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Autor Thema: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH  (Gelesen 171965 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Genau das wäre ja auch einer der Punkte...

...

Momentan hat man ein Volumen von 8,5 Mrd. € p.a. aus denen ein Medienimperium finanziert wird - zweistellige Anzahl an TV Sendern, Radio obendrein ergibt fast 100 Sender, es gibt Produktions- & Vermarktungsfirmen, zahlreiche Gesellschaften, etc. etc.
Und da hoffe ich auf ein EUGH der hier eindeutig aufzeigt, das weder Verhältnismäßigkeit noch Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Das sind nämlich zwei grundtugenden, die für fast jede rechtliche Sache zutreffen müssen.

Unter dem Deckmantel das es für den erhalt unseres Staates nötig ist, hat man ein enormes Medienimperium geschaffen, inzwischen zwangsfinanziert vom Bürger. Die dt. Gerichte haben diesen Punkt bisher sträflich ignoriert, leider lese ich an der Vorlage an den EUGH auch diesen Punkt nicht heraus.
...

...auf die ein fiktiver Besucher in seinem obigen Posting hinauswollte:

Jawoll - »den Pluralismus der Medien zu wahren« und ....



...bzgl. der Sicherung der »demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse  jeder  Gesellschaft« - gerade da und besagtem Protokoll gemäß ist der ÖRR dieses Landes mit seinen Anstalten inzwischen ja ständig mit Vollgas & an vorderster Front dabei...
...

Insgesamt .. kann der Eindruck entstehen, als strebten der deutsche ÖRR (bzw. seine Anstalten mit ihren Insassen) die Metamorphose zu einem umfassenden Monopol (nämlich eines ökonomischen wie Meinungsmonopols) an.

Ob denn aber das allgemein als im Sinne des Erfinders liegend und den Erfordernissen der Auftragserfüllung eines ÖRR entsprechend betrachtet zu werden beanspruchen kann, ist nach Auffassung eines fiktiven Besuchers doch wohl *sehr* die Frage.
...

Dazu würde dann im weiteren aber ausdrücklich auch noch das streng & konkret inhaltliche Aufgreifen dessen gehören (vgl. die Dokumentation u. a. in Publikumskonferenz, Propagandaschau etc.), was denn eigentlich der heilige Deutsche ÖRR überhaupt im Sinne seiner aufklärenden bzw. aufklärerischen Aufgabe (gemäss dem gesetzlichen Programmauftrag) liefert - bzw. nicht liefert und stattdessen politische Indoktrination der Bevölkerung im Sinne politscher Eliten-Vorstellungen (etwa gem. Atlantikbrücke als Transmissionsriemen westlich-hegemonialer Avancen und Ideologien [vgl. da der Berichterstattung folgend etwa Buhrow als einem deren exponierter Mitglieder, der bspw. im Rahmen der Berichte über den Riesenkrach mit dem ARD-Programmbeirat bzw. diesen folgend z. B. seine Mitarbeiter sinngemäss auf »offensives Vertreten - sogenannter - "Westlicher Werte"« zu vergattern pflegt]) betreibt bzw. verabreicht.

Man muss im übrigen nicht erst Herrn Mausfelds zitiertes Interview lesen, um auf den Punkt zu kommen, dass die hiesigen Anstalten in zentralen politischen Konflikten (wie dort u. a. genannt Griechenland, Ukraine, Syrien sowie Anti-Russland/Putin- bzw. aktuell Anti-Trump-Hetze, Ergänzung Besucher: ferner seinerzeit Niedermachen von Bahn- und Pilotenstreik) anstelle der im gesetzlichen Programmauftrag festgelegten Pflichten ansehnlichenteils einen vor Propaganda und Irreführung bzw. Manipulation triefenden Sch...dreck abgeliefert haben. Einem geistig halbwegs wachen Rezipienten dürfte das schon lange selbst aufgefallen sein.

Zusammen mit Deinem obigen Punkt gehörte also auch die reale, an jeder Menge Bild- und Tondokumenten nachweisbare wirkliche Rolle des bundesdeutschen ÖRR als Herrschaftsinstrument mit inzwischen sogar eigenen Ambitionen (gegenüber den angeblich seinerseits erfüllten »gesellschaftlichen Bedürnissen« gemäss Amsterdamer Protokoll [und mehr noch im Sinne des im Lichte der Erfahrungen des III. Reiches ausdrücklich und unmissverständlich formulierten gesetzlichen Programmauftrags an den ÖRR], wie dessen die Medien- und Meinungsvielfalt realiter erheblich gefährdende eigene »Medienpolitik« bzw. Geschäftspolitik) auf oberster gerichtlicher Ebene thematisiert.

