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Autor Thema: Müssen amtliche Dokumente eine bestimmte Form wahren?  (Gelesen 3198 mal)

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Auf Basis dieses Beitrages

Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23986.msg154103.html#msg154103

hier nun die im Titel aufgeführte, grundlegende Problematik:

Man könnte doch mal prüfen, ob die von LRA, BS und Co. erstellten Dokumente überhaupt staatliche Formanforderungen erfüllen?

Es wird ja seitens des Gesetzgebers allgemein vorgegeben, ob Behörde XYZ ein Dokument formlos herausgeben darf oder in Übereinstimmung zu einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Form herausgeben muß.

In keinem der Rundfunkverträge wird auch nur ein Wort über die Form der von LRA, BS und Co. verwendeten Dokumente ausgesagt; gleichwohl es anscheinend auch keine Durchführungsverordnungen zu den Rundfunkverträgen hat.

Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen, was meist im Vertrag zur Gründung einer LRA zu lesen ist, dürfen sich also alle Dokumente selbst erstellen?

Dennoch stellt sich die Frage, ob Dokumente mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Dritten nicht einer bestimmten, vom Staat vorgegebenen Form zu entsprechen haben, wenn es zur Gültigkeit des Dokumentes nicht der vorherigen grundlegenden Zustimmung des Dritten bedarf?


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H
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Man/frau kann bei den Werbebriefen des SWR aus Köln die Ansicht vertreten:

Es liegt erkennbar kein Bescheid oder gar Vollstreckungsersuchen einer Behörde vor, sondern nur ein Werbebrief mit gleichzeitig eingedruckten europäischen Werbezeichen-/Markenzeichen von zwei voneinander unabhängigen Unternehmen (Gewerbetreibende), der auch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt, denn teilweise fehlen die notwendigen Unternehmensangaben.

Europäisches Markenzeichen    000647362  Wortmarke „Südwestrundfunk“
Europäisches Markenzeichen    010588961  Wortmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“

In diesem Fall läge da nicht ein Verstoß gegen §3 UWG und zugleich gegen § 241a BGB vor?

Insbesondere, da es sich ja nach Unionsrecht beim SWR und beim Beitragsservice um Gewerbetreibende handelt. Siehe Richtlinien 2010/13/EU (über audio-visuelle Mediendienste) und, in dieser eingeschlossen, die Richtlinie 2005/29/EG als geltendes Unionsrecht. Betrachtet man/frau die Rechtsprechung durch den EuGH , so der

EuGH vom 3. Oktober 2013  Richtlinie 2005/29/EG
In der Rechtssache C-59/12, dort  Zitat:

Rz 5
Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)      ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
b)      ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
c)      ‚Produkt? jede Ware oder Dienstleistung …;
d)      ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt"


Rz 32     
In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“ besonders weit konzipiert hat als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt.

Rz 33     
Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 22).


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)  vom 12. September 2013(*)
In der Rechtssache C-526/11, Zitat:

Rz 3       
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 sieht vor:
Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die
a)      zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)      Rechtspersönlichkeit besitzt und
c)      überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. […]


Rz 19     
Um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18, die als solche den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, handelt es sich, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Buchst. a), sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Buchst. b), und sie wird überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert oder ihre Leitung unterliegt der Aufsicht durch Letztere oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind (Buchst. c).

Die Frage müsste eigentlich lauten:
Sind die Schreiben aus Köln amtliche Dokumente? Die Antwort darauf findet sich in den Urteilen des EuGH.


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Man könnte dann also die Schlußfolgerung ziehen, daß die Dokumente aus Köln keine amtlichen Dokumente sind, soweit sie vom BS erstellt worden sind, da dieser als "nicht-rechtsfähig" seitens des Gesetzgebers definiert wurde und (!) in Folge dieser Definition auch nicht das vom EuGH aufgesetzte Kriterium der Rechtspersönlichkeit besitzt?

Rechtspersönlichkeit besitzt nämlich nur, wer auch rechtsfähig ist.

Alles, was vom BS kommt, ist also Altpapier und hat keinerlei rechtswirksamen Wert, sofern die "Übertölpelten" nicht darauf einsteigen?

Auch dieses Vorgehen erfüllt die europäischen Kriterien für unlautere Geschäftspraktiken, die gemäß Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ja ausdrücklich auch im Verhältnis von Verbrauchern zu Unternehmen im Bereich der audio-visuellen Mediendienste gelten sollen.

Übrigens dürfen selbst Abgeordnete weder Vordrucke des Bundes noch des Landes für sich verwenden; nur wenn LRA, BS und Co. also vollberechtigte Behörden ihres Landes wären, dürften, bzw. müssten sie sogar amtliche Vordrucke ihres Landes verwenden. Rückgriff auf Satz 1; der Bundesadler als Wasserzeichen auf einem nicht-behördlichen Papier ist auch für einen Abgeordneten tabu.

Nun machen wir mal weiter; eine (Bundes)Behörde muß bspw. den Bundesadler als Wasserzeichen auf allen ihren Dokumenten tragen, wohingegen ihn eine Nichtbehörde nicht einmal ansatzweise verwenden darf.

Eine Landesbehörde ist nicht befugt, den Bundesadler als Wasserzeichen zu verwenden, wohl aber berechtigt, (künftig: verpflichtet), ihr Landeszeichen, (im Land Brandenburg also auch ein Adler, der sich vom Bundesadler aber erheblich unterscheidet), auf allen ihren Dokumenten als Wasserzeichen zu tragen.

