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Autor Thema: BVerfG besuchte finnischen Obersten Gerichtshof & Obersten Verw.-Gerichtshof  (Gelesen 3879 mal)

  • Beiträge: 890
Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim
finnischen Obersten Gerichtshof und Obersten Verwaltungsgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 65/2017 vom 28. Juli 2017
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-065.html

Zitat
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle und des Vizepräsidenten Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof besuchte vom 26. Juli 2017 bis 28. Juli 2017 den Obersten Gerichtshof und den Obersten Verwaltungsgerichtshof der Republik Finnland. In den Fachgesprächen wurden allgemein Fragen der Überprüfung von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung behandelt. Zudem fand ein Austausch über aktuelle Entscheidungen der Gerichte statt.

Ist zwar schon vom 28.7.17. Vielleicht wollte bei der Gelegenheit die komplette Richterschaft des BVerfG auch gleich das finnische Modell der gerätebezogenen Medienabgabe begutachten. Da Herr Kirchhof auch dabei war, lässt es hoffen, das er zu neuen Erkenntnissen gekommen ist, das es mit dem deutschen Zwangsbeitragsmodell so nicht mehr weitergehen kann, und gerechtere Lösungen möglich sind, wie das Beispiel in Finnland zeigt.


Edit "Bürger" - Hinweis, nur um etwaige Missverständnisse zu vermeiden:
Herr Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof ist nicht der Prof. Paul Kirchhof, welcher mit seinem Auftragsgutachten für ARD-ZDF-GEZ verantwortlich für das prinzipelle Modell zeichnet. Auch zeichnet keiner der beiden verantwortlich für die vom Kirchhof-Gutachten in wesentlichen Punkten abweichende Gesetzgebung - siehe hierzu u.a. unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2017, 15:04 von Bürger«

J
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Institut für Medien- und Kommunikationspolitik - IfM
Länderporträt Finnland
Letzte Änderung: 27.04.2015
https://www.mediadb.eu/europa/finnland.html

Zitat
YLE
Yleisradio nahm erstmals 1926 den Sendebetrieb auf. Heute betreibt YLE vier öffentlich-rechtliche Radiosender, die in finnischer Sprache senden (YLE Radio 1, Yle X, YLE Radio Suomi und Yle Q) zwei schwedischsprachige Stationen (Radio Vega und Radio X3M) und einen samisch-sprachigen Sender (Sami Radio).
Herzstück von YLE sind die beiden Vollprogramme Yle TV1 und Yle TV 2, wobei sich letzterer Sender an jüngere Zielgruppen wendet. Außerdem betreibt Yle die Spartensender Teema (Wissenschaft und Kultur), Fem (schwedischsprachiges Programm) und TV Finland (internationaler Sender für Finnen, die in Schweden leben). Im Internet ist Yle mit seiner gleichnamigen Nachrichten-Angebot präsent, das zu den zehn meistbesuchten Webseiten Finnlands gehört (siehe Tab. I). 2013 wurden Radio- und TV-Gebühren abgeschafft und durch eine Steuer ersetzt, die direkt vom versteuerten Einkommen abgezogen wird. Eine geplante inflationsbedingte Erhöhung dieser sog. "Yle Steuer" wurde 2014 vom finnischen Parlament gestoppt, was die Entlassung von 185 Mitarbeitern zur Folge hatte. Der Etat von YLE betrug 2013 470 Millionen Euro.


Edit "Bürger":
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2013 wurden Radio- und TV-Gebühren abgeschafft und durch eine Steuer ersetzt, die direkt vom versteuerten Einkommen abgezogen wird.
Die Steuer ist ja eu-rechtlich zulässig, und, wenn vom versteuerten Einkommen abgezogen, auch so gestaltet, daß sie der finanziellen Tragkraft des Einzelnen entspricht.

Hier wäre dann aber schon interessant, zu wissen, ob diese Steuer ein Festbetrag ist oder ein prozentualer Teil, der sich wie bei unserer Krankenversicherung mit steigendem Einkommen erhöht und ab einem definierten Level gedeckelt ist und dann nicht weiter steigt.


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J
  • Beiträge: 88
Zitat
Hier wäre dann aber schon interessant, zu wissen, ob diese Steuer ein Festbetrag ist oder ein prozentualer Teil, der sich wie bei unserer Krankenversicherung mit steigendem Einkommen erhöht und ab einem definierten Level gedeckelt ist und dann nicht weiter steigt.