Da wäre - ggü. den vom Herrn Dr. Sprißler in seiner Vorlage beim EuGH formulierten Punkten - aber dann wohl erst tatsächlich nochmal rezipienten- /beitragsgegnerseitig ein neues Fass aufzumachen. Allerdings sollte dieser zweitgenannte Aspekt in jedem Fall Gegenstand eines neuen Themas sein und entspr. hier nicht weiter vertieft werden.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.390
wäre die EugH-Vorlage als Grund geeignet, in einer Vollstreckunsgabwehrklage gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgebracht zu werden?
Derzeit wohl noch nicht, sofern man Wert darauf legt, direkt an den EuGH verlinken zu können.

Erst dann, wenn das Vorabentscheidungsersuchen im EU-Amtsblatt publiziert wird, (evtl. bis kommenden Montag), ist es mit den Vorlagefragen, (nur diese, mehr nicht), öffentlich einsehbar und insofern erst dann für jeden reproduzierbar.


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j
  • Beiträge: 265

Ich halte nichts von inhaltlichem Gebashe und Verschwörungstheorien, es geht in diesem Sinne nur darum ob berichtet wurde oder nicht. Der Inhalt ist nicht Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung, weil die Art wie Bericht erstattet wird immer streitbar bleiben wird und nie zu einem objektiven Urteil kommt - eine Zensur findet nicht statt.
Es geht in diesem Sinne einzig und alleine um die Tatsache, das eine Grundversorgung nicht das ist was der ÖRR momentan betreibt.
Diesen Punkt hat noch keiner so richtig rechtlich anpacken können, ich hatte ihn selber in meiner Klage drinen via "BS braucht meine Beiträge nicht, weil Program aufgeblasen" und "Finanzausstattung des ÖRR via KEF witzlos".

Der Grundgedanke dahinter ist, das die Finanzierung des ÖRR eine vom BverfG zugrunde gelegte Grundversorgungsdefintion hat, die schwamminger kaum sein könnnte, weil man eben nicht vorschreiben wollte was zu senden ist. Damit hat man aber den Grundgedanken des ÖRR komplett verloren, besonders der Satz "Vollprogramm" ist natürlich zum Haare raufen. Die BRD ist schliesslich auch ohne Rund um die Uhr TV Versorgung von ARD und Co. gross geworden, de facto kam ein 24h/7 Programm erst in den 70gern?!?

Zitat
Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“ Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur so genannten Grundversorgung Stellung genommen. Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen.[3] Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[4] Grundversorgung sei ein „gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen“.[5] Eine überwiegende Werbefinanzierung des öffentlichen Rundfunks gefährde die Grundversorgung und sei damit verfassungswidrig.[6] Zumindest im öffentlichen Rundfunk können Programme deshalb von den Sendern nicht völlig autonom gestaltet werden, sondern sind unter Beachtung dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenzustellen. Damit gibt es eine eingeschränkte Programmgestaltungsfreiheit bei öffentlichen Sendern. Private Sender indes unterliegen nicht diesen strengen Anforderungen und müssen lediglich ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung bieten.[7][8] Das Programm muss Meinungsvielfalt und Pluralität bei privaten Sendern sichern (§ 25 RStV), ein Programmbeirat hat die Organe eines Senders zu beraten (§ 32 RStV).
Aus wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung

Diese Sache mit der Grundversorgung und was via Zwangsbeiträger so alles finanziert wird, wäre ein sehr intersannter Punkt um ihn EU rechtlich abzuklopfen.
Vom eigentlichen Zweck, die unabhängigkeit der Medien zu garantieren, ist der ÖRR bereits meilenweit entfernt, aber das BverfG hat das ja quasi selbst abgesegnet und den Weg für diesen Moloch geebnet, sodass imo nur die Chance vor dem EUGH besteht mit diesem Punkt etwas zu erreichen.
Dafür muss man aber auf das hinaus was einst mal Sinn es ÖRR war, weshalb man ihn mittels Gebühr finanziert hat, und was daraus geworden ist.



Edit "DumbTV":
Vollzitat des Beitrages von "Besucher" entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 23:22 von DumbTV«

t
  • Beiträge: 4
Sendeschluß war letzte mal 1995 und beim ZDF 1996


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Schön zusammengefasst:

n-tv.de, 06.09.2017

Rundfunkbeitrag kommt vor EuGH
Neue Hoffnung für "GEZ"-Gegner
http://www.n-tv.de/ratgeber/Neue-Hoffnung-fuer-GEZ-Gegner-article20021008.html
Zitat
Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg. Das Landgericht Tübingen macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat. [..]

