Was das BVerfG machen wird, steht in den Sternen. Ich gehe davon aus, dass die Richter es heute selbst noch nicht wissen. Wahrscheinlich wollen sie das Baby retten, wissen aber nicht, wie es gehen soll.
Eine einfache Lösung wäre es, die Sache direkt dem EuGH auf den Hof zu kippen, so wie mit den EZB-Anleihen kürzlich. Die Frage der Beihilfen-Kompatibilität war ja angesprochen und ist vom BVerwG nur ungenügend beantwortet worden (und hätte eigentlich dem EuGH vorgelegt werden müssen).
Diese Lösung hat aber den Nachteil, dass man den Ausgang des Verfahrens aus den Händen gibt. Der EuGH hätte kein Problem damit festzustellen, dass der Beitrag von Anfang nichtig war. Dann hieße es: alle 40 Milliarden komplett zurückzahlen. Ein Desaster für die Anstalten und die Landeshaushalte.
Will man den Beitrag retten, muss man also am Europarecht vorbei. Das heißt: die Klagen müssen schon aus anderem Grunde erfolgreich sein. Also z.B. wegen Verstoßes gegen die Finanzverfassung. Nur das macht es möglich, der bisherigen Rechtsprechungslinie ohne künstliche Verrenkungen treu zu bleiben, was ein weiterer Vorteil wäre.
Das Ganze wird das BVerfG nicht für ungültig erklären, sondern den Gesetzgebern eine Neuformulierung aufgeben, soweit diesen noch ein Gestaltungsspielraum bleibt. Wenn der Rf-Beitrag zu recht als Steuer eingeordnet wird, kann das aber nicht mehr dadurch geheilt werden, dass ein anderer Anknüpfungspunkt für die Abgabe als die Wohnung gesucht wird. Die Wohnungsabgabe bleibt dann nach wie vor nichtig. Einfacher wird es mit dem Gleichheitsgrundsatz: da kann man noch über verschiedene Optionen nachdenken.
Am ehesten könnte es gelingen, nur die teilweise Verfassungswidrigkeit festzustellen, soweit keine Empfangsgeräte in der Wohnung vorhanden waren. Das geht zwar auch nicht ohne Nichtigkeitserklärung (weil kein Gestaltungsspielraum bleibt), aber lässt den Großteil der geleisteten Zahlungen unangetastet. Praktisch würden nur diejenigen Beiträge zurückgezahlt werden, bei denen ein Widerspruchsverfahren eingeleitet worden ist.
Selbst wenn das BVerfG den Rf-Beitrag für nichtig erklärt, muss er trotzdem nicht für die bestandskräftigen Sachverhalte zurückgezahlt werden. Dies folgt aus § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG. Damit wäre auch so der "Schaden" begrenzt. Vollstreckt werden darf aber dennoch nicht mehr.
Weist das BVerfG die Beschwerden ab, droht nach wie vor das Damokles-Schwert des EuGH. Früher oder später wird die Sache dort landen. Und je später, desto teurer wird's.
Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht tangierende, eigenständige Themen vertiefen und/oder über mögliche Entscheidungen des BVerfG spekulieren, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches hier lautet
BVerfG besuchte finnischen Obersten Gerichtshof & Obersten Verw.-Gerichtshof
Wenn es zu diesem Kern-Thema außer der eigentlichen Meldung nichts konkretes zu sagen/ zu schreiben gibt, dann kann die Meldung auch einfach so stehen bleiben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.