Die Verwendung des Landeszeichens durch eine Nichtlandesbehörde ist freilich eine Straftat und wird entsprechend geahndet.

Um dem noch eines draufzusetzen, könnte es auch Pflicht werden, das jeweilige Landeszeichen, das Bundeszeichen wie auch das EU-Zeichen verpflichtend auf dem Briefumschlag aufzubringen, wenn diese Sendung von einer Landes-, Bundes- oder EU-Behörde stammt; Mißbrauch strafbar.


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H
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Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass der BS rechts- und geschäftsfähig ist:

Der Beitragsservice ist nicht namentlich im Gesetz genannt. Er wurde als GbR im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln eingetragen. Es gibt drei Gesellschafter:
   a) ARD (nicht rechtsfähig)
   b) ZDF
   c) Deutschlandradio (Bundesanstalt)

Nun gibt es zwei höchstrichterliche Entscheidungen, dass eine GbR voll rechts- und geschäftsfähig ist, BGH Urteile vom 29.01.2011 und BAG vom 1.12.2004.

Die GbR wird vertreten durch den Geschäftsführer oder durch die Gesellschafter, welche aber allesamt keine LRA vertreten und zudem nicht rechtsfähige Anstalten sind. Schreiben aus Köln, die die Unterschrift „Intendant“ tragen, sind wohl vom BS, jedenfalls nach der Absenderangabe. Der Intendant, z.B. vom SWR,  darf den BS aber gar nicht vertreten, da der SWR kein Gesellschafter ist.

Aber die „Merkwürdigkeiten“ gehen noch weiter:

Eine GbR ist nur bis zu einer festen Umsatzgrenze von 250.000 €  gestattet. Bei höherem Umsatz , der BS hat fast 8.000.000.000 EUR Umsatz, wird sie automatisch zu einer OHG. Es besteht dann Eintragungspflicht in das Handelsregister, dieser Vermerk fehlt --> Formfehler auf dem Formular.

Die Geschäftsbriefe der OHG Gesellschaften müssen nach §§ 125 a, 177 a HGB

    die Firmierung in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
    die Rechtsform (OHG oder KG);
    den Sitz der Gesellschaft;
    das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, enthalten.

Die Frage: sind die Schreiben aus Köln nicht schon deshalb als gegenstandslos zu betrachten?

Wohin man schaut „Merkwürdigkeiten“ ohne Ende.

Deshalb bin ich Herrn Dr. S. , Richter am LG Tübingen, sehr sehr dankbar, der sich viel Arbeit gemacht hat und einen umfangreichen Schriftsatz für den EuGH erstellt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 21:30 von Herr U.«

  • Beiträge: 7.393
Der Beitragsservice [...] Er wurde als GbR im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln eingetragen. Es gibt drei Gesellschafter:
   a) ARD (nicht rechtsfähig)
   b) ZDF
   c) Deutschlandradio (Bundesanstalt)
Ist das belegbar?

Wo ist dann die Betrauung durch den Staat, für jedes Bundesland einzeln, hoheitlich handeln zu dürfen?

Eine GbR ist eine Form des Privatrechts, und die sind garantiert nicht befugt, auf Meldedatenbestände mal eben zugreifen zu dürfen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ist das belegbar?

Folgendes könnte das Belegen:

Der nicht rechtsfähig betriebene Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio. Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216, eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die folgend persönlich haftenden Gesellschafter:

Zitat
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten i. d. BRD (ARD)                                                  
persönlich haftender Gesellschafter                      
Arnulfstr. 42                        
80335 München                                                     
Bayern                                                             
Deutschland
(nicht rechtsfähig)                          

Zweites Deutsches Fernsehen
(ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter                                  
ZDF-Str. 1      
55127 Mainz
Rheinland-Pfalz
Deutschland                                  
(rechtsfähig)

Deutschlandradio (DRadio)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter
Raderberggürtel 40
50968 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
(rechtsfähig)





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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
@Marga,

kannst Du noch der link zum "belegten" mitteilen? Danke


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

  • Beiträge: 7.393
@Marga

Ein Beleg wäre bspw. ein beglaubigter Ausdruck jenes Gewerbeverzeichnisse, in dem diese Angaben zu finden sind.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@all

Leider sind einer fiktiven Person bedingt durch Genehmigung des Urhebers die Hände gebunden, eine Veröffentlichung vorzunehmen.

Quelle: http://www.firmenwissen.de/index.html +++  >:D :police: ::)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“


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n
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Es gibt keine Eintragung im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln.    Siehe   https://fragdenstaat.de/anfrage/firma-beitragsservice/

Zitat von: Kommunalverwaltung Köln
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g
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Es gibt keine Eintragung im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln.    Siehe   https://fragdenstaat.de/anfrage/firma-beitragsservice/

Zitat von: Kommunalverwaltung Köln
für die Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio liegt keine Gewerbeanmeldung vor.

Zitat
...  ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung

 zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge ... 

Das betrachte ich als eine Bestätigung von Amts wegen durch die Kommunalverwaltung in Köln. Also Einzug und nicht mehr, sofern der Benutzer die Zustimmung gegeben hat. Alles andere erfüllt den Tatbestand der Amtsanmaßung und des kriminellen Handelns seitens des BS.

Jegliche Schreiben dieser Schreibstube mit angeblichem rechtsrelevantem Inhalt sind meinerseits als Makulatur anzusehen.
Mit denen verhandelt man nicht.


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