Man wird sehen, ob sich die niederen Verwaltungsgerichte z. B. in Berlin abermals anmaßen,
europarechtliche Entscheidungen zu treffen, für die sie weder zuständig, noch kompetent sind.



Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 00:30 von DumbTV«

m
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Respekt! Hab fast gar nicht mehr daran geglaubt dass das wirklich durchgezogen wird. Hut ab!


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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Was die Frage nach einer Argumentation vor Gericht mit den in der EU-Vorlage angeführten mangelnden Staatsferne (sowieso recht allgemein gehalten) oder unternehmerischen Verstrickungen angeht, so zeigt ein Blick auf § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), daß die Rundfunkbeiträge in einen Topf gehen und dann aufgeteilt werden. D.h. keiner kann/muss speziell für eine bestimmte LRA zahlen, d.h. die Gelder können auch an offensichtlich staatsnahe LRA gehen, ohne daß der Zahler darauf Einfluß hat.
Zitat
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1)   Von   dem   Aufkommen   aus   dem   Rundfunkbeitrag   erhalten    die    in    der    ARD    zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.
(2)  So weit  die  in  der  ARD  zusammengeschlossenen  Landesrundfunkanstalten  oder  das  ZDF  sich  nicht  an  der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die  Finanzierung  dieses  Programmvorhabens die  auf  diese  Anstalten  entfallenden  Anteile  an  der  Finanzierung unmittelbar  aus  dem  Rundfunkbeitragsaufkommen  zu.  Der  Anteil  dieser  Anstalten  bemißt  sich  nach  dem  für  sie  in  Ziffer   6.2   des   Gesellschaftsvertrages   der   nationalen   Stelle   von   ARTE   in   der   Fassung  vom  1. Dezember  1994 vorgesehenen  Pflichtanteil  für  die  Programmzulieferung.  Dabei  ist  ein  Finanzierungsbetrag  von  insgesamt  171,11 Mio.  Euro  jährlich  zugrundezulegen.  Die  Mittel  können  in  zwölf  gleichen  Teilbeträgen  vierteljährlich,  jeweils  in  der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.
In Absatz 1 steht, daß alle LRA am Rundfunkbeitrag beteiligt werden. Absatz 2 ist bzgl. des EU-Rechts interessant, da auch internationale Sender wie ARTE im deutschen Bereich aus Zwangsabgaben finanziert werden.

Außerdem möchte ich mal wieder darauf hinweisen, daß im 16. Hauptgutachten der Monopolkommission 2004/05 die Rundfunkgebühr schon als Steuer bezeichnet wurde, da sie unabhängig von der Nutzung der ÖRR (also voraussetzungslos) erhoben wurde.

Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2460, 25.08.2006
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Sechzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2004/2005

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 13:39 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
  • Beiträge: 4.011
Das ist eine schöne PDF ;-), vielleicht muss die in ein Neues Thema?

ist viel ab Seite 346 zu lesen

3.4 Allgemeine Rahmenbedingungen im Rundfunkbereich
3.4.2 Das Beihilfeverbot und die deutschen Rundfunkgebühren


Zitat
782. Wie die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten besitzt auch Deutschland eine nationale Rundfunkordnung,
die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen öffentlich-rechtliche Finanzierung vorsieht. Diese  Rundfunkfinanzierung steht in dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot nach Artikel 87 EGV zu verstoßen. Die
EU-Kommission untersuchte die Verbindungen zwischen den gebührenfinanzierten Sendern in Deutschland und ihren kommerziellen Tochterunternehmen. Die Kommission vermutete, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten
Kontrakte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen oder Verluste ihrer Tochtergesellschaften mit
den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr ausgeglichen haben.

783. Nach den Konsultationen zwischen der EU-Kommission und deutschen Vertretern von Rundfunk und Politik
hat die Generaldirektion Wettbewerb der Bundesrepublik ihre vorläufigen Einschätzungen hinsichtlich der
Vereinbarkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Markts
mitgeteilt. Die Kritik richtete sich allerdings nicht gegen den klassischen Programmauftrag der Sendeanstalten, sondern im Wesentlichen gegen deren Engagement im Bereich der neuen Medien. Dennoch stellt die EU-Kommission
klar, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parafiskalische Zwangsabgabe und somit um eine
staatliche Beihilfe handele.31 Ferner kommt die Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen ihrer Ermittlungen zu
dem Schluss, dass die Finanzierungs- und Haftungsübernahme für die Sender durch den Staat eine bestehende
Beihilfe darstelle und die steuerliche Sonderbehandlung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzielle
Vorteile gewähre, die den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. 32 Alles in allem sei das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mit dem Prinzip des Gemeinsamen Markts vereinbar.33 Folglich bedürfen die deutschen Rundfunkgebühren einer besonderen Rechtfertigung und unterliegen der Kontrolle der EUKommission.

