Naja, es ist einfach so, daß die Geschmäcker verschieden sind. Dem einen taugt es, dem anderen nicht.
Selbst, wenn wir sagen, es gibt Leute, die einen Vorteil aus den Angeboten des örR zu ziehen glauben, so ziehen sie diesen jedenfalls nicht daraus, daß er öffentlich ist, sondern höchstens obwohl er öffentlich ist.
Wenn ein Angebot gut ist, dann muß es nicht öffentlich-rechtlich sein, dann geht es genauso gut privat. Wenn aber etwas privat nicht genügend Zaster einbringt, dann macht man es eben öffentlich-rechtlich - die braven Deutschen zahlen das schon, trauen sich ja nicht zu mucken.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.