Hallo!
Zunächst, das sieht in der Tat so aus, als würde sich der BS als Gläubiger "in eigener Sache" ausgeben. Der BS als "nicht rechtsfähiges" Konstrukt dürfte eigentlich keine Partei sein. Die LRA hat eigene Anwälte, insofern braucht es auch keine Vertretung aus Köln für Aktivitäten in Bayern. Ein bißchen "schizo" ist, daß der BS von dem BS vertreten wird, und nicht direkt selber auftreten will.
Zumindest ein VG wird das (Gläubiger BS), wenn es der einzige Fehler wäre, zur Not "eigenhändig" abändern, und "dann stimm's wieder".
Vielleicht könnte Person A prüfen, ob die geforderte Summe mit "bestandskräftig" gewordenen Bescheiden zusammenpasst (es könnte ja sein, daß versucht wird, auch noch nicht festgesetzte Beträge "einfach" mitzuvollstrecken).
Person A könnte auch Akteneinsicht (VwGO §100 / ZPO §760) nehmen, vielleicht steht mehr zur Art der Forderung drin. Ggf mit Zeuge / RA, es scheint öfters vorzukommen, daß Akteneinsicht in die Vollstreckungsunterlagen verwehrt wird. Es ist schon vorgekommen, daß "priv-rechtl. Forderung" (oder "zivilrechtl.") drin stand, ich selber habe schon "Inkasso" für "Vertragsgegenstand Nr. XYZ" gesehen -- Person A hat aber keinen Vertrag mit der LRA -- falls es also "priv-rechtl. Forderung wäre, nur zur Kenntnis und zur Abschrift nehmen, das könnte Person A bspw beim Zwangsverfahren vor dem AG vortragen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"