SH nicht aus, kann also nicht viel mehr dazu sagen. Wer weiß, vielleicht könnte man in SH ja irgendeinen "Widerspruch" bei der um Amtshilfe ersuchten Vollstreckungsbehörde einlegen.... Wenn das (kommende) Vollstreckungsersuchen (oder wie immer das in SH heißen mag) von der Nicht-Behörde Beitragsservice erlassen wurde, könnte dies auch ein gutes Argument sein.

Bitte auch im allgemeinen Vollstreckungsboard (Fixboard) nachsehen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

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