Hallo!
@rene
[...] Wird daher nach wiederholten Mahnungen der Rundfunkbeitrag nicht entrichtet, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. [...]
2 (ZWEI!) Fehler in einem Satz:
1) es wird nicht gemahnt -- ich habe noch keine Mahn
bescheide gesehen, sondern immer nur Verwaltungsakt-freie "Zahlungsaufforderungen" (gab es auch schon als "Zahlungserinnerung" glaub ich) -- oder halt den Festsetzungsbescheid.
Dem folgt direkt der Rechtsweg (Widerspruch .. Klage), und/oder Verwaltungsvollstreckung.
2) Die LRA kann keine Zwangsvollstreckung einleiten! Weder selber noch per Amtshilfe! Es gilt RBStV §10 (6) -> damit Verwaltungsvollstreckung (nach VwGO).
Es kann natürlich durchaus vorgekommen sein (bzw noch vorkommen), daß das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht -- ich sach ma "nicht ganz so, wie eine Person X das erwarten würde" -- durchgeführt wird, und eine Person X schon gleich mit Zwangsmaßnahmen bedroht wird. Dabei könnte versucht worden sein, die möglichen Rechtsmittel einer Person X bei der Verwaltungsvollstreckung zu "umgehen".
Vorsicht bei "Ratenzahlung"! Sollte eine Person X in irgendeiner Form während des Vollstreckungsverfahrens einer vorgeschlagenen Zahlungsart zustimmen, dann wird das wohl als
Unterwerfung unter die Forderung ausgelegt, damit fallen Rechtsmittel weg und die
Zahlungsmodalitäten sind zwingend einzuhalten!
Allerdings kann auch ein Herr Eicher keine maschinell erstellte -- und händisch entstellte -- Vollstreckungsersuchen heilen:
- aufgrund der manuellen Änderungen könnten solche Vollstreckungsersuchen nicht mehr als "maschinell erstellt" gelten (zB bei Klage am AG!)
- aufgrund der fehlenden Unterschriften + Dienstsiegel zu den manuellen Änderungen sind solche Vollstreckungsersuchen möglicherweise komplett nichtig (zB bei Klage am AG!)
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"