Wirtschaftswoche, 08.04.2016
Rundfunkgebühren in Europa
Zwangsabgabe kommt mit der Stromrechnung
http://www.wiwo.de/unternehmen/it/rundfunkgebuehren-in-europa-zwangsabgabe-kommt-mit-der-stromrechnung/13420780.html
Zitat
[...] Finnland
Einen dritten Weg zwischen geräteabhängiger Gebühr und Haushaltsabgabe haben 2013 die Finnen gefunden. Sie zahlen die sogenannte YLE-Steuer. YLE heißt der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Finnland.
Die Steuer muss von jedem Finnen über 18 Jahre entrichtet werden, unabhängig davon, ob er ein Radio oder ein Fernsehgerät besitzt. Sie liegt derzeit bei 0,68 Prozent des Jahreseinkommens. [...]


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l

lex

  • Beiträge: 223
Also ich bin gegen eine Rundfunksteuer. Wieso?
Weil Deutschland schon Spitzenreiter bei den Steuerabgaben ist.

Welt, 11.04.2017
OECD-UNTERSUCHUNG
Deutschland ist bei Steuern und Abgaben Weltspitze
https://www.welt.de/wirtschaft/article163616533/Deutschland-ist-bei-Steuern-und-Abgaben-Weltspitze.html


Edit "Bürger":
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c
  • Beiträge: 873
Die TV-Steuer in Finnland ist bei 143 EUR pro erwachsener Person gedeckelt. Wer bei 0,68% weniger als 70 EUR zahlen müsste, bekommt die Steuer erlassen:

Public broadcasting tax, Stand 2017
TV licenses have been replaced by Public Broadcasting Tax since 2013.
https://www.vero.fi/en/About-us/information_and_material_on_taxatio/public_broadcasting_tax/

Das geht alles unbürokratisch, automatisch, fair, datensparsam und gerecht.

Es ist allerdings genauso wie der "Rundfunkbeitrag" eine Steuer und dafür haben die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz.

Es ginge in Deutschland also allenfalls nur, wenn (genauso wie in Frankreich) Leute ohne TV-Gerät befreit würden.

Die Bundesländer wollten ja unbedingt immer die Hoheit über den Rundfunk behalten und haben sich mit Händen und Füßen gegen Bundesrundfunk gewehrt. Dann können sie aber eben auch keine Rundfunksteuer erheben. Man kann nicht alles haben.


Edit "Bürger":
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Welche Relevanz hätten denn verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Finnland für solche des deutschen Gerichts und umgekehrt? Es muss doch jeder Fall gegen die im Land jeweils gültige Verfassung geprüft werden. Grundsätze anderer Länder sollten eigentlich keine Rolle spielen, das lediglich die im eigene Land gültigen relevant sind. Ob also aktuell das deutsche Verfassungsgericht eine Entscheidung zum "Numerus Clausus" in der Humanmedizin fällt oder nicht, man für die Herausgabe von widerrechtlich privat verwahrter Regierungsakten zunächst den Rechtsweg beschreiten muss oder das deutsche Tarifeinheitsgesetz mit der Verfassung vereinbar ist , dürfte für die Gastgeber kaum von Interesse sein, solange die Richter diesbezüglich entweder nicht gefordert sind ähnliche Entscheidungen zu fällen, der Kreis der Beschwerdeberechtigten oder das Verfahren, über das man zum Verfassungsgericht kommen kann, sich unterscheiden.
Das BVerfG sollte sich nicht der schlechten Praxis von Kurzurlauben auf Kosten der Steuerzahler bedienen, wie es die vielen Delegationen deutscher Parlamente seit Jahrzehnten demonstrieren, wenn man angeblich den U-Bahnbau in Mexiko oder Bierbrauen in Singapur u. ä, an möglichst exotischen Plätzen studieren will, wenn da gerade ein sportliches Großereignis stattfindet.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.406
@drboe

Vergiß bitte die eu-rechtliche Dimension nicht.

Alles, was den EU-Binnenmarkt berührt, ist EU-Recht; insofern geht es dem BVerfG schon auch darum, bei den anstehenden Entscheidungen zu den Rundfunkbeitrags-Verfassungsbeschwerden eine Lösung zu finden, die zum EU-Recht kompatibel ist.