31 Vergleiche Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Europäi- des Artikel 87 EGV erfüllen, muss ein spezifischesschen Kommission zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in Deutschland und zur Vereinbarkeit des bestehenden Systems mit dem Gemeinsamen Markt, in: epd medien, Nr. 21/2005,
Tz. 113 ff.
32 Ebenda, Tz. 144 ff.
33 Ebenda, Tz. 243.

im Absatz 788.

Zitat
[...]
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht vielmehr gemäß Artikel 5 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Finanzierung der Rundfunkanstalten.43
[...] Die Gebührenfinanzierung ist nichts weiter als ein Substitut für die Finanzierung aus
Steuermitteln; durch sie erspart sich der Fiskus eigene Aufwendungen. Sie ist daher ebenso wie die Subventionierung aus dem Staatshaushalt als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EGV zu würdigen.[...]

43 BVerfGE 74, 297, 342; 87, 181, 202; 90, 60, 92.

Anmerkung der Artikel 87 auf welchen sich die PDF bezieht ist in der aktuellen Fassung Artikel 107 https://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html
Zitat
Art.  107 (ex-Artikel 87 EGV)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 13:40 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH

Keine Nebenthemen diskutieren, sondern ggf. dazu einen neuen passenden Thread eröffnen.

Dieser Thread musste leider von vom Kernthema abschweifenden Beiträgen bereinigt werden! Danke für das Verständnis und zukünftig bitte von allen entsprechende Selbstdisziplin - und nicht von einem abschweifenden Kommentar zum nächsten abschweifenden Kommentar verleiten lassen. Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller seiner Mitglieder und insbesondere auch der Erfahreneren angewiesen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 00:35 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
habe gerade gelesen, dass der "Fragenkatalog" am EuGH angenommen wurde und wohl folgendes Aktenzeichen erhalten hat:

EuGH - C-492/17

Quellen:

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492/17


Gruß dreamliner


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G
  • Beiträge: 1.548
Super, bei dejure.org wird auf online-boykott verlinkt!

Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=03.08.2017&Aktenzeichen=5%20T%20121/17
Kurzlink:
https://dejure.org/2017,31226


Edit "Bürger:
Bildschirm-Schnappschuss siehe Anhang.
Ein Sicherheitsabbild z.B. unter https://web.archive.org scheint technisch nicht möglich - ggf. auch nur vorübergehend?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:49 von Bürger«

N
  • Beiträge: 9
Wäre es sinnvoll, bei der Nachreichung von Klagegründen beim VG auch auf die hier besprochene Vorlage beim EuGH hinzuweisen?
Wenn ja, wie könnte das formuliert werden?


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c
  • Beiträge: 873
Es kann bestimmt nicht schaden. Fiktiv kann man auf die EU-Rechtswidrigkeit des RBStV hinweisen (so noch nicht geschehen).

Sodann kann die "Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO" beantragt werden.
Da der Gegenstand des Verfahrens vom Ausgang des EuGH-Verfahrens abhängt, ist die Aussetzung sachdienlich (vgl. etwa BVerwG 6 C 20.06 vom 15.03.2007).

Weiteres im Beschluss des BVerwG 6 C 20.06 v. 15.03.2007
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150307B6C20.06.0


NB: Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, würde der BS von sich aus alle laufenden Verfahren ruhend stellen bzw. aussetzen und Neubescheidungen unter Vorbehalt erlassen, bis BVerfG und ggf. noch EuGH entschieden haben. Bringt ja auch nichts mehr. Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:53 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
NB: Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, würde der BS von sich aus alle laufenden Verfahren ruhend stellen bzw. aussetzen und Neubescheidungen unter Vorbehalt erlassen, bis BVerfG und ggf. noch EuGH entschieden haben. Bringt ja auch nichts mehr. Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D
Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, hätten wir das Problem gar nicht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

g
  • Beiträge: 860
Es wird eh alles zurückzuzahlen sein.  >:D

Fragt sich nur wovon?
Es sind teilweise Defizite von 100 Mio € vorhanden. Es wird mehr verbraten, als zur Verfügung steht.
Bitte nicht so blauäugig. Und nochwas: hat schonmal ein Wolf das Schaf wieder ausgepuckt?


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