Hallo!
Zunächst, aufgrund des Landesgesetzes "RBStV" wird eine öffentliche Abgabe erhoben -> damit wäre es Verwaltungsrecht -> nach RBStV §10 (6) wird mittels Verwaltungsvollstreckung (hier: VwVG NRW) vollstreckt -> Verwaltungsvollstreckung ist nicht nach ZPO (Vollstreckung mit gerichtl. "Mahnbescheid"), sondern nach VwGO, und dort steht, daß aufgrund eines Vollstreckungsersuchens und nicht durch Gerichtsentscheid vollstreckt wird -> es braucht hier noch keinen Richter. Bei Zwangsmaßnahmen nach ZPO eigentlich schon.
Es könnte sein, da der Widerspruchsbescheid per Brief gekommen ist (und nicht zugestellt), daß die Frist (bei Zustellung) von 4 Wochen nicht gilt, es könnte auch später noch geklagt werden.
Dann ist die Sparkasse ein ör-Körperschaft, die gewähren selber Amtshilfe. Nach VwVfG NRW §5 (1) gibt es aber auch die "ersuchende Behörde", und davon wäre der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen -- die Amtshilfe wäre vielleicht unrechtmäßig gewährt.
Es gibt es hier im Forum einen Hinweis, wie Person A der Bank schreiben könnte, "Bitte um Zustellung des rechtskräftigen Titels, aufgrund dessen die Zwangsmaßnahme durchgeführt wird - sonst Schadensersatzklage" (nicht des "vollstreckbaren" Titels!), aufgrund der Amtshilfe der ör Sparkasse sehe ich aber wenig Land.
Die Zwangsvollstreckung ist möglicherweise auch ohne vorangegangene Verwaltungsvollstreckung erfolgt -> RA besorgen, vielleicht gibt es "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zum Einlegen einer Klage am VG, sonst möglw. Klage am AG, eine Klage (falls erforderlich mit Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung") könnte Zwangsmaßnahmen möglw unterbrechen. Sobald eingereicht wäre und dadurch eine Unterbrechung von Zwangsmaßnahmen eintreten würde, sofort die Sparkasse davon in Kenntnis setzen (falls die nach Kenntnis weiter Zwangsmaßnahmen ausführen -> Schadenersatz!).
- Untätigkeit (mehr als 12 Monate zwischen Widersprüchen und Widerspruchsbescheid)
- nach VwVG §1 (2) könnten keine Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" erstellt werden -- das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, der Beitrag sei die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb!
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"