Es darf daran erinnert werden, daß das BVerfG erst kürzlich beim EuGH zu Gast war; so undenkbar ist es nicht, daß dabei auch über das dt. Rundfunkfinanzierungsmodell gesprochen worden ist und es dabei seitens des EuGH den dezenten Tip gab, sich mal in Finnland zu erkundigen.

Die Finnen sind nicht für Skandale bekannt, auch nicht für eine Vielzahl an EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Eines bei alledem ist nämlich Fakt; kommt das dt. Rundfunkfinanzierungssystem ein weiteres Mal beim EuGH offiziell zur Sprache, (siehe auch C-336/07,
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=73215&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=387506

bzw. C-337/06,
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=387506

die letztlich das dt. ÖRR-Finanzierungsmodell betreffen), hätte es auf Grund der sich zwischenzeitlich weiterentwickelten EU-Gesetzgebung keine reine nationale Lösung mehr; es würde folglich alles in allen EU-Ländern umgestülpt.

Denn -> der Verbraucher muß gemäß mehrfachen Ausführungen des EuGH die freie Entscheidung haben. (Wurden im Forum schon an diversen Stellen genannt).

Dieses würde letztlich jede Steuer zugunsten eines Unternehmens ad absurdum führen und hinfällig wie unmöglich werden lassen; die Schuld daran hätten dann freilich, mal wieder, die Deutschen, die offenbar nicht hinreichend befähigt sind, EU-Recht korrekt umzusetzen.

Edit: Die Suche beim EuGH führte gerade zu einer weiteren den dt. ÖRR betreffenden Entscheidung: C-6/98
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher%2Bmu%25C3%259F%2Bdie%2Bfreie&docid=44816&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387506#ctx1

Da ist Werbung seitens ÖRR der Gegenstand.

Und, übrigens, wenn auch hier ot:

Rechtssache C-357/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387506#ctx1
Zitat
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.

Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken gelten auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses.

Beim EuGH hätten die dt. ÖRR mit ihrer Praxis 0 Chancen durchzukommen.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Beim EuGH hätten die dt. ÖRR mit ihrer Praxis 0 Chancen durchzukommen.

So eine ähnliche Aussage tätigte der Vorsitzende des Richterbunds Thüringen Holger Pröbstel,
der sich zum Zustand der Judikative in Deutschland wie folgt geäußert hatte:

Zitat
(…) Mit unserem Justizsystem würden wir nicht einmal in die EU aufgenommen werden.

Wir haben eigentlich sozusagen in eigenen Angelegenheiten so gut wie gar nichts zu sagen.

Das läuft alles letztendlich über das Ministerium.

Und ich bin wirklich, das ist meine feste ÜBERZEUGUNG, die hab ich auch schon zum Festakt des Richterbundes gesagt,

dass ist der einzig grundgesetzlichen Auftrag der bis heute nicht erfüllt ist,

dass die „Unabhängige Justiz tatsächlich da ist, die 3. Staatsgewalt,

“Wir gelten als „FOLGEBEREICH DES JUSTIZMINISTERIUMS
(…)

Guggst du hier:
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19676.msg127652.html#msg127652
Quelle Kurzfassung der Reportage ca. 13 Min.: Ab Minute 11:35 youtube Video Veröffentlicht am 26.07.2016
https://youtu.be/lhg2k1Pvzgg
+++  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2017, 23:36 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 436
Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken gelten auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses.

Beim EuGH hätten die dt. ÖRR mit ihrer Praxis 0 Chancen durchzukommen.

Na also dann, nichts wie holt die Pferde und den Sattel raus und ich meinen Muuhhhlli raus und wir reiten nach Luxenburg zum EuGH.

Die 100% Chance will ich mir nicht entgehen lassen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Wo steht denn in der Pressemeldung des BVerfG etwas von Gesprächen über das Thema Rundfunkfinanzierung und Verfassungsbeschwerden gegen diese in Deutschland? Ob Finnland weniger skandalträchtig als andere Länder ist, kann ich nicht beurteilen. Ob man zur Klärung EU-rechtlicher Fragen den Dialog mit Finnland suchen muss, bzw. welchen Nutzen das wohl haben könnte, wenn die so wenig Erfahrung mit Vertragsverletzungsverfahren haben? Eigentlich bräuchte man doch eher diesbezügliche Profis. Ein über dem Durchschnitt liegender Einfluß auf die EU-Politik wäre auch nicht schlecht. Deutschland könnte sich also besser selbst beraten. Ein Rat des EUGH, sich statt dessen einmal mit den finnischen Kollegen zu bereden ist reine Spekulation.

Nein, ich glaube nicht, dass das BVerfG beim EUGH oder in Finnland Ratschläge für einen Ausweg aus dem Dilemma bei den Verfassungsbeschwerden zur aktuellen Rundfunkfinanzierung suchte. Das BVerfG wird einen eigenen Weg finden müssen uns zu erklären, warum mit der Rundfunkfinanzierung alles in schönster Ordnung ist und sich die Gutachter reihenweise irren, von ein paar Petitessen vielleicht einmal abgesehen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2017, 23:37 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.406
@drboe

Glaubst Du wirklich, daß in der Pressemitteilung genau steht, worüber gesprochen worden ist?

Zitat
Das BVerfG wird einen eigenen Weg finden müssen uns zu erklären, warum mit der Rundfunkfinanzierung alles in schönster Ordnung ist und sich die Gutachter reihenweise irren, von ein paar Petitessen vielleicht einmal abgesehen.
Solch eine schlechte Meinung vom BVerfG?


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Glaubst Du wirklich, daß in der Pressemitteilung genau steht, worüber gesprochen worden ist?

Ich lese da, dass man sich getroffen hat. Inhalte: Fehlanzeige. Insofern sind Spekulationen über den Inhalt der Gespräche eben das: Spekulation.

Zitat von: drboe
Das BVerfG wird einen eigenen Weg finden müssen uns zu erklären, warum mit der Rundfunkfinanzierung alles in schönster Ordnung ist und sich die Gutachter reihenweise irren, von ein paar Petitessen vielleicht einmal abgesehen.
Solch eine schlechte Meinung vom BVerfG?

1. ist bekannt, wie diese Richter zu ihrer Position gekommen sind. Dass z. B. der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes über die notwendige Qualifikation verfügt, wurde von Anfang an bezweifelt. Dass die Richter den Politikern gelegentlich deren Gesetze wieder vor die Füsse kippen, bedeutet gar nichts. Sie denken und arbeiten vorwiegend systemkonform. Das kann man so werten, wie ich es formuliere, oder man hat eine "gute Meinung" von denen. Wobei man sich dann aber fragen müsste, worauf die sich stützt. Weil die rote Roben tragen?  8)

2. ist das BVerfG in Fragen des Rundfunks eher Teil des Problems als Teil der Lösung. Die unsägliche "Grundversorgung" bzw. deren ausufernde Auslegung verdanken wir dem BVerfG. Die eher halbherzige Feststellung, dass die Gremien des ZDF, damit wohl auch die aller anderen ÖR Sender, einen zu hohen Politiker-Anteil aufweisen, hat das Urteil von 2014 nicht verhindert. Nur segeln die Politikerhorden in den Gremien eben verstärkt unter der Flagge der AWO und anderer Organisationen. Zudem lag beim Urteil im März 2014 die Gründung des ZDF über 60 Jahre zurück. Ziemlich viel Langmut, wenn man bedenkt, dass es zwischenzeitlich eine Reihe von Entscheidungen zu Rundfunk in Deutschland gab. Das BVerfG sieht dem Treiben der Parteien bei den ÖR-Sendern seit deren Gründung zu, als ginge es sie nichts an. Die behauptete Unabhängigkeit des ÖR-Rundfunks ist reine Fiktion. Immerhin besetzten seit Jahrzehnten Ministerpräsidenten leitende Gremienposten beim Rundfunk; eigentlich unfassbar, in Deutschland aber Normalzustand. Aber sich über Putin erregen ...

3. habe ich schon mehrfach betont, dass das BVerfG selbst dann, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre, die Rundfunkfinanzierung nicht kippen würde. Selbst wenn das Gericht feststellen würde, dass die derzeitige Finanzierung in Teilen verfassungswidrig ist, werden sie den Ländern eine relativ lange Übergangsfrist einräumen, innerhalb der diese das System korrigieren können, wobei ggf. Eckpunkte vorgegeben werden. Solche könnten z. B. sein, dass man die Nutzung widerlegen kann, Gesamtschuldner auch tatsächlich als solche behandelt werden etc. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrags zur Finanzierung aber wird weiter auf der Grundlage des bestehenden sogn. Rundfunkbeitrags kassiert und schikaniert werden. Wer glaubt, dass er am Tag nach einem Urteil des BVerfG nicht mehr für den ÖR-Rundfunk zahlen muss, wird sich ziemlich sicher irren, egal wie das Verfahren ausgeht.

Sollte sich das BVerfG tatsächlich Rat aus anderen EU-Ländern holen, derzeit gibt es dafür keinen nachprüfbaren Beleg, so bedeutet das m. E. nicht, dass es anders kommt als zuvor skizziert. Allenfalls betrifft das die Rahmenbedingungen die das BVerfG für eine Korrektur des Staatsvertrags setzen kann, damit es nicht vor dem EUGH zu einer Klatsche für das BVerfG kommt, wie z. B. bei der Sicherungsverwahrung.

M. Boettcher


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c
  • Beiträge: 873
Was das BVerfG machen wird, steht in den Sternen. Ich gehe davon aus, dass die Richter es heute selbst noch nicht wissen. Wahrscheinlich wollen sie das Baby retten, wissen aber nicht, wie es gehen soll.

Eine einfache Lösung wäre es, die Sache direkt dem EuGH auf den Hof zu kippen, so wie mit den EZB-Anleihen kürzlich. Die Frage der Beihilfen-Kompatibilität war ja angesprochen und ist vom BVerwG nur ungenügend beantwortet worden (und hätte eigentlich dem EuGH vorgelegt werden müssen).

Diese Lösung hat aber den Nachteil, dass man den Ausgang des Verfahrens aus den Händen gibt. Der EuGH hätte kein Problem damit festzustellen, dass der Beitrag von Anfang nichtig war. Dann hieße es: alle 40 Milliarden komplett zurückzahlen. Ein Desaster für die Anstalten und die Landeshaushalte.

Will man den Beitrag retten, muss man also am Europarecht vorbei. Das heißt: die Klagen müssen schon aus anderem Grunde erfolgreich sein. Also z.B. wegen Verstoßes gegen die Finanzverfassung. Nur das macht es möglich, der bisherigen Rechtsprechungslinie ohne künstliche Verrenkungen treu zu bleiben, was ein weiterer Vorteil wäre.

Das Ganze wird das BVerfG nicht für ungültig erklären, sondern den Gesetzgebern eine Neuformulierung aufgeben, soweit diesen noch ein Gestaltungsspielraum bleibt. Wenn der Rf-Beitrag zu recht als Steuer eingeordnet wird, kann das aber nicht mehr dadurch geheilt werden, dass ein anderer Anknüpfungspunkt für die Abgabe als die Wohnung gesucht wird. Die Wohnungsabgabe bleibt dann nach wie vor nichtig. Einfacher wird es mit dem Gleichheitsgrundsatz: da kann man noch über verschiedene Optionen nachdenken.

Am ehesten könnte es gelingen, nur die teilweise Verfassungswidrigkeit festzustellen, soweit keine Empfangsgeräte in der Wohnung vorhanden waren. Das geht zwar auch nicht ohne Nichtigkeitserklärung (weil kein Gestaltungsspielraum bleibt), aber lässt den Großteil der geleisteten Zahlungen unangetastet. Praktisch würden nur diejenigen Beiträge zurückgezahlt werden, bei denen ein Widerspruchsverfahren eingeleitet worden ist.

Selbst wenn das BVerfG den Rf-Beitrag für nichtig erklärt, muss er trotzdem nicht für die bestandskräftigen Sachverhalte zurückgezahlt werden. Dies folgt aus § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG. Damit wäre auch so der "Schaden" begrenzt. Vollstreckt werden darf aber dennoch nicht mehr.

Weist das BVerfG die Beschwerden ab, droht nach wie vor das Damokles-Schwert des EuGH. Früher oder später wird die Sache dort landen. Und je später, desto teurer wird's.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht tangierende, eigenständige Themen vertiefen und/oder über mögliche Entscheidungen des BVerfG spekulieren, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches hier lautet
BVerfG besuchte finnischen Obersten Gerichtshof & Obersten Verw.-Gerichtshof
Wenn es zu diesem Kern-Thema außer der eigentlichen Meldung nichts konkretes zu sagen/ zu schreiben gibt, dann kann die Meldung auch einfach so stehen bleiben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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